Überhöhte Speditionskosten bei Zwangsräumung
ZPO § 885; StGB § 266
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überhöhte Speditionskosten bei Zwangsräumung; strafbare Untreue für Gerichtsvollzieher
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen.
2. Beauftragt der Gerichtsvollzieher einen Dritten allein, um diesem Einkünfte zu ermöglichen, während die Speditionsaufträge tatsächlich durch ein von dem Dritten beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden, so sind die durch die Einbindung des Dritten entstandenen vermeidbaren Mehrkosten ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 2012 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
2 Der Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten M vom 12. Februar 2013 hat vorgelegen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend: Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerfrei. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil.
3 Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken aaO.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen - mit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer" - erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Zwangsräumung nach § 885 ZPO beauftragte der Gerichtsvollzieher ein Speditionsunternehmen (juristisch exakt: einen Frachtführer) mit dem Transport der Habseligkeiten des gekündigten Mieters. Die Kosten hat der Vermieter zunächst (meist auch endgültig) zu tragen. Anders ist es, wenn unnötige Kosten verursacht werden; dann kann auch eine strafbare Untreue des Gerichtsvollziehers vorliegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gerichtsvollzieherin hatte ihren Freund (oder Lebensgefährten) als „Generalunternehmer" beauftragt, die Zwangsräumung durchzuführen und zu organisieren, der wiederum ein Speditionsunternehmen einschaltete. Die Kosten des „Generalunternehmers" machte die Gerichtsvollzieherin als Kosten der Zwangsvollstreckung geltend. Das Landgericht Berlin hielt das für eine strafbare Untreue.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 verwarf das Kammergericht die Revision und verwies darauf, dass ein Gerichtsvollzieher zwar ein Ermessen bei der Auftragserteilung habe und nicht unbedingt das billigste Unternehmen auswählen müsse. Er dürfe vielmehr weitere Aspekte wie Arbeitsqualität der Spediteure und ihre Erfahrungen mit Zwangsräumungen berücksichtigen. Ein solches Ermessen sei jedoch nicht ausgeübt worden, sondern das Motiv der Gerichtsvollzieherin sei allein ihr Wunsch gewesen, ihrem Freund eine Einnahmequelle zu eröffnen. Die vermeidbaren Mehrkosten stellten einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB dar.