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Übernahme doppelter Mietkosten im Falle des Umzuges eines unter Betreuung stehenden Mieters

LSG Berlin-BrandenburgL 15 SO 23/0910.03.2011GE 2011, 1383

SGB XII § 29; §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übernahme doppelter Mietkosten im Falle des Umzuges eines unter Betreuung stehenden Mieters; Verzögerung der Kündigung durch vormundschaftliches Verfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist anzuerkennen, dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung in § 1907 BGB nicht dem Vermieter angelastet werden kann. Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen.

2. Ist eine Verzögerung von drei Monaten bis zur vormundschaftsgerichtlichen/betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingetreten und sind die Parteien bzw. ihre Betreuer in gebotener zügiger Weise vorgegangen, kann die gerichtsbedingte Verzögerung nicht dem Vermieter angelastet werden.

3. Der Grundsicherungsträger ist ausnahmsweise verpflichtet, doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlichen Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war chronisch erkrankt und bezog von dem Bekl. Grundsicherungsleistungen. Nach einem Krankenhausaufenthalt war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in die früher bewohnte Mietwohnung zurückzukehren. Die Kl. zog von dem Krankenhaus sofort in eine vollstationäre Einrichtung um.

Die für die Kl. bestellte Betreuerin beantragte beim zuständigen Betreuungsgericht die Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 1907 BGB. Nach einer Bearbeitungszeit von drei Monaten erließ das zuständige Betreuungsgericht einen Beschluss, in dem die beabsichtigte Kündigung genehmigt wird. Die Betreuerin kündigte daraufhin unverzüglich das Mietverhältnis, ließ die Wohnung räumen und gab sie noch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist an den Vermieter zurück.

Das Grundsicherungsamt hat die Zahlung der Miete für die Wohnung ab dem Zeitpunkt des Umzuges der Kl. in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingestellt. In dem von der Betreuerin der Kl. nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens angestrebten Klageverfahren wies das Sozialgericht Berlin die Klage mit der Begründung ab, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die Übernahme doppelter Mietkosten durch die Bekl. Die vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zum Lebensunterhalt diene lediglich dazu, aktuelle Notlagen zu beseitigen. Dieser Pflicht komme der Bekl. durch Übernahme der beantragten Heimkosten bereits nach. Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten bestehe nicht. Dagegen wendet sich die Kl. in dem Berufungsverfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist zur Übernahme der bis 31. Januar 2008 von der Kl. geltend gemachten Forderungen aus dem Mietverhältnis verpflichtet. [...]

Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 29 SGB XII, der im Falle der grundsicherungsberechtigten Kl. über §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zur Anwendung kommt.

Das SG und der Bekl. haben vom Grundsatz her recht, wenn sie darauf hinweisen, dass mit der Übernahme der ungedeckten Heimkosten auch Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem erforderlichen Maße erbracht werden (§§ 35 Abs. 1, 42 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII). Der Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung (§§ 41, 42, 29 SGB XII) zur Beseitigung der bei der Kl. bestehenden Notlage bedarf es daher an sich nicht und damit auch keiner Doppelzahlungen.

In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr. 71 zu § 29; offengelassen für das SG-B II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vorn 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris). Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999, 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2598/01, zitiert nach juris).

Die noch unter der Geltung des BSHG entwickelte Auffassung beruht wesentlich auf Sachverhalten, die einen Umzug in eine aus Sicht des Sozialhilfeträgers nur noch angemessene Wohnung zur Grundlage hatten und an dem dieser quasi gestaltend beteiligt war. Es handelte sich mithin um in „seinem Interesse" erfolgende Aktionen, so dass es nur konsequent ist, diesen daran zu beteiligen und die „Kosten" dieser Aktion nicht auf den Vermieter abzuwälzen. Das SG weist insofern zutreffend darauf hin, dass hier dagegen die Situation eines leistungsunfähigen Sozialhilfeempfängers gegeben ist, der aus allein in seiner Person liegenden Gründen nicht länger in der Lage ist, die mietvertraglichen Rechte in Anspruch zu nehmen und die mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Insofern realisiert sich ein jedem Vertragsverhältnis innewohnendes Risiko, dass ein Vertrag nicht länger erfüllt werden kann. Dass dieses Risiko bei einem bedürftigen und Sozialhilfe beziehenden Mieter zwangsläufig dem Steuerzahler zufällt (so aber wohl LSG Baden-Württemberg aaO. und LSG Nordrhein-Westfalen aaO.), ist jedenfalls in den Fällen, in denen die Wohnung - wie vorliegend - bereits wieder an den Vermieter zurückgegeben worden ist, zumindest für die anschließende Zeit bis zum formalen vertraglichen Ende des Mietverhältnisses fraglich. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da der Vermieter der Kl. ersichtlich seine Mietforderungen auf die Zeit bis zur Rückgabe der Mietsache beschränkt hat und die Kl. folgerichtig auch nur bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen beansprucht.

Insoweit ist das klägerische Begehren auch begründet. Denn unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist jedenfalls anzuerkennen, dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung in § 1907 BGB nicht dem Vermieter angelastet wird. Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen lnschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vorn 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97, zitiert nach juris). Auch wenn aus diesem nur im Zusammenhang mit dem Einsatz vorhandener Geldmittel gemäß §§ 84, 85 Nr. 3 BSHG ergangenen Beschluss nicht geschlossen werden kann, dass bei Fallgestaltungen mit Berührung zu § 1907 BGB generell sämtliche Mietkosten zu übernehmen sind, so kann jedenfalls der durch das Verfahren nach § 1907 BGB bedingte zeitliche Aufwand, soweit das Verfahren seitens der Betreuten zügig betrieben worden ist, nicht zu Lasten des Vermieters gehen.

Hier lässt sich feststellen, dass eine Verzögerung von drei Monaten bis zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Dezember 2007 eingetreten ist, die nicht dem Vermieter angelastet werden darf. Dass seitens der Kl. bzw. ihrer Betreuerin nicht in der gebotenen zügigen Weise vorgegangen wäre, lässt sich dem Sachverhalt unter Berücksichtigung insbesondere des Krankheitsverlaufes nicht entnehmen und wird auch vom Bekl. nicht geltend gemacht; insoweit ist daher keine zeitliche Einschränkung im Hinblick auf die durch § 1907 BGB bewirkte Verzögerung der Kündigung geboten. Im Weiteren ist jedoch eine Abwägung bzgl. der Risikozuordnung vorzunehmen, wie sie auch in der eingangs dargelegten ausnahmsweisen Übernahme von doppelten Wohnungskosten zum Ausdruck kommt. Danach hat die Kl. nach der Kündigung mit der Räumung und Rückgabe der Wohnung zum 31. Januar 2008 in der ihr möglichen und gebotenen Weise auf die Interessen des Vermieters Rücksicht genommen und diesen in die Lage versetzt, ab diesem Zeitpunkt nach eigenem Ermessen über das Mietobjekt zu verfügen. Daraus folgt, dass der Bekl. die Kosten der Wohnung auch für diesen Monat noch zu übernehmen hat. Dies gilt auch für geltend gemachte Nebenkostennachforderungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R - in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38), da die Kl. durchgehend bedürftig war und ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Lebt ein betreuter Mieter von Grundsicherungsleistungen, und ist die Kündigung seiner Wohnung von einer Genehmigung des Betreuungsgerichts abhängig, darf die durch das Gericht verursachte verzögerte Genehmigung der Kündigung nicht zu Lasten des bisherigen Vermieters gehen. Der Mieter hat, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten, Anspruch auf doppelte Mietzahlung, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Mieterin) war chronisch erkrankt und bezog von dem Beklagten Grundsicherungsleistungen. Nach einem Krankenhausaufenthalt war sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in ihre frühere Mietwohnung zurückzukehren und zog von dem Krankenhaus direkt in eine vollstationäre Einrichtung um. Die für die Klägerin bestellte Betreuerin beantragte beim zuständigen Betreuungsgericht die Genehmigung der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 1907 BGB. Erst nach einer dreimonatigen Bearbeitungszeit genehmigte das Gericht die beabsichtigte Kündigung. Die Betreuerin kündigte das Mietverhältnis unverzüglich, ließ die Wohnung räumen und gab sie noch vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist an den Vermieter zurück.

Das Grundsicherungsamt hat die Mietzahlung für die Wohnung ab dem Zeitpunkt des Umzuges der Klägerin in die vollstationäre Pflegeeinrichtung eingestellt. In dem von der Betreuerin der Klägerin nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens angestrebten Klageverfahren wies das Sozialgericht Berlin die Klage mit der Begründung ab, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die Übernahme doppelter Mietkosten durch die Beklagte. Die vom Sozialhilfeträger zu erbringende Hilfe zum Lebensunterhalt diene lediglich dazu, aktuelle Notlagen zu beseitigen. Dieser Pflicht komme der Beklagte durch Übernahme der beantragten Heimkosten bereits nach. Ein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten bestehe nicht. Mittel der Sozialhilfe seien weder zur Vermeidung noch zur Tilgung bereits vorhandener Schulden einzusetzen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren konnte.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hielt die Berufung der Klägerin für begründet.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es sei in der Praxis anerkannt, dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen habe. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung an den Vermieter nach §§ 29 SGB XII i. V. m. §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. Ausnahmsweise seien doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig gewesen sei und deshalb die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung seien neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen sei, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen habe. Zudem müsse der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehöre.

Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung sei jedenfalls anzuerkennen, dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung des § 1907 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Aufgabe der Mietwohnung) nicht dem Vermieter angelastet werde. Dem Sozialhilferecht sei kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 1907 BGB sieht vor, dass ein Mietverhältnis bei einem unter Betreuung stehenden Mieter nur dann gekündigt werden kann, wenn zuvor das zuständige Betreuungsgericht eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Zwischen der Beantragung einer solchen Genehmigung und der Bescheidung durch das Betreuungsgericht können unter Umständen viele Monate liegen.

Die zuständigen Grundsicherungsämter und Sozialämter haben sich bisher geweigert, in dieser Zeit die Mietkosten für die Wohnung zu übernehmen. § 1907 BGB ist Ausdruck des Schutzgedankens von Art. 13 GG. Ohne eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist es dem Betreuer verwehrt, die Wohnung zu räumen und/oder an den Vermieter zurückzugeben.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt in seinem Urteil ausdrücklich fest: „Die sich aus diesem Verfahren ergebende zeitliche Verzögerung darf nicht dem Vermieter angelastet werden. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Vermieter in die Lage versetzt wird, nach eigenem Ermessen über das Mietobjekt zu verfügen, das bedeutet bis zur Rückgabe der Wohnung."

Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass es nicht dem Vermieter obliegt, die wirtschaftlichen Folgen des umfassenden Schutzes eines Mietverhältnisses im Rahmen einer bestehenden rechtlichen Betreuung zu tragen. Das Gericht verlangt nunmehr von den Trägern der Grundsicherung, die durch die zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens im Betreuungsrecht entstehenden Mietkosten zu übernehmen. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Vermieter in die Lage versetzt wird, über die Wohnung zu verfügen, d. h. bis der Betreuer nach Erhalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung und anschließenden Kündigung des Mietverhältnisses die Wohnung geräumt und tatsächlich an den Vermieter zurückgegeben hat.

Dabei obliegt es dem Betreuer, zügig vorzugehen und ohne zeitliche Verzögerung das Genehmigungsverfahren und die anschließende Kündigung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung zu veranlassen.