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Überhöhte Kosten für Verplombung von Gartenwasserzählern

LG Potsdam- 12 O 294/0705.06.2008unveröffentlicht

BGB §§ 154, 315, 632

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überhöhte Kosten für Verplombung von Gartenwasserzählern; Abwasserkosten; Wasserkosten; Preiskalkulation; Zweckverband; Sprengwasser; Gartenwasser; Anfahrtskosten; Abfahrtskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Wasser- und Abwasserzweckverband ist wegen seiner Monopolstellung nicht berechtigt, für die Verplombung von Gartenwasserzählern eine unangemessen hohe Vergütung zu verlangen.

2. In der Preiskalkulation dürfen nur Kosten für die Abnahme und die Verplombung einschließlich Kosten für An- und Abfahrt geltend gemacht werden, nicht dagegen Verwaltungskosten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. (weiteren) Werklohn für die Abnahme und Verplombung von Gartenwasserzählern.

Die zur Bekl., einer Wohnungseigentümergemeinschaft, gehörenden Wohnungen liegen im Bereich des (...). Gemäß dessen Satzung ist die Kl. für die Abnahme und Verplombung von Gartenwasserzählern ausschließlich zuständig. Die Kl. führte erstmals im Jahre 2000 die Abnahme und Verplombung der Gartenwasserzähler im Wohnpark der Bekl. durch. Sie rechnete mit Rechnung vom 14.12.2000 den Aufwand für die entsprechenden Arbeiten an ca. 283 Gartenwasserzählern nach Stunden ab und berechnete dafür insgesamt 1.340,40 € (gemeint wohl: DM, die Red.) (...)

Im Jahr 2004 ließ die Bekl. sämtliche Wasserzahler und Heizkostenverteiler einschließlich der Gartenwasserzähler austauschen, da die Eichfrist der Altgeräte abgelaufen war. Sie ließ durch die Fa. (...) GmbH, einem entsprechenden Fachbetrieb, funkgesteuerte Wasserzähler einbauen und verplomben. Nachdem der WAZ daraufhin zunächst eine Gutschrift für das Gartenwasser anteilig für 2004 und für 2005 unter Hinweis darauf, dass die (neuen) Gartenwasserzähler nicht von der Kl. verplombt und abgenommen worden seien, ablehnte, schließlich aber doch gewährte, kam es im Folgenden zu andauernden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bekl. und dem WAZ darüber, ob eine (erneute) Verplombung durch die Kl. erforderlich sei. Der WAZ erklärte sich schließlich zu einer Gartenwassergutschrift auch für das Jahr 2006 nur bereit, wenn die Bekl. nunmehr einen Auftrag zur Abnahme und Verplombung an die Kl. erteilen würde.

Mit Schreiben vom 12.12.2006 bot die Kl. der Bekl. über deren Hausverwaltung die Abnahme und Verplombung von 289 Gartenwasserzählern zu einem Preis von 21,23 € brutto pro Gartenwasserzähler an. Im Rahmen eines Ortstermins führten die Parteien in Anwesenheit eines Vertreters des WAZ ein Gespräch darüber, wobei die Bekl. die Preise als überhöht ansah, sich noch nicht abschließend zu dem Angebot erklärte. Mit Schreiben vom 16.1.2007 führte die Bekl. sodann unter anderem aus: „Mit der Ausführung der Verplombungsarbeit beauftragen wir Sie hiermit ... nach folgender Maßgabe: ... Sowohl der von Ihnen kalkulierte Arbeitsaufwand als auch die hierfür kalkulierten Kosten erscheinen uns unangemessen hoch.

Wir haben in der Zwischenzeit nochmals in der Angelegenheit recherchiert und Ihre Rechnung für die identischen Leistungen im Kalenderjahr 2000 herausgesucht. Seiner­zeit haben Sie die innerbetrieblichen Aufwendungen der Datenverarbeitung mit zwei Stun­den angeboten. Hier haben Sie einen Kostensatz von DM 75,46, mithin € 38,58 zum Ansatz gebracht.

Für die eigentliche Verplombung haben Sie einen Arbeitstag für zwei Mitarbeiter abge­rechnet. Das entsprechende Arbeitsprotokoll der Mitarbeiter haben Sie Ihrer Rechnung beigefügt. Die Nachfrage in Ihrem Unternehmen ergab, dass die Arbeit tatsächlich an einem Tag abgeschlossen werden konnte, da einer unserer Mitarbeiter der Einbaufirma an die Seite gestellt wurde.

Wir würden Ihnen gern für die neuerliche Verplombungsarbeit wieder einen Haus­meister an die Seite stellen, um auch in diesem Jahr die Arbeiten ähnlich zügig ab­schließen zu können. Als Stundensatz haben Sie seinerzeit DM 58,10, mithin € 29,71 zum Ansatz gebracht.

Als dritte Position haben Sie seinerzeit Ihre Fahrtkosten mit DM 75, mithin € 38,35 in Ansatz gebracht.

Im Ergebnis zeigt sich, dass offenbar bei der neuen Kalkulation von anderen Rahmen­bedingungen ausgegangen wurde. Bringt man die Zahlen ins Verhältnis, zehn Tage zu einem Tag, erscheint Ihre Kalkulation nicht überzogen, sondern es scheint lediglich von falschen Annahmen ausgegangen worden zu sein. Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre Kalkulation wie vorher gestalten werden.

Wenn im Rahmen der Kalkulation des Arbeits- und Kostenaufwandes deutlich anderes Zahlenmaterial zugrunde gelegt wird, halten wir dies für nicht marktgerecht. Eine Beauftragte kann deshalb nur zu marktüblichen und marktgerechten Preisen und Leistungsumfängen erfolgen. In unserer Eigenschaft als Treuhänder und Verwalter fremden Vermögens sind wir hierzu schon gesetzlich verpflichtet. Auch von Ihrer Seite besteht nach diesseitigem Dafürhalten eine Rechtspflicht dazu, lediglich marktgerechte Leistungen anzubieten. Dies gebiete nach diesseitigem Dafürhalten schon der Umstand, dass die Verplombung von Gartenwasserzählern auf eine örtliche Monopolstellung des Wasserverbandes zurückzuführen ist." (...)

Am 29. und 30.1.2007 nahm die Kl. bei der Bekl. insgesamt 279 Gartenwasserzähler ab und verplombte sie. Unter dem 6.2.2007 stellte sie der Bekl. dafür 6.075,78 € in Rechnung. Die Bekl. zahlte darauf zunächst überhaupt nicht und schließlich, nach Mahnung der Kl. mit Fristsetzung zur Zahlung zum 14.3.2007, 823,65 €.

Unter dem 20.6.2007 unterbreitete die Kl. der Bekl. ein weiteres Angebot über die Verplombung von vier weiteren Gartenwasserzählern zu einem Preis von 34,39 € netto/Gartenwasserzähler zzgl. 18 € netto Anfahrtspauschale. Mit Schreiben vom 28.6.2007 antwortete die Bekl. durch ihre Verwaltung: „Das von Ihnen unter dem 20.6.2007 unterbreitete Kostenangebot für die Verplombung von vier Stück Gartenwasserzählern (Verbrauchsstelle ...) nehmen wir hiermit namens und in Vollmacht der von uns vertretenen mit folgender Maßgabe an: ... Damit die von Ihnen nun unter dem 20.6.2007 angebotenen Leistungen zunächst abgearbeitet werden können, wird das Angebot - so wie es unterbreitet worden ist - angenommen." (...)

Die Kl. führte die Abnahmung und Verplombung von vier weiteren Gartenwasserzählern am 6.7.2007 durch und stellte der Bekl. dafür unter dem 10.7.2007 185,12 € brutto in Rechnung; die Bekl. zahlte darauf 79,73 €.

Die Kl. behauptet, sie habe pro Gartenwasserzähler Kosten in Höhe von 22,21 € brutto. Im Einzelnen setze sich ihr Zeit-Kostenaufwand wie folgt zusammen:

aa) Durchführung der technischen Abnahme und Verplombung 3,30 Minuten/GWZ € 2,12 (gewerblicher Mitarbeiter),

bb) Aufwand speziell für die Bekl. bzgl. der jährlichen Kontrolle und Aufbereitung der Zuarbeitung der Bekl. in Form der manuellen Kontrolle der Selbstablösung der Kunden mit Kundendaten und Einfügung in das Gebührenabrechnungssystem für sechs Jahre (gemäß Eichfrist); 86 Stunden bei 291 Gartenwasserzählern = 17,73 Minuten/GWZ = € 13,74/GWZ (kaufmännischer Mitarbeiter),

cc) 0,38 Minuten/GWZ für vereinfachte Terminkoordinierung = € 0,30 (kaufmännischer Mitarbeiter),

dd) allgemeine Einrichtung in der Verbrauchsabrechnung: 1,77 Minuten/GWZ = € 1,37 (kaufmännischer Mitarbeiter),

ee) vergünstigte An- und Abfahrtspauschale anteilig 0,82 Minuten (GWZ = € 0,53).

Dazu ist die Kl. der Auffassung, zu ihren vertraglichen Leistungen gehöre nicht nur die reine Abnahme und Verplombung der Gartenwasserzähler, sondern darüber hinaus die bis zum Ablauf der sechsjährigen Eichfrist jeweils jährlich zu erstellende Abrechnung und Einlesung der Daten für die Abrechnung. Sie macht geltend, aufgrund der Gebührensatzung des WAZ obliege es dem Nutzer, diesen die nicht ins Schmutzwasser gelangten Mengen nachzuweisen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kl. kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Bekl. über die von dieser bereits geleisteten Zahlungen hinaus in Anspruch nehmen.

1. Die Kl. hat keinen Anspruch auf weitere 5.252,13 € wegen der Abnahme und Verplombung von 279 Gartenwasserzählern.

a) Zwar ist zwischen den Parteien ein entsprechender Werkvertrag zustande gekommen, aus diesem ergibt sich jedoch kein über die geleisteten Zahlungen hinausgehender Werklohnanspruch der Kl.

(1) Zwischen den Parteien ist über die Abnahme und Verplombung von 279 Gartenwasserzählern ein Werkvertrag gemäß §§ 631, 632 Abs. 2 BGB geschlossen worden, da trotz des Vorliegens eines (versteckten) Einigungsmangels über den Werklohn ein Rechtsbindungswille der Parteien vorlag. Eine Einigung der Parteien über den Werklohn ist nicht erfolgt. Die Bekl. hat insoweit das Angebot der Kl. vom 12.12.2006 nicht angenommen. Dies ergibt sich aus ihrem Antwortschreiben vom 16.12.2006, in dem sie sich nicht darauf beschränkte, sich eine rechtliche Prüfung der verlangten Preise vorzubehalten, sondern ausdrücklich erklärte, dass eine Beauftragung nur zu marktüblichen und marktgerechten Preisen erfolgen kann, nachdem sie zuvor dargelegt hat, dass ihrer Vorstellung nach das im Jahr 2000 von der Kl. für die Abnahme und Verplombung berechnete Entgelt marktgerecht wäre. Bei der gebotenen Auslegung der Gesamterklärung (§§ 133, 157 BGB) kann dies nur so verstanden werden, dass die Bekl. die verlangten Preise gerade nicht, auch nicht vorbehaltlich einer späteren Überprüfung, akzeptiert hat. Dies musste auch die Kl. als vernünftige Erklärungsempfängerin so verstehen.

Trotz der Nichteinigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil ist ein Vertrag geschlossen worden. Von einem Vertragsschluss ist entgegen der Zweifelsregelung des § 154 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn sich die Vertragsparteien erkennbar vertraglich binden wollten (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 154 Rn. 2, § 155 Rn. 5). Dies ist vorliegend auf beiden Seiten der Fall, da die Bekl. in ihrem Schreiben vom 16.12.2006 ausdrücklich die Beauftragung der Kl. ausgesprochen hat und die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen den Vertrag durchgeführt haben; im Übrigen spricht für das Vorliegen eines entsprechenden Vertragsbindungswillens auch, dass für die Kl. aufgrund ihrer ausschließlichen Betrauung mit der Abnahme und Verplombung durch den WAZ ein Kontrahierungszwang bestand (vgl. Palandt­/Heinrichs, aaO., § 154 Rn. 2 m. w. N.).

(2) Die Vergütung für die von der Kl. erbrachten Werkleistungen richten sich nach § 632 Abs. 2 BGB. Dieser greift als Auslegungsregel ein, wenn trotz Nichteini­gung über einen Preis gemäß §§ 154, 155 BGB ein Vertragsschluss zu bejahen ist (Palandt/Sprau, aaO. § 632 Rn 13). Mangels Vorliegens einer Taxe ist die übliche Ver­gütung bzw. wenn sich diese nicht feststellen lässt, eine angemessene Vergütung ge­schuldet (Palandt/Sprau, aaO. § 632 Rn. 17).

Diese geht nicht über das von der Bekl. gezahlte Entgelt hinaus. Ein Werkvertrag zwischen den Parteien ist lediglich über die Werkleistung Abnahme und Verplombung der Gartenwasserzähler zustande gekommen. Für diese Leistungen aber ist nach dem eigenen Vortrag der Kl. kein höheres Entgelt als das bereits erhaltene üblich bzw. angemessen.

Die Kl. hat bereits keine weiteren, über die Abnahme und Verplombung hinausgehenden Leistungen angeboten. Es ergibt sich aus dem Angebotsschreiben vom 12.12.2006 nicht, dass weitere Leistungen, insbesondere in Gestalt von jährlichen Abrechnungen, angeboten werden und Gegenstand des Vertrages sein sollten. Allein aus der Erwähnung der Erfassung in der Verbrauchsabrechnung im Angebot folgt nicht, dass diese damit Inhalt des Angebotes geworden ist. Aus der Stelle und dem Zusammenhang der Erwähnung ergibt sich vielmehr, dass es sich dabei um einen Hinweis zur allgemeinen geschäftlichen Kalkulation der Kl. handelt, dem die Bekl. nicht entnehmen konnte oder musste, dass es sich um eine ihr angebotene und bei Annahme des Angebotes ihr geschuldete Leistung handeln würde. Dies gilt um so mehr, als die Erfassung der Daten in der EDV Voraussetzung für die den Gartenwasserverbrauch berücksichtigende Abrechnung des Schmutzwassers ist, welche die Kl. gemäß § 23 der Beitrags- und Gebührensatzung im Auftrag des WAZ, also für diesen, durchführt. Im Übrigen bezieht sich die Erwähnung lediglich auf die Erfassung, d. h. die einmalige Aufnahme der (Daten der) neuen Gartenwasserzähler in den Abrechnungsmodus bzw. die dafür einschlägigen EDV‑Programme. Weitere, im Zusammenhang mit der jährlichen Abrechnung wiederkehrende Tätigkeiten sind in dem Angebot weder erwähnt noch auch nur angedeutet.

(3) Nach eigenen Angaben der Kl. beträgt der von ihr kalkulierte Preis für die technische Abnahme und Verplombung eines Gartenwasserzählers 2,12 €, d. h. für 279 Gartenwasserzähler liegt er bei 591,48 € netto bzw. 703,86 € brutto (bei 19 % MwSt.). Da die Bekl. bereits 823,65 € (brutto), d. h. 119,79 € mehr, darauf gezahlt hat und die Kl. unstreitig die Abnahmen und Verplombungen an zwei Tagen durchgeführt hat, also lediglich zweimal anfahren musste, ist in dem gezahlten Betrag jedenfalls auch ein als angemessen und üblich anzusehender Betrag - die Kl. selbst hat im Zusammenhang mit den später ergänzend durchgeführten Verplombungen 18 € (netto) für einmal Anfahren verlangt - für eine An- und Abfahrtspau­schale enthalten.

b) Soweit sich das Gericht entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, es sei bezüglich der 279 Gartenwasserzähler gar kein Vertrag zustande ge­kommen, nunmehr der im Anschluss daran erfolgten hilfsweisen rechtlichen Argumen­tation der Kl.seite angeschlossen hat, dass ein solcher jedenfalls zu einer üblichen Vergütung abgeschlossen wurde, war es nicht gehalten, die Parteien vorher darauf hinzuweisen, da sich unbeschadet des Wechsels in der rechtlichen Herleitung am Ergebnis derselben, nämlich dass die Bekl. lediglich die übliche Vergütung der für sie er­brachten Werkleistung schuldet, nichts ändert.

c) Die Kl. kann auch keinen über den gezahlten Betrag hinausgehenden Betrag aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Die Bekl. hat nichts von der Kl. ohne Rechtsgrund erlangt.

(1) Die Bekl. hat keine über die Abnahme und die Verplombung hinausgehenden Dienst- oder Werkleistungen durch Leistung der Kl. erlangt, da de Kl. mit deren Durchführung nicht bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der Bekl. vermehren wollte. Vielmehr hat die Kl., soweit sie nach der Verplombung und Abnahme der Gartenwasserzähler die damit abgelesenen Daten verwaltet und in die Abrechnungen bzw. Gebührenbescheide eingestellt hat, damit ihre Leistungspflichten aus dem ihr von dem WAZ erteilten Abrechnungsauftrag erfüllt. Dieser Auftrag umfasst gemäß § 23 der Beitrags- und Gebührensatzung des WAZ die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide. Da die Kl. aufgrund des Auftragsverhältnisses mit dem WAZ mit der Erbringung von Abrechnungsleistungen an diesen leisten wollte, kommt eine Leistung an die Bekl. nicht in Betracht.

Eine andere Bewertung ergibt sich entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 10 i. V. m. Abs. 8 der Gebührensatzung des WAZ. Die genannten Bestimmungen wälzen lediglich die Beweislast für die nicht in das Schmutzwasser gelangten Mengen auf den Nutzer ab, sie sind aber nicht geeignet, um eine entsprechende Verpflichtung der Kl. der Bekl. gegenüber zur Abrechnung zu begründen. Dazu hätte es einer vertraglichen Verein­barung zwischen den Parteien bedurft, welche es jedoch gerade nicht gibt. Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass es dem WAZ unter Berück­sichtigung allgemeiner öffentlich‑rechtlicher Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz) verwehrt sein mag, die besonderen Kosten, die bei der Abrech­nung von Gartenwasserzählern entstehen, auf alle Nutzer umzulegen. Wenn und soweit die entsprechenden Kosten nicht unter Beachtung der einschlägigen gebührenrecht­lichen Grundsätze, insbesondere: der Bestimmungen des Kommunalabgabegesetzes, durch den WAZ selber erhoben werden sollen, sondern im Rahmen des privatrecht­lichen Vertrages zwischen dem Nutzer und der Kl., ist dafür eine entsprechende vertragliche Einigung zwischen Nutzer und Kl. erforderlich. Die bloße Tatsache, dass öffentlich-rechtlich die Bekl. durch den WAZ zur Tragung der entsprechenden Kosten herangezogen werden könnte, stellt keine privatrechtliche Anspruchsgrundlage für die Kl. dar und vermag eine solche auch nicht zu ersetzen.

(2) Die Kl. kann sich auch nicht auf eine Bereicherung der Bekl. auf sonstige Weise berufen. Wenn, wie vorliegend, die Kl. als Zuwendende die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung erbracht hat, kommt daneben grundsätzlich kein Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise, insbesondere aus Eingriffskondiktion, in Betracht (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rn. 43 m. w. N.).

2. Die Kl. kann für die weiteren vier von ihr montierten Gartenwasserzähler keinen weiteren Werklohn in Höhe von 105,39 € verlangen.

Zwar ist insoweit ein Vertrag zwischen den Parteien über die Abnahme und Verplombung der Gartenwasserzähler zu 34,39 € netto/Stück zzgl. 18 € Anfahrtpauschale (netto) zustande gekommen. Die Bekl. hat das entsprechende Angebot vom 20.6.2007 durch Schreiben ihrer Verwalterin vom 28.6.2008 angenommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens vom 28.6.2008, in dem es ausdrücklich heißt, dass das Angebot so, wie es unterbreitet wurde, angenommen wird. Der weiter in dem Schreiben enthaltene Vorbehalt, sich die Überprüfung der Preise vorzubehalten, ist angesichts der ausdrücklichen, am Ende des Schreibens nochmals bestätigten Annahme des Angebotes für diese unbeachtlich und steht ihr nicht entgegen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1139).

Die Bekl. kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB eine Billigkeitskontrolle der verlangten und vereinbarten Preise verlangen. Eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschrift wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine Monopolstellung oder ein Anschluss- und Nutzungszwang des die beanstan­deten Preise verlangenden Vertragspartners vorliegen (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 315 Rn. 2, 4). Vorliegend ist die Bekl. gezwungen, ihre Gartenwasserzähler von der Kl. abnehmen und verplomben zu lassen, da sie aufgrund der Bestimmungen der Satzung des WAZ nur auf diesem Weg die Gartenwassernutzung von ihren Schmutzwassergebühren absetzen kann.

Inhalt des Vertrages, der durch die Annahme des Angebotes dies vom 20.6.2007 geschlos­sen wurde, ist die Abnahme und Verplombung der weiteren vier Gartenwasserzähler. Eine Verarbeitung der von diesen gelieferten Daten und deren Einstellung in die jähr­liche Abrechnung zwecks Erstellung des Gebührenbescheides des WAZ ist dagegen nicht Vertragsinhalt, da sich dies weder aus dem Angebot vom 20.6.2007 noch aus dem Annahmeschreiben vom 26.6.2007 ergibt.

Der von der Kl. verlangte Preis für die Abnahme und Verplombung entspricht nicht billigem Ermessen, da er für die vereinbarten Leistungen, nämlich die Abnahme und Verplombung, nicht angemessen ist. Gemäß der eigenen (Nach) Kalkulation der Kl. schlagen diese Tätigkeiten mit 2,12 € pro Gartenwasserzähler zu Buche. Da die Bekl. für die an den vier Gartenwasserzählern ausgeführte Verplombung ins­gesamt 79,73 € (brutto) gezahlt hat, ist dies jedenfalls ausreichend, um die verein­barten durchgeführten Arbeiten auch unter Berücksichtigung eines etwa durch die ge­ringere Anzahl hervorgerufenen höheren Stückaufwandes und der insoweit verlangten Anfahrtskosten von 18 € (netto) angemessen zu vergüten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gartenwasserzähler müssen verplombt sein. Eine von der Installationsfirma angebrachte Plombe wird von vielen Zweckverbänden in Brandenburg nicht akzeptiert, sondern es wird eine zusätzliche Verplombung durch den Zweckverband verlangt. Die Vergütung dafür darf allerdings nicht überhöht sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Zweckverband hatte im Jahr 2000 für die Verplombung von ca. 280 Gartenwasserzählern 1.340,40 DM verlangt. Anfang 2007 wurden die Zähler neu verplombt und der Zweckverband verlangte dafür über 6.000 €. Zuvor war es über die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien zu Streit gekommen. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft zahlte nur einen kleinen Teil der Rechnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. Juni 2008 wies das Amtsgericht Potsdam die Klage des Zweckverbandes ab und meinte, zwar sei ein Werkvertrag trotz der fehlenden Einigung der Parteien zustande gekommen, geschuldet sei jedoch nur eine angemessene Vergütung. In der Kalkulation dürften nur Kosten für die technische Abnahme und Verplombung und die Fahrtkosten angesetzt werden, nicht jedoch der weitere Verwaltungsaufwand.