Überraschungsentscheidung, Hin- weispflicht bei -
ZPO §§ 139, 156, 278 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überraschungsentscheidung, Hin- weispflicht bei -; Aufklärungspflicht, richterliche -; Wiedereröffnung, Pflicht zur - der mündlichen Verhandlung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Weist das Berufungsgericht eine Partei erstmals und für diese überraschend in der (letzten) mündlichen Verhandlung auf aus seiner Sicht fehlendes Vorbringen hin, so kann es von ihr jedenfalls zu geraume Zeit zurückliegenden Vorgängen keinen sofortigen de taillierten Sachvortrag und Be weisantritt verlangen.
b) Erfolgt die Stellungnahme der darlegungsbelasteten Partei zu einem solchen späten Hinweis erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz und ergibt sich daraus auch die Unzulänglichkeit der bis herigen Ausübung der Hin weispflicht durch das Gericht, so ist die Wiedereröffnung der münd lichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO geboten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Verwalter in dem am 21. April 1994 eröffneten Gesamtvoll streckungsverfahren über das Vermögen der B. H. GmbH (nachfolgend: Gemein schuldnerin), deren Geschäftsführer der Bekl. und deren Alleingesellschafterin dessen Ehefrau ist. Durch Vertrag vom 15. Januar 1991 verpachtete der Bekl. mit Zustimmung seiner Ehefrau das An lagevermögen des von ihm betriebenen Einzelunternehmens "Ba. R. H." zu ei nem monatlichen Pachtzins von 20.000,- DM an die Gemeinschuldnerin. Mit dem vom Bekl. für beide Vertrags parteien unterzeichneten Nachtrag vom 3. Februar 1992 wurde der Pachtzins ab Beginn des Jahres 1992 auf die amtli chen Jahresabschreibungsbeträge für die verpachteten Anlagegegenstände erhöht. Die wechselseitigen Forderungen des Einzelunternehmens des Bekl. und der Gemeinschuldnerin wurden auf der Grundlage eines bei dieser geführten Verrechnungskontos einvernehmlich jährlich gegeneinander verrechnet. Zum 31. Dezember 1992 bestand - unter anderem unter Berücksichtigung der Pachtzinsen für 1992 gemäß der Nachtragsvereinbarung in Höhe des rechnerisch unstreitigen Jahresab schreibungsbetrages von 462.807,02 DM brutto - ein Saldo zu gunsten der Gemeinschuldnerin in Höhe von 733.321,50 DM, der bis zum 31. Oktober 1993 auf 504.873,85 DM zurückgeführt wurde. Gegenüber diesem mit der Klage geltend gemachten Betrag hat der Bekl. Ende April 1994 die Auf rechnung mit einer Pachtzinsforderung für das Jahr 1993 erklärt, die er auf der Grundlage der Pachtzinserhöhung mit dem unstreitigen Abschreibungssatz von 371.276,94 DM beziffert. Das Landge richt hat der Klage - unter Zurückwei sung der als eigenkapitalersetzend an gesehenen Aufrechnungsforderung - stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl. hat das Oberlandesgericht den Bekl. erstmals in der Berufungsverhandlung vom 16. Juli 1997 darauf hingewiesen, "daß der Nachtrag zum Pachtvertrag vom 3. Februar 1992 wegen eines In sichgeschäfts unwirksam sein dürfte". Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Juli 1997 hat der Bekl. sich un ter Vorlage entsprechender Protokolle über Gesellschafterbeschlüsse für die Jahre 1992 und 1993 auf eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB berufen und die Wiederer öffnung der mündlichen Verhandlung be antragt. Das Oberlandesgericht hat, oh ne dem Antrag zu entsprechen, den Bekl. unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 264.873,85 DM nebst Zinsen verurteilt, wobei es die Aufrechnung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Jahrespacht von 240.000,- DM für das Jahr 1993 für begründet erachtet hat. Der Bekl. wendet sich mit der Revision gegen das Beru fungsurteil, soweit er zur Zahlung von mehr als 133.596,91 DM verurteilt wor den, mithin die Pachtzinserhöhung unbe rücksichtigt geblieben ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...)
II. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht in der Ver handlung vom 16. Juli 1997 seiner Hin weispflicht nicht ausreichend nachge kommen ist und zudem die sich daraus im Zusammenhang mit dem nachge reichten Schriftsatz des Bekl. ergebende Pflicht zur Wiedereröffnung der mündli chen Verhandlung (§ 156 ZPO) verletzt hat. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Ge richt seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiell rechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißver ständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvor trag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441 - jew. m. w. N.). Gemessen daran war der für beide Par teien völlig überraschende, lediglich pau schale Hinweis des Berufungsgerichts, "daß der Nachtrag zum Pachtvertrag vom 3. Februar 1992 wegen eines In sichgeschäfts unwirksam sein dürfte", nicht ausreichend. Bis zu diesem Zeit punkt war zwischen den Parteien die Wirksamkeit der Pachtzinserhöhung je denfalls unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB nicht umstritten. Da selbst der Kl. lediglich zunächst die Höhe der Abschreibungsbeträge als unangemes sen bezeichnet hatte, im übrigen aber der Klage im Anschluß an den Jahresab schluß 1992 eine Saldoforderung per 31. Oktober 1993 in Höhe von 504.873,85 DM zugrunde legte, war ins besondere die Wirksamkeit der Pacht zinserhöhung außer Streit. Damit hätte das Berufungsgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nicht nur eine Befreiung des Bekl. von den Beschränkungen des § 181 BGB, sondern insbesondere auch eine zumindest konkludente Ge nehmigung des schwebend unwirksa men Rechtsgeschäfts durch die Ehefrau des Bekl. als Alleingesellschafterin (vgl. hierzu Sen.
Urt. v. 29. November 1993 II ZR 107/92, ZIP 1994, 129, 131) in Betracht ziehen müssen. ... Angesichts der überraschen den Konfrontation der Parteien mit dem im vorliegenden Fall komplexen Sach verhalt des Selbstkontrahierens war vielmehr ein unmißverständlicher Hin weis des Gerichts auf die nach seiner Ansicht notwendig gewordene Ergän zung des Beklagtenvorbringens zur Ge stattung im Rahmen von § 181 BGB geboten. Diese Hin weispflicht entfiel auch nicht deshalb, weil der Bekl. anwaltlich vertreten war; da der Bekl. lediglich durch eine amtlich be stellte Vertreterin seiner Prozeßbevoll mächtigten im Termin vertreten wurde, mußte das Gericht um so mehr deren fehlende Sachinformation und mögliche Fehleinschätzung der prozessualen Si tuation aufgrund des unerwarteten Hin weises - wie sie später aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes auch of fenbar geworden ist - in Betracht ziehen (vgl. hierzu BGHZ 127, 254, 260). (...)
2. Daneben liegt ein selbständiger Ver fahrensfehler auch in der Ablehnung der vom Bekl. mit Schriftsatz vom 22. Juli 1997 beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlos senen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Ver handlung lückenhaft war und in der letz ten mündlichen Verhandlung bei sach gemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134 m. w. N.). So lag es hier. Aus dem nachge reichten Schriftsatz des Bekl. vom 22. Juli 1997, mit dem dieser seine Be freiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aufgrund von Gesellschaf terbeschlüssen aus den Jahren 1992 und 1993 vortrug und unter Beweis stellte, ergab sich für das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit, daß seine Verfahrensweise in der Verhandlung vom 16. Juli 1997 - wie bereits vorste hend unter II. 1. dargelegt - wegen un zureichender Beachtung der Hin weispflicht fehlerhaft war. Hätte das Be rufungsgericht sich nicht mit dem allge meinen Hinweis auf § 181 BGB begnügt, sondern ihn deutlich auch auf die Konse quenzen erstreckt, die es aus dem Feh len eines Sachvortrags zu diesem Punkt ziehen würde, so hätte der Bekl. jeden falls Antrag auf Vertagung oder auf Ein räumung eines Schriftsatznachlasses gestellt. Dem hätte das Gericht entspre chen müssen, da vom Bekl. angesichts der erstmaligen überraschenden Kon frontation mit dem Problem nicht verlangt werden konnte, daß er dem Gericht noch in derselben Verhandlung sofort die diesbezüglich relevanten Fakten, die sich auf längere Zeit zurückliegende Vorgän ge bezogen, präsentierte und unter Be weis stellte. Kam nämlich das Beru fungsgericht selbst erst so spät zu der neuen Erkenntnis der Rechtslage, daß es nicht mehr - wie grundsätzlich gebo ten - bereits geraume Zeit vor dem Ter min den erforderlichen Hinweis erteilen konnte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1992, 678, 679), so konnte es billigerweise von der Partei, die erst im Termin damit über rascht wurde, nicht sogleich eine detail lierte Stellungnahme erwarten. III. - IV. (...)