Überlassungsvertrag
VermG § 4 Abs. 2 und 3, § 17, § 20, § 30 a
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Überlassungsvertrag; Vorkaufsrecht; Redlichkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage der Wirksamkeit von Überlassungsverträgen.
2. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts hat nicht die Redlichkeit des Nutzers zur Voraussetzung.
3. Gegen § 20 VermG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt gemäß § 20 des Vermögensgesetzes die Einräumung eines Vorkaufsrechts für das Grundstück ... Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... gehörte ursprünglich zum Grundstück ... Das Grundstück ... wurde im Jahre 1971 geteilt. Es entstanden die Grundstücke ... und ...
Für das ursprüngliche Grundstück sind die Beigeladene ... und ... in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch für das ursprüngliche Grundstück war am 1. Februar 1962 vermerkt worden, daß das Grundstück gemäß § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) in Schutz und vorläufiger Verwaltung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung steht.
Am 17. Februar 1975 schloß der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung als staatlicher Verwalter mit den Eheleuten einen Überlassungsvertrag über das Grundstück, demzufolge der staatliche Verwalter den Eheleuten Gabriele und Peter S. als Nutzer das Grundstück zur eigenen Nutzung für persönliche Wohnbedürfnisse auf Lebenszeit überließ. Der Wert des überlassenen Grundstücks wurde nach § 4 des Vertrages mit 5.837 M festgestellt. Dieser Betrag war von den Nutzern an den staatlichen Verwalter zu zahlen, der einen Teilbetrag auf einem Hinterlegungskonto bei der Sparkasse der Stadt Berlin zu hinterlegen hatte. Nach Scheidung der Ehe der Eheleute S. im Dezember 1981 trat ... in den Überlassungsvertrag vom 17. Februar 1975 ein. Am 16. Januar 1990 schloß der Kl. mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin als staatlichen Verwalter und mit Wirkung vom 1. Januar 1990 einen Änderungsvertrag zu dem Überlassungsvertrag vom 17. Februar 1975. Nach diesem Änderungsvertrag trat ... sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Überlassungsvertrag an den Kl. ab. Der Wert des Grundstücks wurde nach Nr. II des Änderungsvertrages mit 7.264 M angenommen. Diesen Betrag hatte der Kl. zu zahlen.
Am 23. Januar 1991 stellte die Beigeladene einen Antrag auf vorzeitige Aufhebung der staatlichen Verwaltung für die Grundstücke, nachdem sie zuvor schon vermögensrechtliche Ansprüche für diese Grundstücke angemeldet hatte. Mit Bescheid vom 8. April 1992 wurde die staatliche Verwaltung für die Grundstücke aufgehoben.
Bereits am 5. September 1991 hatte der Kl. beantragt, ihm ein Vorkaufsrecht nach § 20 Abs. 1 des Vermögensgesetzes für das Grundstück einzuräumen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 3. Juni 1992 abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 20 Abs. 1 des Vermögensgesetzes können nicht erfolgen, wenn die Mieter und Nutzer bei Begründung des Rechtsverhältnisses nicht redlich gewesen seien. Unredlichkeit setze nicht ein arglistiges Verhalten voraus, sondern folge nach § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes bereits daraus, daß das Rechtsgeschäft über die Nutzung des Grundstücks nach dem 18. Oktober 1989 zustande gekommen sei.
Der Kl. erhob am 26. Juni 1992 gegen die Versagung der Einräumung eines Vorkaufsrechts Widerspruch. Er verwies darauf, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht für schuldrechtliche Überlassungsverträge gelte. Dafür, daß er aus anderen Gründen unredlich sei, sei nichts dargetan.
Mit Bescheid vom 10. September 1992, zugestellt am 21. September 1992, wies der Bekl. den Widerspruch zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat Erfolg. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts zu.
Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 ) - VermG -.
Die Neufassung des § 20 Abs. 1 VermG ist maßgeblich, da es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage handelt und damit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdn. 95). Den Überleitungsbestimmungen des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s läßt sich Gegenteiliges nicht entnehmen (siehe Art. 19 Abs. 5 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz)
.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG wird Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die der staatlichen Verwaltung i. S. d. § 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungsverhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das Grundstück unterlag der staatlichen Verwaltung (a). Das Nutzungsrecht des Kl. an diesem Grundstück bestand am 29. September 1990 und besteht noch heute fort (b). Darauf, ob das Nutzungsverhältnis redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 VermG begründet worden ist, kommt es nicht an (c). Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist auch nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen (d). Schließlich bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einräumung eines Vorkaufsrechts (e).
a) Nach dem im Grundbuch angebrachten Vermerk stand das frühere Grundstück und damit auch das spätere Grundstück aufgrund § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 445) unter staatlicher Verwaltung. In § 2 der Verordnung vom 4. September 1952 war angeordnet, daß das im Gebiet des "demokratischen" Sektors von Groß Berlin befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins haben, in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Groß-Berlin übernommen werden kann. Eine Aufhebung der staatlichen Verwaltung vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes war nicht erfolgt. Insbesondere bedeutete entgegen der Auffassung der Beigeladenen die durch § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 214) angeordnete Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nicht, daß die von der Inverwaltungnahme betroffenen Vermögenswerte nunmehr aus der Verwaltung entlassen waren. Die in § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1953 getroffene Aufhebungsregelung entsprach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Regierung der DDR über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den Demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. DDR S. 805), mit der die der für Groß-Berlin geltenden Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 entsprechende, die gesamte DDR betreffende Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR S. 615) ebenfalls aufgehoben wurde. In § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 11. Juni 1953 (GBl. DDR S. 806) ist angeordnet, daß Antragsteller, deren Vermögen aufgrund der Verordnung vom 17. Juli 1952, also aufgrund der Verordnung der Regierung der DDR zur Sicherung von Vermögenswerten, in Schutz und vorläufige Verwaltung übernommen wurde, Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung durch Organe der Deutschen Demokratischen Republik an den Rat der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich sich das Vermögen befindet, richten. Daraus ist zu ersehen, daß die Aufhebung der Bestimmung über die Inverwaltungnahme nicht so verstanden wurde, daß damit auch die staatliche Verwaltung von Gesetzes wegen erlöschen sollte. Vielmehr bedurfte es für die Aufhebung der staatlichen Verwaltung eines Verwaltungsaktes (vgl. Göhring, ZOV 1993, S. 78; a. A. Kayser, ZOV 1993, S. 74 f.). Daß ein solcher Verwaltungsakt für das streitbefangene Grundstück ergangen ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt die Anbringung des Verwaltervermerks im Grundbuch im Jahre 1962, daß die zuständigen Stellen der DDR vom Fortbestand der staatlichen Verwaltung ausgegangen sind.
b) Für das streitbefangene Grundstück besteht noch heute und bestand am 29. September 1990 ein Nutzungsverhältnis, aufgrund dessen der Kl. Nutzer des Grundstücks ist. Das Nutzungsverhältnis wurde zunächst zwischen dem staatlichen Verwalter und dem ... durch Abschluß eines Überlassungsvertrages im Jahre 1975 begründet.
A., der nach Scheidung seiner Ehe alleiniger Inhaber der Nutzungsrechte aus dem Überlassungsvertrag vom 17. Februar 1975 geworden war, trat aufgrund eines Änderungsvertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1990 gegen ein Entgelt von 7.264 M der DDR seine Rechte und Pflichten aus dem Überlassungsvertrag an den Kl. ab. Gegen den Bestand des Nutzungsverhältnisses kann weder eingewandt werden, es sei nicht wirksam begründet worden (aa), noch kann geltend gemacht werden, die Übertragung der Rechte aus dem Überlassungsvertrag auf den Kl. sei unwirksam (bb), zumal der Gesetzgeber inzwischen ausdrücklich festgestellt hat, daß Überlassungsverträge wirksam sind (cc).
aa) Die Wirksamkeit des Überlassungsvertrages vom 17. Februar 1975 ist nicht mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß der staatliche Verwalter, d. h. der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, zum Abschluß eines Überlassungsvertrages nicht berechtigt gewesen sei. Das LG Berlin (U. v. 31.6.1992, abgedr. bei Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen - RGV - F VI) hat zwar darauf hingewiesen, daß nach VI Nr. 2 der "Anweisung über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR (Demokratisches Berlin) befindlichen Vermögenswerte Westberliner Bürger und juristischer Personen mit Sitz in den Westsektoren" vom 18. November 1961 der staatliche Verwalter nur berechtigt gewesen sei, Grundstücke zu vermieten oder zu verpachten, und daraus den Schluß gezogen, daß Überlassungen von Grundstücken in anderer Rechtsform unzulässig gewesen seien. Ob die Anweisung vom 18. November 1961 das streitbefangene Grundstück überhaupt erfaßt hat, kann dahinstehen. In jedem Fall ist jedoch der Auffassung des LG Berlin nicht zu folgen. Denn in der DDR wurden umfangreiche "Hinweise für den Abschluß von Überlassungsverträgen mit Hinterlegung über staatlich verwaltete, bebaute und unbebaute, belastete und unbelastete Grundstücke (§ 6 der VO vom 17. Juli 1952)" erarbeitet, denen auch Vertragsmuster beigefügt waren (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. II, Nr. 3.5.11). Diese Hinweise sind, wie der in der Erläuterung zu § 4 des Vertragsformulars enthaltenen Bezugnahme auf eine Fünfte Durchführungsbestimmung vom 20. September 1968 zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser zu entnehmen ist, zeitlich später abgefaßt worden, als die Anweisung vom 18. November 1961. Danach muß, selbst wenn die Anweisung vom 18. November 1961 dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, daß dem staatlichen Verwalter der Abschluß anderer Verträge als Miet- oder Pachtverträge verboten gewesen sein sollte, ein solches Verbot zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden sein. Außerdem sind die Hinweise für den Abschluß von Überlassungsverträgen vom Ministerium der Finanzen der DDR herausgegeben worden, dessen Anweisungen als Anweisungen eines übergeordneten Organs denjenigen einer nachgeordneten Stelle vorgingen (vgl. Göhring/Riecke, Anm. zum Urt. des LG Berlin v. 31.7.1992, RGV, VI S. 11 f.; siehe auch Schmidt-Räntsch, ZOV 92, S. 2 f.; Göhring, ZOV 93, S. 78).
Nicht vorgebracht werden kann ferner, der Überlassungsvertrag vom 1. April 1975 äußere dingliche Wirkungen, die für dingliche Verträge gebotene Form des § 873 BGB sei jedoch nicht eingehalten worden und der Vertrag deshalb unwirksam. Zwar wurde der Vertrag vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR - ZGB - (1. Januar 1976) abgeschlossen und es waren deshalb die Bestimmungen des BGB noch zu beachten. Der Vertrag äußerte aber keine dinglichen Wirkungen, sondern war allein schuldrechtlicher Natur und dementsprechend nicht formgebunden. Daß der Vertrag seinem Inhalt nach keinem der im BGB geregelten Vertragstypen zugeordnet werden kann, ist ohne Bedeutung, da nach dem BGB Vertragsfreiheit besteht. Es handelte sich um einen Vertrag sui generis, der nach § 305 BGB zulässig war (vgl. Rodenbach, ZOV 91, S. 73 f.; Schmidt-Räntsch, a. a. O.; a. A. LG Berlin, Urt. v. 31.6.1992, a. a. O.). Dafür, daß die Einräumung eines dinglichen Rechts beabsichtigt war, ist nichts ersichtlich. Dem Überlassungsnehmer wurde lediglich ein Anspruch gegen seinen Vertragspartner auf Überlassung des Grundstücks eingeräumt. Das Nutzungsrecht war nicht, wie ein dingliches Recht, an das Grundstück gebunden.
bb) Der im Jahre 1990 geschlossene Änderungsvertrag zu dem Überlassungsvertrag, mit dem ... seine Rechte aus dem Überlassungsvertrag auf den Kl. übertrug, ist als Vertragsübernahme zu bewerten und damit ebenfalls wirksam (vgl. Schmidt Räntsch, a. a. O.). Die für eine Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des anderen Vertragspartners (vgl. Schmidt-Räntsch, a. a. O., m. w. N.) lag vor, da der staatliche Verwalter den Änderungsvertrag mit unterschrieben und damit seine Billigung ausgesprochen hatte.
Die Befugnis des staatlichen Verwalters, den Eigentümer auch bei Abschluß des Änderungsvertrages zu vertreten, steht nach den Ausführungen zu a) nicht in Frage. Auch dem Beschluß des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976 "zur weiteren Durchführung der Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin" (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O. Nr. 3.24 a) kann eine Beschränkung der Befugnisse des staatlichen Verwalters dergestalt, daß die Zustimmung zu dem Änderungsvertrag von der Vertretungsmacht des Verwalters nicht mehr umfaßt gewesen wäre, nicht entnommen werden. Nach Nr. IV. 2.2. des Beschlusses des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 war lediglich bestimmt, daß der Abschluß von Überlassungsverträgen über staatlich verwaltete Einfamilienhäuser und Wochenendgrundstücke "in der bisherigen Form nicht fortzusetzen" sei. Dies besagt nicht, daß die Weitergabe der Rechte aus einem bestehenden Überlassungsvertrag an einen Dritten unzulässig gewesen wäre. Im übrigen bestand die Intention des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 23. Dezember 1976, wie der Überschrift zu seinem Teil IV ("Maßnahmen zur weiteren Verschuldung und zur schrittweisen Verringerung des staatlich verwalteten und staatlich nicht verwalteten Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West Berlin") entnommen werden kann, u. a. darin, den Bestand an staatlich verwalteten Grundstücken z. B. durch gezielte Verschuldung und daran anknüpfende Zwangsmaßnahmen zu verringern, also über die staatliche Verwaltung und damit verbundene Abschlüsse von Überlassungsverträgen hinausgehende Eingriffe in das Eigentum vorzunehmen. Daß der staatliche Verwalter nach der Wende in der DDR an diesen auf Vernichtung von Eigentumspositionen gerichteten Beschluß weiter gebunden gewesen wäre, kann nicht angenommen werden.
Der Änderungsvertrag, auf den, da er im Januar 1990 abgeschlossen wurde, das ZGB anzuwenden ist, stellte auch keinen nach den Vorschriften dieses Gesetzes unzulässigen Vertrag dar. Zwar finden weder der Überlassungsvertrag noch der mit dem Änderungsvertrag geschlossene Übernahmevertrag als Vertragstyp im ZGB Erwähnung. Das ZGB ließ aber den Abschluß von Verträgen zu, deren Inhalt nicht durch dieses Gesetz vorgegeben war, räumte den Vertragsparteien also die Freiheit ein, Verträge nach ihren Vorstellungen zu gestalten (vgl. §§ 8 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZGB; siehe auch Schmidt Räntsch, a. a. O.). § 286 ZGB, der Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger regelt, dabei jedoch die Nutzung auf der Grundlage eines Überlassungsvertrages nicht erwähnt, spricht nicht gegen die Annahme der Zulässigkeit von Überlassungsverträgen und Verträgen zur Übernahme eines Überlassungsvertrages. § 286 ZGB enthält, jedenfalls soweit Nutzungsrechte vertraglich begründet wurden, keine abschließende Regelung, da z. B. der Mietvertrag, den das ZGB kennt und der gleichermaßen zur Nutzung von Grundstücken führt, ebenfalls nicht genannt wird.
cc) Die Wirksamkeit von Überlassungsverträgen wird auch durch den Gesetzgeber hervorgehoben, der mit dem durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz in Art. 232 EGBGB eingefügten § 1 a bestimmt hat, daß ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Vertrag, durch den ein bisher staatlich verwaltetes Grundstück durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrages für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und gegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (Überlassungsvertrag), wirksam ist. Der vorliegend in Rede stehende Überlassungsvertrag entspricht den Kriterien des Art. 232 § 1 a EGBGB. Bei der Überlassung des Grundstücks war ein Geldbetrag zu leisten und gemäß § 3 des Vertrages waren die öffentlichen Lasten zu übernehmen. Hat der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Überlassungsverträgen anerkannt, erfaßt dies auch einen Änderungsvertrag zu einem Überlassungsvertrag, wie er zwischen dem Kl. und Herrn S. geschlossen worden ist. Wenn der staatliche Verwalter bis einschließlich 2. Oktober 1990 wirksam einen Überlassungsvertrag schließen konnte, muß es ihm auch möglich gewesen sein, der Fortdauer eines bereits bestehenden Überlassungsvertrages unter Wechsel des Überlassungsnehmers zuzustimmen.
c) Die Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG ist nicht davon abhängig, daß das Nutzungsverhältnis redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 VermG begründet wurde. Eine entsprechende Tatbestandsvoraussetzung enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 VermG ist nicht geboten, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der gesetzlichen Regelung nicht erkennbar ist. Danach ist auch ohne Belang, ob das Nutzungsverhältnis vor dem Stichtag des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG begründet wurde oder nicht.
Nicht bestritten werden kann zwar, daß aufgrund des systematischen Zusammenhangs des § 20 VermG mit der Regelung des § 17 VermG alles dafür spricht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Mieter oder Nutzer, die das Miet- oder Nutzungsverhältnis unredlich begründet haben, nicht in den Genuß eines auf das Miet- oder Nutzungsrecht gestützten Vorkaufsrechts kommen sollen.
Der Gesetzgeber hat aber mit dem Bestimmungen des Vermögensgesetzes ausreichende Vorkehrungen getroffen, damit der Eintritt dieser Situation verhindert werden kann.
Über die Einräumung des Vorkaufsrechts ist im Zuge des Rückgabeverfahrens nach dem VI. Abschnitt des Vermögensgesetzes zu entscheiden (§ 20 Abs. 5 VermG). Wurde das Miet- oder Nutzungsrecht unredlich begründet, kommt es gemäß § 17 Satz 2 VermG mit dem Erlaß des Rückübertragungsbescheides zur Aufhebung des Miet- oder Nutzungsrechts. Ein Vorkaufsrecht kann dann von vornherein nicht gewährt werden. Sollte, was jedoch in der Regel nicht geschehen wird, bereits vor Erlaß des Rückübertragungsbescheides ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden sein, erlischt dieses Vorkaufsrecht nach § 20 Abs. 7 Satz 2 VermG mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses, d. h. mit der Aufhebung dieses Rechtsverhältnisses im Rückübertragungsbescheid. Bei staatlich verwalteten Grundstücken, bei denen die staatliche Verwaltung gemäß § 11 a VermG durch Gesetz beendet wurde, steht dem Berechtigten gemäß § 17 Satz 3 VermG die Möglichkeit offen, die Aufhebung eines unredlich erworbenen Miet- oder Nutzungsrechts zu beantragen. Für diesen Antrag ist nach § 30 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VermG eine Frist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s eröffnet. Sollte über die Rückgabe entschieden oder die staatliche Verwaltung durch Bescheid aufgehoben worden sein, ohne daß diese Entscheidung eine Regelung über den Bestand eines Miet- oder Nutzungsrechts enthält, kann die Aufhebung des Miet- oder Nutzungsrechts nachträglich beantragt werden. Auch für diesen Antrag ist gemäß § 30 Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 VermG eine Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze
s gesetzt worden.
Führen die Anträge zur Aufhebung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses zum Erfolg, gilt wiederum § 20 Abs. 7 Satz 2 VermG, d. h. ein etwa bereits begründetes Vorkaufsrecht erlischt.
Die gesetzliche Regelung ist nach alledem so ausgestaltet, daß es im Falle der unredlichen Begründung eines Miet- oder Nutzungsrechts entweder gar nicht erst zur Einräumung eines Vorkaufsrechts kommt oder, wenn das Vorkaufsrecht bereits bestellt sein sollte, der Berechtigte es in der Hand hat, das Erlöschen des Vorkaufsrechts herbeizuführen. Unter diesen Umständen ist nicht feststellbar, daß die gesetzliche Regelung eine Lücke läßt, die im Wege der Analogie zu schließen wäre.
Nicht eingewandt werden kann, daß der Berechtigte lediglich daran interessiert sein könnte, die Gewährung eines Vorkaufsrechts zu verhindern, dagegen das Nutzungsverhältnis bestehen zu lassen und deshalb, um dieser Interessenlage gerecht zu werden, bei der Einräumung des Vorkaufsrechts in analoger Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 VermG die Frage der redlichen Begründung des Miet- oder Nutzungsrechts zu prüfen sei. Mit dieser Argumentation wird übersehen, daß es dem Berechtigten freisteht, falls er dem Nutzer die Nutzungsmöglichkeit belassen will, nach Aufhebung des Nutzungsrechts eine entsprechende zivilrechtliche Nutzungsvereinbarung neu zu schließen.
Gegen die Annahme, daß die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 VermG eine Lücke lasse, die im Wege der analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 VermG geschlossen werden müsse, spricht im übrigen, daß § 20 VermG mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz umfassend novelliert worden ist, der Gesetzgeber aber keinen Anlaß gesehen hat, als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen eines Anspruchs auf Einräumung eines Vorkaufsrechts den redlichen Erwerb des Miet- oder Nutzungsrechts aufzunehmen, obwohl zu der früheren Fassung des § 20 VermG, der ebenfalls zur Frage der redlichen Begründung des Miet- oder Nutzungsrechts schwieg, in Rechtsprechung und Literatur entsprechende Auffassungen vertreten worden waren (vgl. Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 20 Rdn. 8; Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 20 VermG Rdn. 5 f.; VG Meiningen, VIZ 93, S. 509). Es muß danach davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die jetzige Regelung, wie sie ihrem Wortlaut nach zu verstehen ist, für ausreichend hält.
Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber zu einer anderen Streitfrage zur Tragweite des Anspruchs nach § 20 VermG durchaus Stellung genommen hat. Insbesondere Barkam (a. a. O.) und ihm folgend u. a. die Verwaltungspraxis des Bekl. gingen davon aus, daß in jedem Fall ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG nicht einzuräumen sei, wenn das Miet- oder Nutzungsrecht nach dem 18. Oktober 1989, dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG genannten Stichtag, nach dem ein redlicher Erwerb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht mehr stattfinden konnte, erlangt worden war. Die gesetzliche Regelung stellt nunmehr darauf ab, ob ein Miet- oder Nutzungsrecht am 29. September 1990 bestanden hat und schließt damit aus, ein Vorkaufsrecht zu verweigern, weil das Miet- oder Nutzungsverhältnis erst nach dem 18. Oktober 1989 begründet wurde.
Hätte der Gesetzgeber der Auffassung von Barkam folgen wollen, hätte er als Stichtag, zu dem das Miet- oder Nutzungsverhältnis bereits bestanden haben muß, den 18. Oktober 1989 nennen müssen.
d) pp.
e) Schließlich können keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einräumung eines Vorkaufsrechts nach § 20 VermG erhoben werden. Die Rückgabe von entzogenen Grundstücken und die Aufhebung der staatlichen Verwaltung, in deren Zusammenhang das Vorkaufsrecht einzuräumen ist, gehören zur Wiedergutmachung von ungerechtfertigten Eingriffen in das Eigentum, die von Stellen der DDR bewirkt wurden und nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden können. Art. 14 GG ist deshalb nicht Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung. Die Wiedergutmachung findet ihre Wurzeln im Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts hat der Gesetzgeber allgemein einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 84, 90, 122 ff.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn, um den nach der Gemeinsamen Erklärung der Bundesrepublik und der DDR (Anlage 3 zum Einigungsvertrag) bei der Regelung der offenen Vermögensfragen angestrebten sozialen Ausgleich zu erreichen, das Eigentum nicht völlig lastenfrei zurückgegeben, bzw. die mit der staatlichen Verwaltung verbundene Verfügungsbeschränkung nicht in jeder Beziehung beseitigt wird, sondern der Berechtigte den gegenüber dem früheren Eigentumsentzug bzw. der staatlichen Verwaltung vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen eines Vorkaufsrechts unterworfen wird. Selbst wenn Art. 14 GG bezüglich der Einräumung eines Vorkaufsrechts zumindest im Falle der staatlichen Verwaltung einschlägig sein sollte, wäre eine andere Betrachtungsweise nicht geboten. Das Eigentum unterliegt der Sozialbindung. Gemäß dem nach der Gemeinsamen Erklärung bei der Regelung der offenen Vermögensfragen erfolgten Ziel des sozialen Ausgleichs ist die Einräumung des Vorkaufsrechts Ausdruck der Sozialbindung. Eine übermäßige Belastung stellt das Vorkaufsrecht nicht dar, und zwar auch dann nicht, wenn es ohne Prüfung einzuräumen ist, ob das Nutzungsrecht auf dem es beruht, redlich erlangt wurde. Denn es liegt, wie ausgeführt, in der Hand des Berechtigten, in einem solchen Fall die Aufhebung des Nutzungsrechts herbeizuführen und damit dem Vorkaufsrecht die Grundlage zu entziehen.