Überlegungsfrist des Vermieters vor Weitervermietung der Mietsache
§ 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gibt der Mieter die Wohnung nach erfolgter Kündigung unter gleichzeitiger Benennung zumutbar Nachmietinteressenten mehr als drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zurück, so steht dem Vermieter für die Weitervermietung der Wohnung grundsätzlich eine Überlegungsfrist von drei Monaten ab Rückgabe der Mietsache zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben ihr Wohnmietverhältnis zum 31.12.1985 gekündigt und sind unter Benennung von zumutbaren Nachmietinteressenten im Laufe des Juli 1985 ausgezogen. Sie haben die Miete ab August 1985 nicht mehr gezahlt, da sie der Auffassung sind, daß eine sofortige Weitervermietung der Wohnung möglich gewesen sei. Das AG hat der Klage auf Zahlung des restlichen Mietzinses bis Dezember 1985 stattgegeben. Die insoweit eingelegte Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Recht hat das Amtsgericht die Bekl. zur Zahlung der Kalt-mietzinsen bis Dezember 1985 nebst Zinsen verurteilt; denn die Bekl. schulden die-sen Mietzins gemäß § 535 BGB.
Das Mietverhältnis endete unstreitig am 31. Dezember 1985 auf Grund der Kündigung der Bekl.
Ohne Erfolg machen die Bekl. demgegenüber geltend, den Ansprüchen auf Zahlung der Mietzinsen ab 1. September 1985 stünde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil sie zumutbare Nachmietinteressenten gestellt gehabt hätten.
Ob das bereits deshalb zu gelten hat, weil die Bekl. ein berechtigtes Interesse für die vorzeitige Aufgabe der Wohnung nicht behauptet haben (vgl. RE OLG Oldenburg in RiM 1, 176), kann dahingestellt bleiben; denn darauf kommt es aus zwei Gründen nicht an.
Zum einen steht dem Vermieter bei vorzeitigem Auszug des Mieters aus der Woh-nung grundsätzlich eine Überlegungsfrist von drei Monaten ab Rückgabe der Miet-sache zu. Wann die Bekl. die Schlüssel für die Wohnung zurückgegeben haben ist zwar streitig. Die Bekl. stellen aber nur unter Beweis, im September 1985 erklärt zu haben, weitere Schlüssel als die bis dahin bereits zurückgegebenen nicht mehr im Besitze gehabt zu haben. Demzufolge vermag das Gericht allenfalls von einer Rückgabe im September 1985 - den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt - auszugehen, so daß die Bekl. schon aus dieser Erwägung bis Dezember 1985 den Mietzins schulden.
Zum anderen setzt der Einwand gegen die Mietzinsansprüche aus § 242 BGB voraus, daß der Zustand der Wohnung bei Rückgabe vertragsgemäß ist. Das aber war nicht der Fall.
Ohne Erfolg machen die Bekl. in diesem Zusammenhang geltend, die Nachmieterin W. hätte die Ausführung der Malerarbeiten dem Kl. angeboten. Auf dieses Angebot brauchte der Kl. nicht einzugehen. Denn eine Verpflichtung der W. zur Ausführung der Malerarbeiten wäre eine nach § 29 a I. BMG preisrechtlich unzulässige Leistung gewesen. Daß die W. die Arbeiten für die Bekl. im Sinne einer "Leistung durch Dritten" erbringen wollte, hat sie in ihrem Schreiben vom 10. November 1985 nicht zum Aus druck gebracht.