Übernahme des alten Mietvertrages durch einen Dritten
BGHIX ZR 173/8420.06.1985NJW 1985, 2528
§ 398 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Übernahme des alten Mietvertrages durch einen Dritten; Vertragsübernahme; Mietvertrag; Auswechselung einer Vertragspartei
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vertragsübernahme kann ohne Neuabschluß des Vertrages durch Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigeführt werden.