Überlassung von Wohnraum an Dritte
§ 549 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Überlassung von Wohnraum an Dritte; Wohnungsmietverhältnis; Wohnraum, Überlassung an Dritte; Überlassung des Wohnraums, an Dritte; Mitgebrauch, unselbständiger; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft, nichteheliche; Gebrauchsüberlassung, Aufnahme in den Haushalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 549 Abs. 2 BGB ... ist unmittelbar auch dann anzuwenden, wenn der Mieter einen Dritten, der weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch der Wohnung für dauernd in den Haushalt aufnimmt, ohne ihm im Wege der Untermiete einen bestimmten Teil der Wohnung zum alleinigen Eigengebrauch zu überlassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. zum berechtigten Interesse: BGH, RE v. 3.10.1984 - VIII ARZ 2/84 - S. ...