Übernahme der Erstrenovierung durch Mieter preisrechtswidrig
§ 29 a Abs. 1 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Übernahme der Erstrenovierung durch Mieter preisrechtswidrig; Mietpreisrecht, Altbau; Formularklausel; Finanzierungsbeitrag, Begriff; einmalige Leistung, preisrechtswidrige; Schönheitsreparaturen; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht, Abwälzung; Erstrenovierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Folgende Vereinbarung in einem Formularmietvertrag verstößt gegen § 29 a Abs. 1 I. BMG:
"Der Mieter hat sich mit schriftlicher Erklärung vom ... gegenüber seinem Vormieter verpflichtet, in der Wohnung folgende aus dem Mietverhältnis des Vormieters herrührende Arbeiten bis zum ... auszuführen.
Der Mieter ... haftet dem Vermieter für die Ausführung der Arbeiten so, als ob er selbst vom Vermieter zur Wiederherstellung des bezugsfertigen Zustandes aufgefordert worden wäre."
In der Übernahme derartiger Arbeiten kann auch kein Finanzierungsbeitrag gem. § 29 Abs. 1 I. BMG n.F. gesehen werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Diese Verpflichtung des Kl. zur Ausführung der Erstrenovierung verstieß gegen § 29 a Abs. 1 I. BMG. Diese "aufgrund vertraglicher Verpflichtung" "mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraumes" zu erbringende, "einmalige Leistung" an den Vermieter ist preisrechtlich unzulässig (KG GE 1984, 385). Es handelt sich auch nicht um einen Finanzierungsbeitrag i.S.d. § 29 Abs. 1 n.F. I. BMG. Insoweit kann dahinstehen, ob auch die von dem Kl. übernommene Arbeitsleistung als Finanzierungsbeitrag vereinbart werden kann. Von einem Finanzierungsbeitrag kann nach dem eindeutigen Wortlaut von § 29 Abs. 1 I. BMG n.F. dann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter alle Kosten übernehmen soll, weil die entsprechende in vollem Umfang auf ihn abgewälzt worden ist (so zutreffend AG Schöneberg, MM 1986, 81).