Überprüfung von Gaspreisen auf ihre Billigkeit
BGB § 315 Abs. 1, 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überprüfung von Gaspreisen auf ihre Billigkeit; Monopolstellung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, sind grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen, jedenfalls wenn die Unternehmen in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangt von der Bekl. restliche Bezahlung für die Lieferung von Gas. Durch das angefochtene Urteil, wurde die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen, da die Kl. ihre Preiskalkulation nicht offengelegt habe und sie damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei, weshalb dem Gericht die Überprüfung nicht möglich sei, ob die einseitig vorgegebenen Preise der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechen.
Mit der Berufung verfolgt die Kl. ihre Klageanträge weiter.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die von der Kl. verlangten Preise für die Gaslieferung an die Bekl. unterliegen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1, 3 BGB, nachdem die Bekl. eingewandt hat, daß die Preisbestimmung durch die Kl. unbillig ist.
a) Es ist anerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind, jedenfalls wenn sie in ihrem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzen (BGH NJW 1987, 1828, 1829; BGHZ 115, 311, 316 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Kl. scheitert die Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB nicht daran, daß es an einer Monopolstellung fehlt. Die Kl. hat erstinstanzlich unwidersprochen erklärt, daß sie in bezug auf Gas bis 30.6.2004, also über den Ablauf des hier streitgegenständlichen Vertrags hinaus, eine Monopolstellung inne hatte. Soweit die Kl. nunmehr vorbringt, diese Aussage beziehe sich nur auf das Leitungsnetz und nicht auf die Lieferung von Gas, handelt es sich um bestrittenes neues Vorbringen, welches nicht zuzulassen ist, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, daß die Liberalisierung des Energiemarktes gerichtsbekannt ist und aufgrund der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas (WErdgas II) vom 3.5.2002 i. V. m. §§ 33, 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ein Anspruch auf Nutzung des Netzes durch Dritte besteht. Wie die Bekl. durch auszugsweise Vorlage des Berichts des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die energiewirtschaftlichen und wettbewerblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen vom 31.8.2003 und das 15. Hauptgutachten der Monopolkommission 2002/2003 belegt hat, bestand jedenfalls bis zur Beendigung des vorliegenden Vertrages zum 31.10.2003 tatsächlich noch kein Wettbewerb auf dem Gasmarkt. Auch trägt die Kl. nicht im einzelnen vor, welche Unternehmen in ihrem Einzugsbereich zum damaligen Zeitpunkt bereits das Gasnetz genutzt haben.
b) Die Kl. kann ihre mangelnde Monopolstellung auch nicht damit begründen, daß die Gasversorgung auf dem Wärmemarkt in Konkurrenz zur Fernwärmeversorgung, zur Stromversorgung für Nachtspeicherheizungen und zur Mineralölwirtschaft steht (sog. Substitutionswettbewerb). Die Bekl. weist zutreffend darauf hin, daß - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Erstbestückung eines Gebäudes mit einer Wärmeanlage - keine Ausweichmöglichkeit mehr auf ein anderes Medium der Wärmeerzeugung besteht. Eine Gasheizung kann nun mal nicht mit Heizöl betrieben werden.
c) Die Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB scheidet entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht deshalb aus, weil die Preisvereinbarung individuell ausgehandelt wurde oder individuell hätte ausgehandelt werden können. Es mag zwar zutreffen, daß die Bekl. als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sondervertragskunde war. Die Möglichkeit, über die Preiskonditionen zu verhandeln, bestand aber weder für die Bekl. beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner. (wird ausgeführt)
d) Nicht gefolgt werden kann schließlich der Auffassung der Kl., gegen die Anwendbarkeit von § 315 BGB spreche, daß nach Inkrafttreten von § 19 GWB, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbiete, keine Notwendigkeit für die Anwendung des § 315 BGB mehr bestehe, da überhöhte Preise im kartellrechtlichen Verfahren überprüft werden könnten. Mit dieser Auffassung nimmt die Kl. Bezug auf die zum 1.1.1999 eingetretene Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wonach § 19 GWB in einen unmittelbar wirkenden Verbotstatbestand umgeformt wurde und dadurch grundsätzlich § 134 BGB anwendbar ist (vgl. lmmenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., 2001, § 19 Rn. 248). Dies führt aber nicht zur Unanwendbarkeit von § 315 BGB. Die Grenzen des allgemeinen kartellrechtlichen Mißbrauchs- und Diskriminierungsverbots fallen nicht mit den Grenzen der Billigkeitsentscheidung nach § 315 BGB zusammen (vgl. BGH NJW 2003, 1449, 1450; BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.). Während die kartellrechtliche Bestimmung allein denjenigen Nachteil ausgleichen will, der sich aus dem fehlenden Wettbewerb ergibt, soll § 315 BGB im Unterschied dazu die der einen Vertragspartei übertragene Rechtsmacht, den Inhalt des Vertrages einseitig festzusetzen, begrenzen, wobei der das gesamte Energiewirtschaftsrecht beherrschende Grundsatz berücksichtigt werden muß, daß die Energieversorgung - unter Beachtung der Anforderungen an die Sicherheit der Versorgung - so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist und abweichend von anderen Wirtschaftszweigen hier dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung nur eingeschränkte Bedeutung zukommt (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 184 f.). Diese zur früheren Gesetzeslage beim GWB ergangene Rechtsprechung gilt auch weiterhin. Die Unterschiede zwischen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB und dem Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen unabhängig davon fort, daß nunmehr auch der Unternehmer oder Verbraucher sich auf § 19 GWB als Verbotsgesetz berufen kann.
2. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß die Billigkeitskontrolle der Preisbestimmung der Kl. nicht erfolgen konnte, da sie ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Es oblag der Kl., im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung der Bekl. entstanden sind, abzudecken waren. Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem der Bekl. berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 186). Diesen Anforderungen genügte die Darlegung der Kl., im Vergleich zu anderen Monopolunternehmen im Erdgasbereich unterdurchschnittliche Preise zu fordern, ersichtlich nicht, da es denkbar ist, daß sämtliche Preise nicht der Billigkeit entsprechen.
Der Senat ist auch nicht in der Lage, selbst die Billigkeitsprüfung der Preisbestimmung durch die Kl. vorzunehmen, da es - wie ausgeführt - an ausreichendem und berücksichtigungsfähigem Vortrag der Kl. zu ihrer Preiskalkulation fehlt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Gasversorgung stellt eine Leistung der Daseinsvorsorge dar. Die Preise unterliegen dann jedenfalls einer Billigkeitskontrolle, wenn das Unternehmen in seinem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitzt. Mit der Öffnung des Gasnetzes und der Durchleitung von Gas an Endverbraucher dürfte dieses Argument allerdings verbraucht sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Energieversorger verlangt von einem Sondervertragskunden restliche Bezahlung für die Lieferung von Gas. Der Kunde hielt die Preise für unangemessen hoch. Das Landgericht wies die Klage des Versorgers als zur Zeit unbegründet ab, da die Preiskalkulation nicht offengelegt worden sei. Das führte zur Berufung zum Oberlandesgericht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung zurück. Tarife von Untenehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anböten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, seien grundsätzlich der Billigkeitskontrolle unterworfen, jedenfalls wenn das Versorgungsunternehmen in seinem Leistungsbereich eine tatsächliche oder rechtliche Monopolstellung besitze. Es habe dem Versorger oblegen, im einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche allgemeinen oder besonderen Kosten, die ihm durch die Belieferung des Kunden entstanden seien, abzudecken waren. Ferner hätte vorgetragen werden müssen, welchen Gewinn das Unternehmen zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem berechneten Preis erzielen wollte. Das sei vorliegend nicht geschehen.