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Überhöhte Kosten der Zwangsräumung

LG Berlin82 T 126/0619.11.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 415, 885; GvKostG § 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überhöhte Kosten der Zwangsräumung; Transportkosten von Umzugsunternehmens bei Räumung vor dem 17. November 2005; Beweiskraft des Räumungsprotokolls

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Transportkosten des vom Gerichtsvollzieher zur Räumung herangezogenen Umzugsunternehmens sind auch bei Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Herausgabe der Wohnung dann ansetzbar, wenn die Räumung vor dem 17. November 2005 erfolgte.

2. Das Räumungsprotokoll als öffentliche Urkunde begründet vollen Beweis für den tatsächlichen Zeitaufwand der Räumung.

3. Die Vergütung des Transportunternehmens ist dann als angemessen anzusehen, wenn sie sich im Rahmen des marktüblichen Preises hält.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. § 793 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beantragt, zumindest die Hälfte der Transportkosten, die vom Transportunternehmen R. K. in Ansatz gebracht wurden, niederzuschlagen. Nach der Rechnung vom 27. Oktober 2005 hat die Firma K. für die Räumung der Wohnung insgesamt 3.459,70 € in Rechnung gestellt. Demnach begehrt die Beschwerdeführerin die Herabsetzung dieser Rechnung auf 1.729,85 €.

Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher einen Fuhrunternehmer beauftragt hat, um das Mobiliar aus der Wohnung zu entfernen, obwohl die Gläubigerin mit ihrem Räumungsauftrag vom 13. September 2005 ihr Vermieterpfandrecht ausgeübt bzw. hilfsweise um Räumung der Wohnung nach dem sogenannten Hamburger Modell gebeten hatte. Der zunächst zuständige OGV S. hatte der Gläubigerin nämlich mit Schreiben vom 29.9.2005 mitgeteilt, dass er nach der geltenden Rechtslage ein Fuhrunternehmen beauftragen müsse und ein Vorschuss von 1.500 € zu zahlen sei. Indem die Gläubigerin den Vorschuss gezahlt hat, hat sie sich konkludent mit der vom Gerichtsvollzieher vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt.

Dem Gerichtsvollzieher ist in diesem Zusammenhang auch keine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 7 GvKostG vorzuwerfen. Der BGH hat zwar in seinem - erst nach der hier maßgeblichen Räumung ergangenen - Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05 - GE 2006, 110, die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Da die Rechtslage vor dem Erlass dieses Beschlusses aber umstritten war, liegt kein offen zutage tretender Verstoß des Gerichtsvollziehers gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen vor.

Die Rechnung des Transportunternehmens K. ist allerdings vom zeitlichen Umfang der Arbeiten zu hoch angesetzt. Insbesondere ist nicht erklärlich, weshalb für die Räumung der 2-Zimmerwohnung am 26.10.2005 die Gestellung eines Lkw à 71 € (einschließlich eines Fahrers und eines Beifahrers/Möbelträgers) für 8 Stunden und am 27.10.2005 für 9 Stunden erforderlich war. Der OGV K. hat zu der Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben, obwohl er hierzu aufgefordert war.

Aus dem Räumungsprotokoll des Gerichtsvollziehers geht hervor, dass die Räumung der Wohnung am 26.10.2005 um 10.00 Uhr begann und um 13.00 Uhr endete. Dass am 27.10.2005 weitere Handlungen zur Räumung der Wohnung erforderlich waren, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Bei dem Räumungsprotokoll handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO, die vollen Beweis des beurkundeten Vorganges begründet. Demnach ist davon auszugehen, dass der im Protokoll angegebene zeitliche Rahmen von 3 Stunden für die Räumung auch zutreffend ist. Berücksichtigt man eine Anfahrtszeit von maximal einer Stunde, sowie zwei weitere Stunden, um nach der Räumung bereits aus der Wohnung geschaffte, aber noch nicht verladenen Gegenstände in den LKW zu laden, den Abfall (27 Stück Müllsäcke mit Hausmüll) zu entsorgen und zum Sitz des Umzugsunternehmens zurückzukehren, dann war am 26.10.2005 allenfalls die Gestellung eines Lkw für insgesamt 6 Stunden erforderlich. Hinzuzurechnen sind die in der Rechnung aufgeführten weiteren 4 Arbeitskräfte, die am 26.10.2005 für 6 Stunden tätig waren. Im Räumungsprotokoll ist zwar von 7 Arbeitern die Rede, die mit der Räumung befasst waren. Da die Firma K. aber nur 4 Arbeiter (neben dem Fahrer und dem Beifahrer des Lkw), abgerechnet hat, sind auch nur diese Arbeitskräfte zu berücksichtigen.

Weiterhin geht aus der Rechnung der Pfandkammer vom 27.10.2005 hervor, dass das Zwangsräumungsgut am 27.10.2005 dort eingelagert wurde. Da das Lagergut nach der Rechnung der Pfandkammer einen Umfang von 70 m3 hatte und nach der Rechnung der Firma K. am 27.10.2005 neben dem Fahrer und dem Beifahrer des Lkw weitere 3 Arbeiter beschäftigt waren, dürfte für das Einlagern in der Pfandkammer (einschließlich Hin- und Rückfahrt) ein Zeitraum von 3 Stunden ausreichend gewesen sein.

Insgesamt wären dann anzusetzen:

Am 26.10.2005 ein Lkw à 71 € für 6 Stunden, insgesamt 426 €.

Am 27.10.2005 ein Lkw à 71 € für 3 Stunden, insgesamt 213 €.

Am 26.10.2005 4 Arbeitskräfte à 98 € für 6 Stunden, insgesamt 588 €.

Am 27.10.2005 3 Arbeitskräfte à 73,50€ für 3 Stunden, insgesamt 220,50 €.

Hinzu kommen

- Kosten der Abfallentsorgung in Höhe von 135 €

- Verpackungskosten (80 Umzugskartons) in Höhe von 320 €

- 38 kg Seidenpapier für insgesamt 76 €.

Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 1.978,50€ netto, bzw. 2.295,06€ einschl. 16 % Mehrwertsteuer.

Die angesetzten Stundensätze von 71 € für den Lkw nebst Fahrer und Beifahrer/Möbelträger sowie von 24,50 € je Möbelpacker erscheinen nicht überhöht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (z. B. unveröffentlichter Beschluss der Kammer vom 14.4.2004 - 82 T 941/03) ist die Vergütung des Transportunternehmens dann als angemessen anzusehen, wenn sie innerhalb der Preisspanne liegt, die für die konkrete Leistung üblicherweise von den beteiligten Kreisen in Berlin verlangt oder bezahlt wird. Dem wird der Gerichtsvollzieher dann gerecht, wenn er sich an den in Berlin (noch) existierenden Pfandkammerverträgen mit den dort ausgehandelten Tarifen orientiert.

Die hier abgerechneten Stundensätze entsprechen dem (früheren) Pfandkammervertrag des Landes Berlin mit der Pfandkammerinhaberin des Amtsgerichts Wedding. Dort wird mit Wirkung zum 1.2.2002 für die Gestellung eines Möbelwagens mit Fahrer und Möbelträger ein Betrag von 74 € vorgesehen. Der Pfandkammervertrag sieht für jeden weiteren Möbelträger einen Betrag von 25 € vor. Ferner halten sich die von dem Unternehmen R. K. berechneten Beträge im Rahmen der vom Präsidenten des Amtsgerichts Wedding beim Verband Verkehr und Logistik Berlin und Brandenburg e.V. durchgeführten Erhebung über vergleichbare Leistungen bei anderen Berliner Räumungsunternehmen. Dieser Verein hat gemäß seinem Schreiben vom 19.4.2006 z. B. für die Gestellung eines Möbelwagens mit Fahrer und Möbelträger je angefangene Stunde Preise von 62 € bis 78 € je angefangene Stunde angegeben und für die Gestellung weiterer Möbelpacker je Mann und angefangene Stunde 24 € bis 27 €.

Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens vom 27.12.2005 vorgelegt, wonach diese Firma lediglich 15 € zzgl. Mehrwertsteuer je angefangene Stunde für eine Arbeitskraft berechnet sowie 9 € für ein Kofferfahrzeug je angefangene Stunde. Diese Preise liegen jedoch uni einiges unterhalb dessen, was - wie oben ausgeführt - für die konkrete Leistung üblicherweise in Berlin verlangt oder bezahlt wird.

Außerdem unterscheidet sich eine Zwangsräumung erheblich von einem normalen Umzug. Während bei einem Umzug sämtliche in der Wohnung befindlichen Gegenstände zur neuen Wohnung verbracht werden, muss ein Räumungsunternehmen den Hausrat erst einmal sichten. Persönliche Gegenstände wie Geld, Wertgegenstände oder Personalpapiere müssen gesondert sichergestellt werden. Unrat und sonstige wertlose Gegenstände müssen ausgesondert und - wie hier auch geschehen - gesondert zu einer Müllannahmestelle gebracht werden. Demgegenüber müssen unpfändbare Gegenstände zur Pfandkammer verbracht werden und dort ausgelagert werden. All dies geschieht im Regelfall - anders als bei einem Umzug - ohne vorbereitende Mitarbeit des zu räumenden Mieters. Die besonderen Anforderungen an das Personal eines von einem Gerichtsvollzieher beauftragten Räumungsunternehmens erfordert auch erfahrenes, vertrauenswürdiges und fest angestelltes Personal, das dann in der Regel auch höher zu vergüten ist. Demgemäß wäre der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet gewesen, ein Unternehmen zu beauftragen, dass nicht mehr als das Umzugsunternehmens verlangt.

Weiterhin ist es durchaus denkbar, dass in einer 64,34 qm großen 2-Zimmerwohnung Räumungsgut im Umfang von 70 m3 enthalten ist. Es geht schon aus dem Räumungsprotokoll hervor, dass sich in der Wohnung sowie dem als Abstellkammer genutzten Keller viele Möbel und sonstige Gegenstände befanden und außerdem 80 Umzugskartons gepackt wurden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Räumungsgut zuvor Platz sparend in Regalen und Schränke aufbewahrt wurde. Da ausweislich des Räumungsprotokolls für die Gläubigerin eine Person bei der Räumung der Wohnung anwesend war, durfte sich diese im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens auch nicht darauf beschränken, pauschal den Umfang des Räumungsgutes zu bestreiten. Vielmehr hätte sie dartun müssen, aufgrund welcher konkreten Umstände weniger Möbel bzw. weniger Umzugskartons vorhanden waren.

Da das Umzugsunternehmen lediglich 2.295,06 € fordern kann, wurden in der Rechung vom 27.10.2005 (3.459,70 € - 2.295,06 € =) 1. 164,64 € zuviel angesetzt. Die Kostenrechnung des OGV vom 12.11.2005 (die dieser mit Schreiben vom 22.12.2005 bereits auf 4.261,35€ berichtigt hatte), ist deshalb auf nur noch (4.261,35 € - 1.164,64€ =) 3.096,71 € herabzusetzen. Hierauf hat die Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss von 1.500,00 € bezahlt.

(...)

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den BGH (§ 574 ZPO) liegen nicht vor, da Rechtsfragen grundsätzlicher Art nicht zur Entscheidung gestanden haben. Hier ging es lediglich um die Angemessenheit von Räumungskosten im Einzelfall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Transportkosten des vom Gerichtsvollzieher zur Räumung herangezogenen Umzugsunternehmens sind auch bei Beschränkung des Vollstreckungsauftrages auf die Herausgabe der Wohnung dann ansetzbar, wenn die Räumung vor dem 17. November 2005 erfolgte - allerdings nur Rahmen des marktüblichen Preises.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter, der sich auf sein Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Mieters berief, beauftragte den Gerichtsvollzieher, den titulierten Räumungsanspruch ohne Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens dergestalt zu vollstrecken, dass der Mieter aus der Wohnung herausgesetzt werde. Dennoch schaffte der Gerichtsvollzieher die in der Wohnung befindlichen Gegenstände fort, lagerte sie ein bzw. bzw. entsorgte sie und setzte die entsprechenden Kosten an. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Vermieters.

Der Beschluss

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Die Beschwerdekammer 82 des Landgerichts setzte daraufhin die Kosten entsprechend herab. Zwar seien Kosten des Transportunternehmens grundsätzlich ansetzbar, obwohl der Gerichtsvollzieher von der Weisung des vollstreckenden Vermieters abgewichen sei, die Räumung auf die Herausgabe der Wohnung zu beschränken, denn ob der Gerichtsvollzieher daran gebunden sei, sei im Zeitpunkt der Räumung, die vor dem Beschluss des BGH vom 17. November 2005 (I ZB 45/05, GE 2006, 110) erfolgt sei, umstritten gewesen. Die Kosten seien aber herabzusetzen, weil sich aus dem Räumungsprotokoll als öffentlicher Urkunde ergebe, dass der tatsächliche Zeitaufwand der Räumung geringer gewesen sei. Dagegen sei der berechnete Stundensatz von 71 € für den Lkw nebst Fahrer sowie Beifahrer/Möbelträger sowie von 24,50 € je Möbelpacker nicht überhöht, weil dieser innerhalb der Preisspanne läge, die üblicherweise nach den (noch) existierenden Pfandkammerverträgen von den beteiligten Kreisen in Berlin verlangt und bezahlt werde.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. auch LG Berlin, Beschlüsse vom 21. September 2006 - 82 T 452/06 -, vom 15. Februar 2007 - 82 T 502/06 - und vom 4. März 2008 - 82 T 468/06 - mit Anmerkung; AG Mitte, Beschluss vom 16. November 2006 - 32 M 8129/05 - GE 20007, 789.