Übernahme von Grundpfandrechten
§ 16 Abs. 5 VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übernahme von Grundpfandrechten; Aufbauhypotheken zur Sicherung von Baukrediten; Grundpfandrechte aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des Kreises
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundpfandrechte, die nicht vom staatlichen Verwalter bewilligt, sondern aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt oder des Kreises im Grundbuch eingetragen worden sind, nehmen an der Regelung in § 16 Abs. 5 VermG nicht teil.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von den Kl. als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kl. wollen in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die Vorschrift des § 16 Abs. 5 VermG über die teilweise oder vollständige Nichtübernahme von eingetragenen Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten auf solche Grundpfandrechte entsprechend anzuwenden ist, die nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt, sondern aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Rates der Stadt oder des Kreises oder einer sonstigen staatlichen Anordnung in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Frage verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie ist, ohne daß es hierzu der vertieften Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte, zweifelsfrei zu verneinen.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG tritt der Restitutionsberechtigte mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Hierzu zählen bei der Rückgabe von Grundstücken u.a. die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte. Für eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, trifft § 16 Abs. 5 VermG zugunsten des Berechtigten eine Sonderregelung. Diese ihm aufgedrängten Grundpfandrechte hat der Berechtigte nur dann zu übernehmen, wenn sich die gesicherten Aufwendungen heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken. Aus diesem Grund sind die betreffenden Grundpfandrechte überhaupt nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 5 Satz 4 VermG). Sind dagegen derartige Baumaßnahmen durchgeführt worden, sollen sie nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, in dem zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch von einer durch die Maßnahme bewirkten Wertsteigerung oder Werterhaltung ausgegangen werden kann; zu diesem Zweck wird der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr durch pauschalierte Abschläge nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 VermG ermittelt (§ 16 Abs. 5 Satz 1 VermG). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß die Anordnung der staatlichen Verwaltung zu den Schädigungstatbeständen gehört, die nach § 1 VermG die Anwendung des Vermögensgesetzes eröffnen (§ 1 Abs. 4 VermG). Daher sieht das Gesetz die im Gefolge dieser Anordnung durch den staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als eine wiedergutzumachende Schädigung an, soweit nicht im Einzelfall eine fortdauernde Bereicherung des Berechtigten auszugleichen ist. Nur in diesem Umfang ist das jeweilige Grundpfandrecht - abweichend von dem in § 16 Abs. 2 VermG festgelegten Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme - nach § 16 Abs. 5 VermG von dem Berechtigten zu übernehmen (vgl. Beschluß vom 6. März 1996 - BVerwG 7 B 358.95 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 2).
Anders verhält es sich in den Fällen, in denen die Eintragung des Grundpfandrechts auf einer von der Anordnung der staatlichen Verwaltung unabhängigen staatlichen Anordnung nach Maßgabe anderer Vorschriften beruht. Solche Anordnungen betrafen im Unterschied zur Anordnung der staatlichen Verwaltung nicht nur Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR, sondern konnten sich ebenso gegen Bürger der DDR richten. Da ihnen der die Anwendung des § 16 Abs. 5 VermG rechtfertigende Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigung fehlt, hat es insoweit bei dem Grundsatz der uneingeschränkten Übernahme der Grundstücksbelastungen nach § 16 Abs 2 VermG sein Bewenden (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 47). Das gilt auch dann, wenn die staatlich angeordnete Eintragung des Grundpfandrechts in den Zeitraum einer staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG fällt; denn auch in diesen Fällen verwirklichte sich mit der Eintragung des Grundpfandrechts lediglich ein Risiko, dem Bürger der DDR und Gebietsfremde gleichermaßen ausgesetzt waren. In Anbetracht dieses Regelungshintergrunds und des Umstands, daß sich der Gesetzgeber in § 16 Abs. 5 VermG ausdrücklich und bewußt auf die mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundenen Befugnisse des Verwalters zur Bestellung von Grundpfandrechten bezogen hat, läßt sich diese Vorschrift auf Grundpfandrechte, die nicht durch den staatlichen Verwalter bestellt, sondern aufgrund einer besonderen staatlichen Anordnung in das Grundbuch eingetragen wurden, weder unmittelbar noch entsprechend anwenden.