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überhöhter Wohnbedarf

AG Bonn6 C 275/8905.09.1989WuM 1990, 214

BGB §§ 564 b, 242

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

überhöhter Wohnbedarf; Eigenbedarf; Besuch; Wohnen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Eigenbedarfskündigung ist wegen überhöhten Wohnbedarfs unwirksam, wenn die Tochter des Vermieters als Studienanfängerin am Studienort in einem geräumigen Einfamilienhaus mit Garten allein wohnen soll.

2. Gelegentlicher Besuch ist kein "Wohnen" im Rechtssinne, auf das Eigenbedarf gestützt werden könnte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben einen von der Rechtsordnung geschützten Eigenbedarf, der die Bekl. (...) zur Aufgabe des von ihnen gemieteten Hausgrundstücks veranlassen müßte, nicht darlegen können.

Vielmehr spitzt sich die Prüfung der Begründetheit des Eigenbedarfsverlangens der Kl. auf die Frage zu, ob es nicht deshalb als in seinem Kern rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam beurteilt werden muß, da mit ihm ein weit überhöhter Wohnbedarf realisiert werden soll.

Diese Frage aufzuwerfen, heißt zugleich, sie zu bejahen. Das Eigenbedarfsverlangen der Kl. konkretisiert sich in dem Wunsch, ihrer Tochter, einer angehenden Studentin, geeigneten Wohnraum am Studienort zu verschaffen. Die Realisierung dieses Wunsches hat notwendigerweise zur Folge, daß die Bekl. gezwungen sind, das von ihnen und ihren fünf Kindern seit 1983 bewohnte Haus aufzugeben, und statt dessen die Tochter der Kl. als Einzelperson dort einzieht, in ein Haus, das als Einfamilienhaus konzipiert über sechs Zimmer und die üblichen Nebenräume - darunter zwei Bäder - sowie über 1.000 qm angelegten Garten verfügt. Zwar ist durchaus richtig, daß sog. studentischer Wohnraum, d. h. Räumlichkeiten, wie sie ein Student am auswärtigen Studienort üblicherweise benötigt, in Bonn und näherer Umgebung nach den Erfahrungen des zur Entscheidung berufen, ausschließlich mit der Entscheidung von Mietstreitigkeiten befaßten Richters in der Tat mehr als nur knapp ist, da seit geraumer Zeit die Nachfrage nach solchen Räumlichkeiten das Angebot übersteigt, zumal gerade in Bonn Studierende in diesem Punkt mit einem nicht unbeträchtlich großen Kreis von Mitbewerbern konkurrieren müssen, die alleinstehend, aber bereits im Beruf, regelmäßig in der Lage sind, mehr an Mietzins aufzuwenden, als es einem Studenten in aller Regel möglich ist. Führt man sich indessen vor Augen, daß die Kl. in Ansehung des von den Bekl. genutzten Hauses offenbar bereit sind, zugunsten der Unterbringung ihrer Tochter in eben diesem Haus auf Mieteinnahmen in einer Größenordnung von - derzeit - 1.500 DM im Monat zu verzichten, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Tochter der Kl. eine ihren Bedürfnissen entsprechende Appartementwohnung o. ä. oder auch nur ein geeignetes Zimmer anmieten kann, dessen Mietzins deutlich unterhalb einer Größenordnung von 1.500 DM im Monat zu veranschlagen ist.

Bei dieser Sachlage läßt sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Eigentümers, mit seinem Eigentum im Grundsatz nach Belieben verfahren zu können, einerseits sowie der ebenfalls im Grundgesetz verankerten Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits (Art. 14 Abs. 2 GG) vorliegend nur dahingehend lösen, daß das Interesse der Kl., das vermietete Anwesen künftig durch ihre Tochter mit Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1989/90 in Bonn nutzen zu lassen, hinter dem Interesse der Bekl., das gemietete Haus mit Garten jedenfalls vorerst - durch sich und ihre fünf Kinder - weiter nutzen zu können, auch im Lichte der bereits angezogenen Entscheidung des BVerfG v. 14.2.1989 zurücktreten muß.

Soweit die Kl. zur Untermauerung des Eigenbedarfsverlangens darlegen, daß insbesondere die Kl. zu 2.) beabsichtige, künftig - neben ihrer in Bonn studierenden, im eigenen Haus wohnenden Tochter - gleichsam einen zweiten Lebensmittelpunkt zu schaffen, und zwar dergestalt, daß sich die Kl. zu 2.) dort künftig öfter und auch länger besuchsweise aufhalten wolle, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Einschätzung.

Zwar ist nicht zu verkennen, daß mit dieser Absicht das möglicherweise auch von den Kl. gesehene Mißverhältnis zwischen herausverlangtem Wohnraum einerseits (6-Zimmer-Haus mit Nebenräumen und großem Garten) und der vorgesehenen Nutzung durch eine Einzelperson (anstelle der bisher siebenköpfigen Familie der Bekl.) andererseits reduziert werden würde. Denn angesichts des Stellenwertes, den die Wohnung im Leben eines Menschen hat, und den der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Gesetzesbestimmungen (stellvertretend sei genannt: §§ 556 a, b und c BGB, 1 ff., 10 MHG) sowie - ihm folgend - die Gerichte bei der Rechtsanwendung betonen, und zwar in erster Linie deshalb, weil es sich bei der Zur-Verfügung-Stellung einer Wohnung nicht um das Angebot eines beliebigen Wirtschaftsgutes, sondern um die Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses handelt, setzt ein wirksames Eigenbedarfsverlangen, das regelmäßig die Verdrängung des bisherigen Mieters aus der von ihm genutzten Wohnung zur Folge hat, immer noch voraus, daß der für sich und seine Interessen Eigenbedarf reklamierende Vermieter in den herausverlangten Räumlichkeiten auch (im Rechtssinne!) "wohnt". Davon kann aber nach dem eigenen Vorbringen der Kl. auch hinsichtlich der von der Kl. zu 2.) geäußerten Absichten keine Rede sein. Vielmehr beschränkt sich ihr Interesse an dem herausverlangten Anwesen darauf, bei gelegentlichen, u. U. künftig auch mehr oder weniger häufigeren Besuchen und Aufenthalten in Bonn im eigenen 6-Zimmer-Haus, das ansonsten von ihrer am Anfang ihres Studiums stehenden Tochter allein bewohnt werden soll, untergebracht zu sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Parteien haben sich in der Berufungsverhandlung vor dem LG Bonn - 6 S 445/89 - verglichen.