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Überlassungsvertrag

LG Frankfurt/Oder15 S 14/9703.07.1997ZOV 1997, 346

§§ 985, 986, 242, 569 a, 569 b BGB; § 23 SchuldRAnpG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überlassungsvertrag; Tod des Nutzers; Erholungszwecke

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein vom staatlichen Verwalter abgeschlossener Überlassungsvertrag endet mit dem Tod der Nutzer, wenn das so vereinbart war.

2. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz gilt nur für Verträge, die am 1. Januar 1995 noch bestanden.

3. Der Nutzer hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Eigentümer auf Abschluß eines neuen Vertrages.

4. § 569 a und b BGB gelten für Überlassungsverträge zu Erholungszwecken nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe eines Erholungsgrundstückes und um Nutzungsentschädigung für dieses Grundstück.

Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstückes in Petershagen. Dieses Grundstück war durch Überlassungsvertrag vom 29.5.1973 zur Nutzung an die Eheleute Max und Margarete K., durch die Gemeinde Petershagen als staatlichen Verwalter gemäß § 6 der Verordnung vom 17.7.1952. § 9 dieses Vertrages regelt, daß beim Tode eines der Nutzer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Nutzer allein übergehen, beim Tod des überlebenden Nutzers der Vertrag endet. In § 9 heißt es weiter: "Der staatliche Verwalter erklärt sich bereit, einen Vertrag mit einem Erben abzuschließen, wenn dieser das Grundstück für persönliche Wohn- oder Erholungszwecke nutzt."

Max K. verstarb bereits vor 1990. Seine Witwe, Margarete K., verstarb am 2.9.1991. Entsprechend dem Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom 8.7.1992 sind Erben der Margarete K., Ingrid L., die Bekl. und ... Die Grundbucheintragung der Kl. erfolgte am 6.7.1994. Etwa im September 1994 erhielten die Kl. dann konkrete Kenntnis darüber, daß hinsichtlich des Grundstückes ein Nutzungsvertrag auf die bereits verstorbenen Eheleute K. lautete und das Grundstück seither durch die Bekl. als deren Erbin zu Erholungszwecken genutzt wurde. Im September 1991 suchte die Bekl. die Sprechstunde im Rathaus der Gemeinde Petershagen auf, um unter Vorlage des Erbscheins neue vertragliche Regelungen zu treffen. Die Bürgermeisterin wies mit Hinweis auf die bestehenden Rechtsunsicherheiten ihr Ansinnen ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Die Kl. haben einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen - von der Bekl. genutzten - Grundstücks gem. § 985 BGB. Die Kl. sind Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks durch Erbschaft nach Erna R. gem. § 1922 BGB geworden. Die Bekl. kann den Herausgabeanspruch der Kl. gem. § 985 nicht ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB entgegenhalten.

a) Ein solches Besitzrecht kann die Bekl. insbesondere nicht aus dem am 29.5.1973 zwischen der Gemeinde Petershagen und ihren Eltern, Max und Margarete K., geschlossenen "Überlassungsvertrag" herleiten, da dieser mit dem Tode der Margarete K. beendet und ein neuer mit der Bekl. nicht geschlossen wurde.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Ursprünglich war der Überlassungsvertrag vom 29.5.1973 ein Vertrag eigener Art, § 305 BGB.

Mit Inkrafttreten des ZGB in der DDR am 1.1.1976 regelten sich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nach §§ 312 ff. ZGB. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR richteten sich auch die vor dem 1.1.1976 geschlossenen Verträge zur Nutzung von Grundstücken zu Erholungszwecken nach § 312 ff. ZGB (Oberstes Gericht NJ 1978, 350, 361 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung wird auch nach dem 3.10.1990 festgehalten (BGH in ZOV 1993, 265). Der Überlassungsvertrag vom 25.5.1973 ist seinem Wesen nach ein Vertrag über die Nutzung einer Grundstücksfläche zu Erholungszwecken gewesen. Die Eheleute K. haben die Grundstücksfläche ausschließlich zu Erholungszwecken genutzt. Unerheblich ist, daß nach dem Vertragstext die Eheleute K. auch zu Wohnzwecken das Grundstück nutzen dürften. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen vertragsgemäßen Nutzungsverhältnisse.

Der Überlassungsvertrag blieb durch Inkrafttreten des BGB am 3.1.1990 unbeeinflußt. Gemäß Artikel 232 § 1 a EGBGB sind Überlassungsverträge weiter wirksam und unterliegen gem. Artikel 232 § 4 Abs. 1 IV EGBGB den Vorschriften des ZGB DDR. Der Überlassungsvertrag hat im Jahre 1990 durch den Tod des Max K. insoweit eine Änderung erfahren, als nunmehr der Vertrag der Gemeinde Petershagen mit Margarete K. allein fortbestand. Gemäß § 9 S. 1 des Vertrages gehen mit dem Tod eines der Nutzer die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den anderen allein über.

Der Überlassungsvertrag endete durch den Tod der Margarete K. am 2.9.1991, denn in § 9 S. 2 des Vertrages ist geregelt, daß der Vertrag mit dem Tode des überlebenden Nutzers endet. Die Vertragsklausel ist wirksam. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt nicht vor. So war insbesondere auch nicht im ZGB die Vertragsbeendigung durch Tod des Nutzers ausgeschlossen worden. Demgemäß war mit dem Tod der Margarete K. automatisch die Vertragsbeendigung verbunden, da diese nach dem Vertrag alleinige Nutzungsberechtigte war, denn die Bekl. ist zu keinem Zeitpunkt in den Vertrag eingetreten.

Einen Vertragseintritt zu Lebzeiten ihrer Eltern hat die Bekl. nicht geltend gemacht; nach dem Tode war ein Vertragseintritt aufgrund der mit dem Tode der Margarete K. automatisch verbundenen Vertragsbeendigung nicht mehr möglich.

b) Die Bekl. kann sich auch nicht auf eine Vertragsfortsetzung berufen, da diese durch § 9 S. 2 des Vertrages gerade ausgeschlossen und nicht nachträglich einvernehmlich abbedungen wurde. Eine Vereinbarung mit der Gemeinde Petershagen, nach der der Überlassungsvertrag vom 29.5.1973 mit den enthaltenen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden sollte, hat selbst die Bekl. nicht behauptet. Hingegen hat auch nach ihrem Vorbringen die Bürgermeisterin der Gemeinde Petershagen, die Zeugin, jeglichen Vertragsabschluß aufgrund der unklaren Rechtslage abgelehnt. Unerheblich ist, ob diese gegenüber der Bekl. erklärt hat, daß sie das Grundstück weiter nutzen könne und solle. Hierin kann eine konkludente Vertragsfortsetzung nicht gesehen werden, da sie der Bekl. ihren mangelnden Rechtserklärungs- und Rechtsbindungswillen ausdrücklich kundgegeben hat, so daß die Bekl. die Erklärung nicht gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot zur Vertragsfortsetzung verstehen konnte.

c) Die Bekl. hat auch zu keinem späteren Zeitpunkt einen Vertrag mit dem identischen Inhalt des Überlassungsvertrages vom 29.5.1973 mit der Gemeinde Petershagen oder der Kl. abgeschlossen.

Einen ausdrücklichen Vertrag mit der Gemeinde hat die Bekl. nicht geltend gemacht. Auch für einen konkludenten Vertragsschluß - durch Duldung der Nutzung - fehlen aufgrund der ausdrücklichen Erklärungen der damaligen Bürgermeisterin -, keinen Vertrag abschließen zu wollen, jegliche Anhaltspunkte. Ab dem 3.8.1992 war die Gemeinde hierzu gem. § 15 Abs. 1 Vermögensgesetz auch nicht mehr berechtigt.

d) Die Bekl. kann sich auch nicht auf die Schuldrechtsanpassung des Überlassungsvertrages nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz berufen, da das Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht ein Recht der Erben regelt, in einen bereits beendeten Vertrag einzutreten. Zudem unterliegt der Überlassungsvertrag vom 29.5.1973 nicht der Schuldrechtsanpassung. Das Schuldrechtspassungsgesetz gilt nur für die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom 1.1.1995 bestehenden Nutzungsrechtsverhältnisse, denn ein bereits beendetes Nutzungsrechtsverhältnis kann nicht durch eine nachträgliche Gesetzesänderung wiederaufleben.

2. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Geltendmachung der Herausgabe des Grundstücks durch die Kl. auch nicht rechtsmißbräuchlich, § 242 BGB.

Dem Amtsgericht ist zwar zuzustimmen, daß, wenn die Bekl. gegen die Kl. einen Anspruch auf Vertragsabschluß hätte und diese einen solchen verweigern würde, der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs die Einrede des Rechtsmißbrauchs durch die Bekl. entgegenstünde. Die Kl. hätten durch die Verweigerung eines Vertragsabschlusses ihre eigene Rechtsposition unredlich erworben. Hierdurch hätten sie die Bekl. benachteiligt, da bei redlichem Verhalten - Vertragsabschluß - der Bekl. ein vertragsgemäßes Besitzrecht im Sinne von § 986 zustünde.

Derartiges unredliches Verhalten der Kl. liegt indessen nicht vor.

a) Die Kl. sind nicht verpflichtet, mit der Bekl. einen Vertrag entsprechend der Vertragsmodalitäten des Überlassungsvertrages vom 27.5.1973 abzuschließen. Ein solcher Anspruch der Bekl. läßt sich nicht aus § 9 S. 3 des Vertrages herleiten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in § 9 S. 3, daß "der staatliche Verwalter sich bereit erklärt, einen Vertrag mit den Erben abzuschließen, wenn diese das Grundstück zu Wohn- oder Erholungszwecken nutzen", die Kl. zum Vertragsabschluß mit der Bekl. verpflichtet. Jedenfalls regelt § 9 S. 3 des Vertrages keine Verpflichtung, mit den Erben einen Vertrag zu den gleichen Vertragsmodalitäten wie im Überlassungsvertrag vom 29.5.1973 abzuschließen. Durch die Regelung im § 9 sollen die Erben gerade nicht durch den gesetzlichen Rechtsübergang durch Erbschaft in den Vertrag eintreten. Dann aber kann im Umkehrschluß nicht ein Anspruch der Erben durch § 9 S. 3 auf Abschluß eines Vertrages zu den gleichen Vertragsinhalten begründet sein. Durch eine derartige Auslegung des § 9 S. 3 würde § 9 S. 2, wonach der Vertrag mit dem Tode des Überlebenden endet, leerlaufen und keinen Sinn machen. Eine derartige Auslegung würde auch der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR widersprechen. Zwar war es allgemein üblich, daß Verträge zu Erholungszwecken mit den Erben geschlossen wurden, insbesondere, wenn Baulichkeiten errichtet worden sind, an denen die Erben gem. §§ 295, 362 Abs. 2 ZGB-DDR im Wege der Erbfolge Eigentum erworben haben, um die durch die Regelung im § 296 Abs. 2 ZGB angestrebte Vereinigung von Eigentum an der Baulichkeit und dem Nutzungsrecht an der Bodenfläche in einer Hand durchzusetzen (vgl. Kommentar zum ZGB, § 296 Punkt 2). Jedoch wurden die Verträge stets an die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse angepaßt, weil gerade kein Anspruch des neuen Eigentümers der Baulichkeit auf Vertragsfortsetzung - oder Vertragseintritt - gesetzlich geregelt war.

Die Bekl. kann sich daher auch nicht auf den Schutz des Schuldrechtsanpassungsgesetzes berufen. Dieses schützt nur die Nutzer von Grundstücken aufgrund von vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen Verträgen. Hierdurch soll das Vertrauen der Nutzer auf eine langjährige Nutzung des Grundstücks geschützt werden. Ein derartiger Vertrauenstatbestand ist für die Bekl. hingegen gerade nicht erwachsen. Vor dem 3.10.1990 hatte sie keine Rechtsposition erlangt, auf deren Fortbestehen sie vertrauen dürfe, so daß die Bekl. auch nach dem Sinn und Zweck des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht unter den Adressatenkreis des Gesetzes fällt.

Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugunsten der Bekl. auf die Grundsätze der §§ 569 a und b BGB zurückgegriffen hat, die im Wohnungsmietrecht bei Eintritt von Ehegatten und Familienangehörigen Anwendung finden, folgt die Kammer dem nicht. Es kann dahingestellt sein, ob der besondere - grundrechtlich geschützte - Anspruch eines Mieters auf Fortsetzung des Wohnungsmietvertrages, weil dieser eine eigentumsähnliche Rechtsposition erlangt hat, auch für Nutzungsverhältnisse zu Erholungszwecken gilt. Jedenfalls gelten §§ 569 a, b BGB nur für Familienangehörige, die in der Wohnung bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ihren Lebensmittelpunkt hatten. Hierdurch soll den Familienangehörigen des Verstorbenen die Möglichkeit gegeben werden, ihr soziales Umfeld beizubehalten. Dagegen hat die Bekl. vorliegend erst nach dem Tode ihrer Mutter den Besitz an der streitgegenständlichen Grundstücksfläche begründet, so daß gerade nicht die Gefahr bestand, daß sie durch den Tod ihrer Mutter auch ihr soziales Umfeld verlieren könnte.

Zugunsten der Bekl. kann weiter nicht berücksichtigt werden, daß sie das Grundstück von 1991 bis 1994 genutzt hat. Ein Vertrauenstatbestand ist keineswegs begründet worden, da die Bekl. die ungeklärte Rechtslage kannte und mit einer auch für sie nachteiligen Rechtsfolge rechnen mußte. Zum Nachteil der Kl. kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht berücksichtigt werden, daß diese sich nicht als Eigentümer des Grundstücks der Bekl. zu erkennen gegeben haben. Die Kl. haben durch die Gemeinde Petershagen vom Überlassungsvertrag vom 27.5.1973 und den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen erst Ende 1994 Kenntnis erlangt. Vorher war es den Kl. daher nicht möglich, ihr Eigentumsrecht gegenüber der Bekl. geltend zu machen.

Nach alledem kann aus der Vereinbarung vom 27.5.1973, § 9 S. 3, kein Recht auf Vertragschluß zu den Modalitäten des Vertrages vom 27.5.1973 zugunsten der Bekl. hergeleitet werden, so daß die Weigerung der Kl. auf Abschluß eines derartigen Vertrages auch nicht rechtsmißbräuchlich sein kann.

b) Ob dagegen die Bekl. ein Recht auf Abschluß eines Vertrages zu den Verhältnissen nach 1991 hat, kann offen bleiben. Einen Anspruch auf Vertragsschluß gegen die Gemeinde als staatliche Verwalterin bestand zumindest seit dem 31.12.1992 nicht mehr, da gemäß § 11 a Abs. 1 Ver mögensgesetz die staatliche Verwaltung kraft Gesetz vom 31.12.1992 endete.

Die Frage, ob die Kl. gem. § 8 Schuldrechtsanpassungsgesetz analog in eine mögliche Verpflichtung zum Abschluß eines Vertrages anstelle der Gemeinde eingetreten sind, braucht nicht entschieden zu werden, da die Bekl. den Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse nicht angestrebt hat. Vielmehr hat sie die von den Kl. ausgegangenen Initiativen auf Vertragsabschluß nicht aufgegriffen und weitere Vertragsverhandlungen nicht fortgesetzt. Dies geht zu ihrem Nachteil, da, selbst wenn ihr ein Anspruch auf einen Vertragsschluß zustünde, ihr diesbezügliches Interesses an die Kl. hätte herangetragen werden müssen. Daß alle von den Kl. vorgeschlagenen Vertragsmodalitäten unter Berücksichtigung der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bekl. unzumutbar waren, hat diese selbst nicht geltend gemacht.

Nach alledem ist die Herausgabeklage begründet.

II. Den Kl. steht weiter ein Anspruch auf Zahlung von 1.919,90 DM gem. §§ 988, 818 BGB zu. Da die Bekl. in der Zeit von 1992 bis 1996 das streitgegenständliche Grundstück unentgeltlich ohne Rechtsgrund genutzt hat, ist sie den Kl. zur Herausgabe der Nutzungen gem. § 988 BGB verpflichtet (wird ausgeführt).