veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Übernahme von Grundpfandrechten

VG Chemnitz9 K 1910/95 rechtskräftig08.04.1999ZOV 2000, 58

VermG § 16 Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Übernahme von Grundpfandrechten; Bestellung durch staatlichen Verwalter; staatliche Verwaltung eines Erbanteils; Erbanteil; Miterben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundpfandrechte können im Sinne des § 16 Abs. 5 VermG auch dann vom staatlichen Verwalter bestellt worden sein, wenn das belastete Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, nur ein Erbteil unter staatliche Verwaltung gestellt war und die übrigen Erbanteile Miterben zustanden, die innerhalb der ehemaligen DDR lebten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Grundpfandrechten. (...)

Entgegen der Bestimmung in den angefochtenen Bescheiden und der Auffassung des Bekl. hat die Kl. die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte jedenfalls nicht in voller Höhe zu übernehmen. Nach § 16 Abs. 2 VermG tritt der Berechtigte mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten zwar in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind nach § 16 Abs. 5 VermG jedoch gemäß § 18 Abs. 2 VermG nicht oder nur eingeschränkt zu übernehmen. Dasselbe gilt nach § 16 Abs. 7 VermG für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8.5.1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat. Danach sind die Aufbaugrundschuld über 17.000 M sowie die Aufbauhypotheken über 5.000 M und über 22.700 M gemäß § 16 Abs. 5 VermG und die Sicherungshypothek über 1.691,61 M gemäß § 16 Abs. 7 VermG in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 5 VermG von der Kl. allenfalls eingeschränkt zu übernehmen. Diese Grundpfandrechte werden jedenfalls im vorliegenden Fall von den genannten Vorschriften erfaßt, insbesondere wurden sie durch einen staatlichen Verwalter bestellt. Entgegen der Auffassung des Bekl. steht dem nicht entgegen, daß der Restitutionsgegenstand und der mit den Grundpfandrechten belastete Vermögenswert nicht identisch sind und daß der Verwalter zur Bestellung der Aufbaugrundpfandrechte möglicherweise nach § 2038 Abs. 1 BGB/§ 400 Abs. 2 ZGB berechtigt gewesen sein könnte. Zu § 18 Abs. 2 VermG, der in paralleler Weise die Berücksichtigung von untergegangenen Grundpfandrechten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, regelt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß von dieser Norm die vom staatlichen Verwalter ohne den Willen der Berechtigten bestellten Aufbauhypotheken auch dann erfaßt werden, wenn das belastete Grundstück einer Erbengemeinschaft mit ausschließlich außerhalb der DDR lebenden Mitgliedern gehörte und nicht alle Erbanteile staatlich verwaltet wurden. Kennzeichnend für diese Fallgruppe sei, daß nach den "Hinweisen der zeitweiligen Arbeitsgruppe des Präsidiums des Ministerrates zur Durchführung des Beschlusses vom 11.12.1968 zur Durchführung der Verordnung vom 11.12.1968 (GBl. II/69, Seite 1) - Behandlung von Erbschaften, die Personen zufallen, die die DDR ungesetzlich verlassen haben, vom 15.9.1970" (abgedruckt in Heft 11 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, im folgenden: Hinweise) unter den dort genannten Voraussetzungen der staatliche Verwalter kraft staatlicher Anordnung den gesamten Nachlaß ohne Einverständnis der Berechtigten und damit als Zwangsbevollmächtigter in Verwaltung zu nehmen hatte (BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, ZOV 1998, 445 [446]). Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall lebten im vorliegenden Fall die Miterben, deren Erbanteile nicht unter staatliche Verwaltung gestellt waren, allerdings nicht außerhalb, sondern in der DDR. Die rechtliche Stellung des staatlichen Verwalters in dieser Konstellation - die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat - könnte deshalb abweichend zu qualifizieren sein. Dafür könnte

liegenden Fall die Miterben, deren Erbanteile nicht unter staatliche Verwaltung gestellt waren, allerdings nicht außerhalb, sondern in der DDR. Die rechtliche Stellung des staatlichen Verwalters in dieser Konstellation - die das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat - könnte deshalb abweichend zu qualifizieren sein. Dafür könnte sprechen, daß die Hinweise zu Erbengemeinschaften, denen neben Miterben, deren Anteile staatlich verwaltet werden, nur Miterben in der DDR angehören (Nr. 6) für den Fall, daß die der staatlichen Verwaltung unterliegenden Erbanteile weniger als 50 % des Nachlasses betragen, überhaupt keine Regelung enthalten, und für den Fall, daß die der staatlichen Verwaltung unterliegenden Erbanteile 50 % oder mehr des Nachlasses ausmachen, nur darauf hinweisen, daß die Verwaltungsübertragung gefordert und erforderlichenfalls durchgesetzt werden kann. Dabei nehmen die Hinweise ein Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 4.1.1967 (NJ 1967, 295) in Bezug, in dem ausgeführt wird, der staatliche Verwalter könne nach § 745 Abs. 2 BGB Übertragung der Vollmacht zur Grundstücksverwaltung verlangen und einstweilen als Geschäftsführer ohne Auftrag nach §§ 677, 679 BGB handeln (a. a. O., 296). Anders als bei Erbengemeinschaften, denen nur noch Miterben außerhalb der DDR angehörten (Ziffer 4 und 5 der Hinweise), dürfte deshalb den Hinweisen zu Erbengemeinschaften, denen neben dem staatlich verwalteten Erbanteil nur Erbanteile von Personen in der DDR zugehörten, keine hoheitliche Anordnung zur Zwangsverwaltung des gesamten Nachlasses zu entnehmen sein, sondern allenfalls ein Hinweis auf die (allgemeinen) nach dem Zivilrecht bestehenden Möglichkeiten. Dagegen spricht auch nicht, daß die Hinweise und das Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts auf die "gesellschaftliche Notwendigkeit" und das "gesellschaftliche Interesse" der staatlichen Verwaltung abstellen, ohne daß dies in den §§ 677, 679 BGB seinen Niederschlag fände. Denn mit dieser Auslegung wurde letztlich nur die später in § 276 Abs. 2 BGB zum Handeln ohne Auftrag normierte Voraussetzung vorweggenommen. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen dürfte deshalb dann, wenn der Erbengemeinschaft neben dem Miterben, dessen Erbanteil staatlich verwaltet wurde, nur Miterben in der DDR angehörten, nicht generell von einer Bestellung durch den staatlichen Verwalter im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 VermG ausgegangen werden können. Ebensowenig dürfte für alle Grundpfandrechte davon ausgegangen werden können, daß ihrer Bestellung eine ohne Rechtsgrundlage erfolgte förmliche Anordnung der staatlichen Verwaltung über die Erbanteile der Miterben in der DDR vorausgegangen war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.12.1998, VIZ 1999, 154). Dies schließt es jedoch nicht aus, daß der staatliche Verwalter im Einzelfall bei der Bestellung von Grundpfandrechten als Zwangsbevollmächtigter für den gesamten Nachlaß gehandelt und auf diese Weise ihre Bestellung bewirkt hat. So liegt der Fall hier. Der Rat des Kreises H., der VEB KWV M. und der VEB Gebäudewirtschaft M. sind bei der Bestellung der Grundpfandrechte jeweils gegenüber dem die Eintragungen im Grundbuch vornehmenden Liegenschaftsdienst, der die Kredite bewilligenden Kreissparkasse und im Verhältnis auch zu den Miterben als hoheitlich bevollmächtigte staatliche Verwalter für die gesamte Erbengemeinschaft aufgetreten, und sie haben auf diese Weise die Grundstücksbelastungen bewirkt, weil ihre hoheitliche

gegenüber dem die Eintragungen im Grundbuch vornehmenden Liegenschaftsdienst, der die Kredite bewilligenden Kreissparkasse und im Verhältnis auch zu den Miterben als hoheitlich bevollmächtigte staatliche Verwalter für die gesamte Erbengemeinschaft aufgetreten, und sie haben auf diese Weise die Grundstücksbelastungen bewirkt, weil ihre hoheitliche Befugnis nicht angezweifelt wurde. Für die Eintragung der Sicherungshypothek ergibt sich dies aus dem Eintragungsersuchen des Rates des Kreises H. vom 26.10.1967, das allein ausreichte, um eine Eintragung der Sicherungshypothek für das gesamte Grundstück zu erreichen, obwohl in demselben Schreiben angegeben war, daß lediglich der Erbanteil der Kl. der staatlichen Verwaltung unterfiel. Für den Abschluß der Kreditverträge und die Bewilligungen der Eintragungen der übrigen Grundpfandrechte ergibt sich dies aus dem Umstand, daß die - in keinem Fall näher nachgewiesene - Vertretungsbefugnis für die gesamte Erbengemeinschaft des jeweils auftretenden VEB ohne weiteres akzeptiert wurde. Daß auch die Erbanteile der in der DDR verbliebenen Miterben faktisch einer staatlichen Zwangsverwaltung unterworfen waren, ergibt sich schließlich daraus, daß ihnen nach den Bekundungen der Beigeladenen zu 3) auch auf Nachfrage jede Auskunft über den Nachlaßgegenstand verweigert wurde und insbesondere daraus, daß nach der von der Kl. vorgelegten Abschrift aus dem Grundbuch in diesem vermerkt war "Keine Aushändigung an Eigentümer!". Auch die in der DDR lebenden Miterben wurden mithin gezielt und in einer die Annahme einer lediglich nach zivilrechtlichen Vorschriften erfolgenden Verwaltung widersprechenden Weise von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen. Daß Mitarbeiter des VEB KWV M. nach der Ausreise der Kl. bei den übrigen Miterben wegen der Verwaltung des Grundstückes vorsprachen, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil selbst bei einer durch die Miterben in der DDR erteilten Bevollmächtigung zur Verwaltung dies den Verwalter nicht hätte berechtigen können, die Miterben für alle Zeit und auch von Auskünften in bezug auf den Nachlaß auszuschließen.