Übermäßiger Aufwand und nicht erreichte Nutzungsoptimierung als Mangel des Architektenwerks
BGB §§ 634, 635; HOAI § 10 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Übermäßiger Aufwand und nicht erreichte Nutzungsoptimierung als Mangel des Architektenwerks; nicht prüffähige Architektenrechnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
2. Die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 ist eine statische Verweisung auf die Fassung 1981. Liegt einer Architektenrechnung die DIN 276 in der Fassung von 1993 zugrunde, so ist sie deshalb in aller Regel nicht prüffähig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hatten den Kl. zunächst mündlich, sodann im Rahmen eines schriftlichen Architektenvertrages vom 20. Oktober 1992 mit Architektenleistungen für ein Büro- und Geschäftshaus in B. beauftragt. Während der Planungsphase kam es zu Differenzen, weil die von den Bekl. im Interesse der Rentabilität des Objekts geforderten Einsparungen vom Kl. nicht realisiert wurden.
Nachdem die Bekl. nach ihrer Behauptung festgestellt hatten, daß der Kl. "in Wirklichkeit nicht Architekt ist", erklärten sie mit Schreiben vom 28. Februar 1994 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit der Klage macht der Kl. für seine Leistungen restliche Honoraransprüche in Höhe von 251.231,69 DM geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 227.462,66 DM stattgegeben und die auf Rückzahlung bereits gezahlter 103.045,68 DM gerichtete Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durch. Die Bekl. seien nicht getäuscht worden. Im übrigen hätten sie auch die Anfechtungsfrist versäumt und obendrein, eine vorangegangene Täuschung unterstellt, den Vertrag in Kenntnis der Anfechtbarkeit bestätigt.
2. Das Berufungsgericht verneint ferner einen Planungsmangel. Der Kl. habe einen Kostenrahmen von 7 Millionen genannt. Dieser sei Vertragsgrundlage der Planung und sei vom Kl. auch eingehalten worden. Vor diesem Hintergrund seien mangelhafte oder unbrauchbare Planungsleistungen nicht ersichtlich.
3. Das Berufungsgericht spricht dem Kl. ein gekürztes Honorar für die Erbringung der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) zu.
4. Das Berufungsgericht spricht dem Kl. ferner 24.802,47 DM für eine "Variante Vorentwurf" sowie 12.000 DM für die Umzeichnung der Grundrisse als besondere Leistung zu. Da es sich nicht um Mangelbeseitigung handele, seien diese Arbeiten gesondert zu vergüten.
5. Hinsichtlich der Leistungen aus Leistungsphase 5 geht das Berufungsgericht davon aus, der Kl. könne mangels Erbringung relevanter Leistungen lediglich mit Rücksicht auf die als Kündigung zu verstehende Anfechtung 60 % des Honoraranteils als übliche Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB verlangen. Die Streichung des im Vertragsformular für diesen Fall vorgesehenen Satzes von 40 % habe schon deshalb keine Bedeutung, weil im Vertrag dort nur die außerordentliche Kündigung geregelt sei, die hier nicht vorliege.
II. 1. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Umstände des Vertragsschlusses dahin würdigt, die Bekl. seien nicht getäuscht worden.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Mangel des Architektenwerks auch dann vorliegen kann, wenn die Planung technisch funktionstauglich ist und den vom Architekten genannten Kostenrahmen einhält. Ein Mangel kann vielmehr auch vorliegen, wenn gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit (beispielsweise: Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen) nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind für den Architekten auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden.
Die hier vorliegende Planung eines Büro- und Geschäftshauses ist eine komplexe Aufgabe, die schon in einem frühen Stadium die Klärung von Zielkonflikten erfordert. Welche Ziele dabei vorrangig zu berücksichtigen sind, hat nicht der Architekt zu entscheiden, er hat vielmehr die Ziele des Bauherrn zu verwirklichen.
Zu alledem haben die Bekl. hinreichend vorgetragen.
Zu Unrecht hält das Berufungsgericht es für unerheblich, daß die Bekl. den Kl. über längere Zeit hinweg erfolglos zu spürbaren Kostensenkungen aufgefordert haben. Es fehlt jede Auseinandersetzung des Berufungsgerichts damit, warum der Kl. diesen Vorgaben nicht nachkommen konnte oder nicht nachzukommen brauchte.
Auch die Forderung des Bauherrn, die vermietbaren Nutzflächen zu Lasten der Verkehrsflächen zu optimieren, durfte der Kl. nicht unberücksichtigt lassen. Auch insoweit hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Bekl. nicht ausgeschöpft. Ferner gebührt die Entscheidung für geringere Geschoßhöhen im Rahmen des technisch Möglichen und bauordnungsrechtlich Zulässigen allein dem Bauherrn. Wenn der in der Revision zu unterstellende Sachvortrag des Bekl. zu Nutzflächen und Geschoßhöhen zutrifft, war die Planung deshalb auch dann nicht mangelfrei, wenn sie sich im Rahmen des vorgegebenen Kostenrahmens bewegte. Ferner mußte sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag auseinandersetzen, der Kl. habe pflichtwidrig bei der Wärmedämmung und der Dachkonstruktion überflüssigen Aufwand getrieben.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Leistungsphase 3 sei mit den vom Berufungsgericht im einzelnen angenommenen Einschränkungen im wesentlichen erbracht, ist als tatrichterliche Würdigung des Leistungsumfangs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Bestreiten der Bekl. insoweit war auch nicht substantiiert.
4. Den Ausführungen zur Entgeltpflicht für die Variante Vorentwurf und das Umzeichnen von Grundrissen kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zu Recht führt das Berufungsgericht an anderer Stelle aus, daß dem Vorentwurf eine Klärungsfunktion zukommt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die insoweit vom Kl. zusätzlich berechneten Leistungen außerhalb der gebotenen und vom Grundhonorar abgedeckten Klärungen lagen. Im übrigen beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch auf der fehlerhaften Vorstellung, im Rahmen der vorgegebenen Kosten könne eine unwirtschaftliche Planung nicht mangelhaft und deshalb Nachbesserungsbedürftigkeit ohne Honorarfolgen nicht gegeben sein.
5. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die nach § 649 Satz 2 BGB geschuldete Vergütung nicht nach Üblichkeit errechnet werden. Vielmehr ist der konkrete Vertrag abzurechnen, wobei der Kl. die Grundlagen seiner Abrechnung vorzutragen hat, weil nur er dazu in der Lage ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362 = NJW 1996, 1282; BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = NJW 1996, 1751; BGH, Urteil vom 7. November 1996 - Vll ZR 82/95 = ZfBR 1997, 78 = BauR 1997, 304). Dazu fehlt es bisher an jeglichem Sachvortrag.
III. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen: Ob der Kl. überhaupt Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen hat, hängt unter anderem davon ab, ob die Bekl. den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen konnten. Dabei ist, wie auch das Berufungsgericht annimmt, die Anfechtung dahin zu deuten, daß die Bekl. den Vertrag jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten wollten. Sollte ein wichtiger Grund gegeben gewesen sein, bestimmt sich die Vergütung nach der Senatsentscheidung vom 5. Juni 1997 (VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060 = ZfBR 1997, 600, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Zu Unrecht hat der Kl. seiner Abrechnung die DIN 276 1993 zugrunde gelegt. Maßgebend ist die DIN 276 in der Fassung von 1981, auf die § 10 Abs. 2 HOAI verweist. Diese Verweisung ist statisch. Mit Rücksicht auf diesen formalen Mangel ist die Rechnung des Kl. derzeit nicht prüffähig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das wird den Architekten nicht gefallen. Der Bundesgerichtshof entschied durch Urteil vom 22. Januar 1998 wie folgt:
"Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn, gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung, übermäßiger Aufwand getrieben wird oder wenn die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit eines Gebäudes, beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen nicht erreicht wird. Vorgaben des Bauherrn insoweit sind auch dann verbindlich, wenn sie erst im Laufe des Planungsprozesses gemacht werden."
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH setzt damit die Meßlatte für die von Architekten zu erbringenden Leistungen noch höher, als es bisher bekannt war. Dabei hat er sich u. a. auf folgendes festgelegt:
1. Im Gegensatz zum OLG Dresden geht der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes davon aus, daß ein "Mangel des Architektenwerkes" auch schon dann vorliegen kann, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist und den vom Architekten genannten Kostenrahmen einhält, jedoch gleichzeitig bewiesen werden kann, daß die geschuldete Optimierung der Nutzbarkeit (beispielsweise Verhältnis Nutzflächen/Verkehrsflächen) nicht erreicht wird. In diesem Zusammenhang müsse der Architekt selbst solche Vorgaben beachten - sie sollen für ihn verbindlich sein -, die vom Auftraggeber erst im Laufe des Planungsprozesses vorgegeben werden.
Hierzu führt er aus, daß die in dieser Entscheidung zu beurteilende Planung eines Büro- und Geschäftshauses eine komplexe Aufgabe dargestellt habe, "die schon in einem frühen Stadium die Klärung von Zielkonflikten erfordert" habe. Besonders hervorzuheben sind die weiteren Ausführungen, wonach die Frage, welche Ziele "dabei vorrangig zu berücksichtigen sind", nicht der Architekt zu entscheiden habe. Dieser müsse vielmehr in erster Linie die Ziele des Bauherrn verwirklichen.
2. In der Entscheidung wird vom BGH noch ein weiterer Punkt angesprochen. Er führt aus, daß ein Mangel des Architektenwerkes auch dann vorliegen kann, wenn "gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung" vom Architekten ein übermäßiger Aufwand getrieben worden ist.
Auch dies wird zu einer weiteren Einschränkung der Architektenfreiheiten führen. Im vorliegenden Fall hatte es zwischen den Vertragsparteien Auseinandersetzungen über die von dem Bauherren während den Planungsgesprächen geforderten Kostensenkungen gegeben. Der BGH rügt insoweit, daß sich das OLG Dresden nicht mit dem Vortrag der Bauherren auseinandergesetzt habe, daß sie den klagenden Architekten "über längere Zeit hinweg erfolglos zu spürbaren Kostensenkungen" aufgefordert hatten. Es müsse insoweit geprüft werden, warum der Architekt diesen Vorhaben nicht nachkommen konnte bzw. zu seinen Gunsten evtl. nicht nachkommen brauchte.
Neben den beiden zitierten gravierenden Aussagen über die Pflichten eines Architekten hat der BGH in diesem Urteil "nebenbei" noch weitere Feststellungen getroffen, die bedeutsam für die Prüffähigkeit von Architektenrechnungen sind:
1. Es wird nochmals festgestellt, daß die Verweisung der HOAI auf die DIN 276 eine statische Verweisung auf die DIN in der Fassung des Jahres 1981 sei. Sofern ein Architekt in seiner Schlußrechnung die neuere DIN des Jahres 1993 zu Grunde legen würde, sei "in aller Regel" von einer nicht prüffähigen Rechnung auszugehen.
2. Damit noch nicht genug. Der BGH kürzt auch noch "schnell" die vom Berufungsgericht ausgesprochene "Entgeltpflicht" für vom Architekten vorgelegte Varianten des Vorentwurfs. Dabei wird zunächst darauf abgestellt, daß dem Vorentwurf eine "Klärungsfunktion" zukomme. Sofern der Architekt hierfür zusätzliches Honorar abrechnen wolle, müsse er belegen, daß die berechneten Leistungen "außerhalb der gebotenen und vom Grundhonorar abgedeckten Klärungen" liegen.
Zur Erläuterung wird betont, daß das OLG fälschlicherweise davon ausgegangen sei, daß eine unwirtschaftliche Planung - die gleichwohl im Kostenrahmen geblieben sei - nicht mangelhaft sein könne.
Es wurde oben dargelegt, daß der VII. Senat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung konsequent fortführt. Dabei stellt er regelmäßig darauf ab, daß der Architekt den Weisungen des Auftraggebers zu folgen habe und - wie diese Entscheidung zeigt - ein optimales Ergebnis liefern muß. Zur Beruhigung aller Architekten und Ingenieure muß gesagt werden, daß die Urteile oft nicht zeigen, welche Detailfehler die Betroffenen im einzelnen gemacht haben. Erst wenn man den vollen Sachverhalt kennt, können die Urteilsleitsätze ausreichend verstanden werden. Im Ergebnis wird dann vieles "nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird".
Eines sollten Architekten und Ingenieure allerdings diesem Urteil entnehmen: Künftig müssen auch Architekten- und Ingenieurverträge ausreichend - und damit regelmäßig besser als in der Vergangenheit - vorbereitet werden. Wenn beispielsweise das vom Architekten geschuldete Leistungsziel ausreichend bestimmt wird, können viele Schwierigkeiten gar nicht erst auftreten.