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Überlegungsfrist für Kündigung aus wichtigem Grund nach Tod des Mieters

LG Berlin61 S 493/8307.06.1984GE 1984, 823

§ 569 a Abs. 5 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überlegungsfrist für Kündigung aus wichtigem Grund nach Tod des Mieters; Eintrittsrecht von Familienangehörigen; Tod des Mieters; Kündigungsrecht (Vermieter); Kündigungsfrist; Überlegungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Voraussetzungen für die Kündigung eines Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist für den ersten Termin, für den sie zulässig ist (§ 569 a Abs. 5 BGB), sind gegeben, wenn dem Vermieter ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung steht, um sich darüber schlüssig zu werden, ob er das Mietverhältnis mit dem Familienangehörigen des bisherigen (verstorbenen) Mieters kündigen will.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. wohnt seit seiner Kindheit in der Wohnung seiner Großmutter. Mit Schreiben vom 15.2.1983 teilte er den Kl. das Ableben seiner Großmutter mit. Mit Antwortschreiben vom 1.3.1983 erbaten die Kl. vom Bekl. Angaben über seine Einkommensverhältnisse, die er mit Schreiben vom 8.3.1983 machte. Mit Schreiben vom 14.3.1983 kündigten die Kl. das Mietverhältnis gemäß § 569 a Abs. 5 BGB zum 30.6.1983.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung vom 14. März 1983 hat das Mietverhältnis nicht beendet, denn sie ist nicht rechtzeitig erklärt worden. Nach § 569 a Abs. 5 des BGB ist die Kündigung gegenüber einem in das Mietverhältnis nach dem Tode des Mieters eingetretenen Angehörigen für den ersten Termin auszusprechen, für den sie zulässig ist.

Nach § 565 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 des BGB hätten die Kl. die Kündigung bis zum 3. März 1983 erklären müssen. Zutreffend weisen die Kl. zwar darauf hin, daß Ausgangspunkt für die Ermittlung des ersten zulässigen Kündigungstermins nicht der Zeitpunkt ist, in dem der Mieter gestorben ist oder der Vermieter von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt. Vielmehr ist entscheidend, ab wann für den Kündigungsberechtigten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Kündigung erstmalig subjektiv möglich ist (vgl. Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl. Anm. 5 a) zu § 569 m.w.N.). Dementsprechend ist für den Vermieter maßgebend, wann er vom Tod des Mieters, den Namen des eintretenden Familienangehörigen sowie Einzelheiten von dessen Persönlichkeit erfährt. Der Vermieter ist auch berechtigt, Rechtsrat einzuholen, bevor er kündigt.

Trotz dieser Erfordernisse haben die Kl. aber zu spät gekündigt; denn sie hatten bis zum 3. März 1983 etwa zwei Wochen Zeit, sich schlüssig zu werden, ob sie dem Bekl. kündigen wollten. Nach Treu und Glauben und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt muß diese Zeit als ausreichend angesehen werden, um die für die Kündigung notwendigen Informationen einzuholen. Bereits die Anfrage der Kl. vom 1. März 1983 war unter diesen Umständen nicht unverzüglich. Die Frage ob sie berechtigt war, kann daher dahingestellt bleiben.