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Überlange Gerichtsverfahren

KGSchH 5/12 EntV11.12.2012unveröffentlicht

GVG §§ 198-201

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überlange Gerichtsverfahren; zeitnahe Entscheidung über Versorgungsausgleich mit Auslandsbezug; Feststellungsklage; Geldentschädigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Zulässigkeit bei Altverfahren, zur unangemessenen Verfahrensdauer, Feststellung der überlangen Verfahrensdauer statt der begehrten Entschädigung in Geld.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Entschädigung, die nicht Vermögensnachteil ist

Der Kl. rügt eine unangemessene Verfahrensverzögerung von insgesamt 4 Jahren und macht eine Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 GVG in Höhe von 4.800 € geltend, wobei er im amtsgerichtlichen Verfahren eine Verzögerung von 19 Monaten und im Beschwerdeverfahren eine solche von 30 Monaten rügt.

a) Amtsgerichtliches Verfahren (25.7.2003 bis 13.7.2006 = 36 Monate)

Die Rügen des Kl., das Verfahren habe insgesamt 19 Monate zu lange gedauert, greifen nicht durch. Das Verfahren war nicht unangemessen lang und rechtfertigt keine Entschädigung des Kl.

aa) Der Kl. rügt eine viermonatige Verzögerung zwischen Klageeinreichung und Zustellung an ihn. Diese Verzögerung war der nötigen Zustellung im Ausland geschuldet. Nachdem die Klage am 5.8.2003 bei Gericht eingegangen und der Kostenvorschuss gedeckt war, hat das Amtsgericht die damalige Kl. mit Verfügung vom 8.9.2003 um Mitteilung gebeten, ob der Bekl. die deutsche Sprache versteht und bereit sei, einen Zustellbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Nachdem die Sprachkenntnis bestätigt und die Zustellbevollmächtigung mit Schriftsatz vom 30.10.2003 verneint worden war, hat das Gericht umgehend am 3.11.2003 unter normaler Festsetzung der Einlassungsfrist auf einen Monat die Auslandszustellung veranlasst, die am 31.12.2003 erfolgt ist.

bb) Auch soweit der Kl. rügt, dass erst weitere drei Monate später der Beweisbeschluss vom 15.4.2004 erlassen wurde, ist dies unberechtigt, denn zunächst hat sich für den Kl. mit Schriftsatz vom 2.1.2004 der Rechtsanwalt V. gemeldet und um Fristverlängerung gebeten, obwohl er noch nicht über die Mandatsübernahme entschieden hatte und auch noch keine schriftliche Vollmacht des Kl. hatte. Darauf hat das Gericht umgehend mit Verfügung vom 9.1.2004 geantwortet. Zugleich hat der Kl. mit Schreiben vom 2.1.2004 persönlich in französischer Sprache erwidert, worauf das Gericht nicht einmal eine Übersetzung durch einen Dolmetscher eingeholt hat, sondern von der zuständigen Richterin eine Eigenübersetzung gefertigt und mit Verfügung vom 14.1.2004 auf die deutsche Rechtslage hingewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 12.1.2004 teilte der Rechtsanwalt V. mit, dass er für den Kl. nicht mehr tätig sei. Nach Ablauf der Einlassungsfrist am 31.1.2004 hat das Gericht am 18.2.2004 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt und der damaligen Kl. die Einzahlung des Kostenvorschusses aufgegeben. Nachdem sich dann am 5.3.2004 für den Kl. die Anwältin B. gemeldet und Anfang April 2004 der Kostenvorschuss eingegangen war, ist wiederum ohne zeitliche Verzögerung der Beweisbeschluss erlassen worden.

cc) Auch soweit der Kl. die Dauer der Gutachtenerstellung (5.1.2005) von knapp neun Monaten beanstandet und eine solche von nur maximal fünf Monaten für angemessen hält, ist dies unberechtigt, denn es handelte sich um eine verhältnismäßig schwierige Rentenermittlung mit Auslandsbezug. Der Sachverständige hatte zudem zunächst am 10.5.2004 Rückfragen gestellt, die vom Gericht unverzüglich an die Parteien weitergegeben wurden, die die damalige Kl. am 16.6.2004 beantwortete, während der Kl. unter dem 19.6.2004 eine Fristverlängerung um 4 Wochen beantragte und erhielt. Erst mit Schriftsatz vom 12.8.2004 erfolgte die Antwort des Kl. Am 1.10.2004 folgten weitere Ergänzungsfragen des Sachverständigen, die ebenfalls unverzüglich vom Gericht weitergegeben wurden, von der damaligen Kl. am 1.12.2004 beantwortet wurden, während der Kl. persönlich mit Schreiben vom 29.11.2004 wiederum um Fristverlängerung von „2, 3 Monate" bat. Auch darauf hat das Gericht unverzüglich mit Verfügung vom 16.12.2004 reagiert. Am 5.1.2005 erfolgt das Gutachten, das wiederum nach Einzahlung des angeforderten höheren Kostenvorschusses umgehend an die Parteien zugestellt wurde. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung ist hier nicht zu erblicken, zumal nicht mal die vom Kl. selbst erbetene Fristverlängerung benötigt wurde.

dd) Soweit der Kl. eine weitere unangemessene Verzögerung von sechs Monaten in der Einholung des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen erblickt, greift auch das nicht. Ursache war zwar ein misslicher Berechnungsfehler, für den aber nicht der Sachverständige ursächlich war, sondern das Amtsgericht hat versehentlich im Beweisbeschluss vom 15.4.2004 ein falsches Eheanfangsdatum eingesetzt (1.12.1967 statt 1.12.1963). Dies ist jedoch auch vom Kl. nicht richtig gestellt worden, sondern darauf ist nach Vorlage des ersten Gutachtens von der damaligen Kl. mit Schriftsatz vom 4.4.2005 hingewiesen worden, worauf das Amtsgericht umgehend am 20.4.2005 die Ergänzung des Gutachtens veranlasst hat, die am 6.7.2005 einging. Auch insoweit vermag der Senat eine zur Entschädigung führende unangemessene Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen.

ee) Soweit der Kl. eine weitere Verzögerung von zwei Monaten geltend macht, weil der Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2005 erst am 1.11.2005 zugestellt worden sei, beruht dies nicht auf einer Verfahrensverzögerung durch das Amtsgericht, sondern darauf, dass der Kl. damals seinen Anwalt gewechselt hat, sein jetziger Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 11.8.2005 die Vertretung angezeigt und um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an das AG K. bat. Die Akten sind am 18.8.2005 dorthin übersandt worden und das AG K. hat den Kl.vertreter am 31.8.2005 vom Eingang informiert. Zur Zeit, als der Schriftsatz vom 20.8.2005 einging waren die Akten mithin auf Wunsch des Kl. selbst versandt. Unverzüglich hat daher das Amtsgericht die Akten zurückgefordert, worauf das AG K. am 14.9.2005 mitteilte, dass der Kl.vertreter die Akten erst am 9.9.2005 abgeholt habe. Nach Rückkehr der Akten am 29.9.2005 hat das Amtsgericht umgehend die Zustellung der zwischenzeitlich eingegangenen Schriftsätze veranlasst.

Insgesamt ist daher eine unangemessene Verzögerung durch das Amtsgericht nicht festzustellen.

b) Verfahren vor dem Kammergericht (24.8.2006 bis 23.12.2009 = 41 Monate)

Insoweit ist die Rüge einer unangemessenen Verfahrensverzögerung durch das Gericht nicht unberechtigt, allerdings nicht in dem geltend gemachten Umfang von 30 Monaten.

aa) Der Kl. rügt den fehlenden Verfahrensfortgang nach Beendigung der wechselseitigen Stellungnahmen der Parteien mit dem Schriftsatz vom 13.6.2007 bis hin zur Entscheidung des Kammergerichts vom 23.12.2009. Auch der Bekl. räumt insoweit ein, dass das Verfahren „wegen gerichtsbekannt unterstellter Überlastung des zuständigen ... Zivilsenats" in Stillstand geriet. Die Belastung als solche rechtfertigt jedoch nicht, dass sich der rechtsuchende Bürger mit überlangen Verfahren abfinden muss. Insoweit kommt es auch auf ein Verschulden des Gerichts nicht an. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Kammergericht auf die verschiedenen Anfragen der Parteien nach dem Verfahrensstand und dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung mehrfach vertröstend darauf hingewiesen hat, dass wegen der erheblichen Anzahl zeitlich vorrangig eingegangener Rechtsmittel, deren Bescheidung nicht dringlicher ist, bedauerlicherweise derzeit noch nicht entschieden werden könne. (vgl. Nachrichten vom 25.7.2007, vom 20.3.2008, vom 14.11.2008, vom 23.9.2009 und die zahlreichen internen Verfristungen. Insbesondere die vorgenannte Verfügung vom 14.11.2008 stellt keine Rechtfertigung für die Verzögerung mehr dar. Wenn der ... Zivilsenat seit Mai (2008) eine Reihe komplexer Banksachen zu bearbeiten hatte, dann kann den Parteien nicht mehr vermittelt werden, warum die Bearbeitung dieser Sachen gegenüber dem bereits im August/September 2006 eingeleiteten Beschwerdeverfahren noch vorrangig sein sollte.

bb) Der Recht suchende Bürger kann angesichts der allseits bekannten erheblichen Arbeitsbelastung der Gerichte mit einer Vielzahl von Verfahren zwar nicht erwarten, dass das Gericht nur auf die Möglichkeit einer Entscheidung dieses Rechtsfalls wartet und sofort entscheiden kann und auch entscheidet, wenn die Parteien ihren wechselseitigen Streit zu einem letztlich von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt den Vortrag des Streitstoffes abgeschlossen haben. Er darf aber erwarten, dass dann, wenn die Sache ersichtlich ausgeschrieben ist und die Parteien zudem sich bereits nach dem Streitstand und einem Zeitpunkt für die beabsichtigte Entscheidung erkundigen, das Gericht danach auch binnen einer angemessener Frist die Entscheidung trifft. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Einzelfall. Geht es - wie hier - um eine familienrechtliche Angelegenheit, die für das tägliche Leben der Verfahrensbeteiligten von erheblicher Bedeutung ist, weil davon der eigene Unterhaltsbedarf gedeckt werden soll, ist stets besondere Eile geboten. Der Senat geht davon aus, dass in schriftlichen Verfahren über die komplizierte Materie des Versorgungsausgleichs mit Auslandsbezug ein Zeitraum von rund sechs Monaten noch als angemessen anzusetzen ist, innerhalb dessen dem Gericht eine Entscheidung möglich sein muss. Dieser Zeitraum ist hier bei weitem überschritten worden.

cc) Geht man von dem letzten Schriftsatz des Kl. vom 13.6.2007 aus, wäre nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass bis Ende Dezember 2007 eine Entscheidung hätte getroffen werden müssen. Die darüber hinausgehende Verfahrensdauer bis zur Entscheidung am 23.12.2009 ist als unangemessen lang anzusehen.

dd) Für diese Zeit von 24 Monaten ist dem Kl. gemäß § 198 Abs. 2 GVG aber keine Entschädigung von 2.400 € zuzusprechen, denn es kann davon ausgegangen werden, dass nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung gemäß § 198 Abs. 4 GVG durch die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens ausreichend ist, weil der Kl. bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung damit rechnen musste, dass er zum Versorgungsausgleich herangezogen wird und der damaligen Kl. eine Altersrente zu zahlen hat. Ihm hat die unangemessen lange Dauer des Beschwerdeverfahrens keine wesentlichen Nachteile erbracht. Insbesondere die Zahlungsunwilligkeit ist ein Grund, ihm keine Entschädigung zuzusprechen, sondern es bei der Feststellung nach § 198 Abs. 4 GVG zu belassen, die keinen Antrag voraussetzt. (vgl. dazu: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, A. § 198 GVG Rn. 162).

2. Vermögensnachteil (Zinsschaden), 2.367,88 €

Ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Zinsschadens ab 2006 steht dem Kl. aus § 198 Abs. 1 GVG nicht zu.

Unabhängig davon, dass aus obigen Gründen allenfalls von einer unangemessenen Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht ab Januar 2008 auszugehen ist, ist dieser Vermögensnachteil dem Kl. nicht durch die unangemessene Verfahrensdauer entstanden, sondern dadurch, dass er sich mit der Erfüllung des von der damaligen Kl. berechtigt geltend gemachten Versorgungsausgleichsanspruchs im Verzug befunden hat. Wenn er berechtigte Ansprüche nicht erfüllt, dann beruht der dadurch erlittene Vermögensnachteil allein auf seiner eigenen persönlichen Entscheidung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Entscheidung über die komplizierte Materie des Versorgungsausgleichs mit Auslandsbezug kann innerhalb von sechs Monaten erwartet werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht hatte 36 Monate gedauert, über die Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren entschied das Kammergericht nach 41 Monaten. Der beklagte Ehemann meinte, dass eine Verfahrensverzögerung von insgesamt vier Jahren vorliege und beanspruchte vom Land Berlin Entschädigung in Höhe von 4.800 €.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der für die Entscheidung über Entschädigungsklagen im Land Berlin zuständige 7. Senat des Kammergerichts wies die Klage vollständig ab, soweit es das Verfahren vor dem Amtsgericht anging. Eine Verfahrensverzögerung sei dort nicht feststellbar, hingegen jedoch beim Kammergericht, und zwar im Umfang von 24 Monaten. Insoweit könne jedoch keine Entschädigung verlangt werden; ausreichend sei die auch ohne Antrag zu treffende Feststellung im Urteil, dass das kammergerichtliche Verfahren unangemessen lang war.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Weshalb kann denn ein Gerichtsverfahren von „unangemessener Dauer" i. S. d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sein? Lässt man als (Mit-) Ursache hierfür die Neigung der Rechtsanwälte zur unnützen Erwiderung auf jeden Schriftsatz der Gegenseite und die unreflektierte Maßnahme auf diese Erwiderung („Abschriften an Kl./Bekl.Vertr. z. Stellungnahme binnen ... Wochen") sowie einige wenige schwarze Schafe in der Richterschaft außer Betracht, kann der Grund hierfür doch nur darin liegen, dass zu wenige Richter für immer zahlreichere Gerichtsverfahren eingesetzt werden müssen. Richter haben keine Lobby, keine Präsidenten oder Präsidentinnen und erst recht keine Justizministerin, die nachdrücklich und lautstark für eine angemessene Ausstattung der Gerichte eintreten.

Wie kann es denn sein, dass vom Bundeshaushalt 2013 von 302 Milliarden Euro auf das Justizressort nur ganze 0,6 Millionen Euro entfallen? Das sind 0,20 % und entspricht bei einem fiktiven Etat von 100 € einem Anteil von 6 Cent! So viel Wert hat also die dritte Staatsgewalt, die für die unzureichende Personalsituation dann auch noch mit einer Regelung wie der in § 198 GVG belohnt wird.

Es kann doch niemand ernsthaft glauben, dass hierdurch eine Beschleunigung von Gerichtsverfahren erreicht wird: Wenn die Kapazitäten erschöpft sind, dann dauern die Verfahren eben lange oder länger. Mit dieser unsinnigen Vorschrift wird vom eigentlichen Problem abgelenkt, der Status quo wird festgeschrieben und den betroffenen Parteien großzügig eine Entschädigung quasi als Alibi gewährt. Als der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage auf Entschädigung den Oberlandesgerichten zugewiesen hat, ist wohl nicht berücksichtigt worden, dass die Verzögerung auch bei einem OLG selbst aufgetreten sein kann. Das führt – wie hier – dazu, dass ein Senat über die Verfahrensbehandlung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts zu entscheiden hat: Das dürfte für das „Betriebsklima" im Gericht wenig förderlich sein, insbesondere dann, wenn ein auf Bausachen spezialisierter Senat das Verfahren in einer Familiensache zu beurteilen hat und ohne weitere Begründung eine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich sechs Monaten, „noch als angemessen" wertet.