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Überhöhte Kosten der Zwangsräumung

AG Mitte32 M 8129/05 rechtskräftig16.11.2006GE 2007, 789

GvKostG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überhöhte Kosten der Zwangsräumung; Beweislast für Erforderlichkeit des Gerichtsvollziehervorschusses; Transportkosten von Umzugsunternehmen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erforderlichkeit der vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Kosten einer Zwangsräumung ist vom Justizfiskus darzulegen und zu beweisen.

Die Transportkosten für ein Umzugsunternehmen, die über den marktüblichen Preis hinausgehen, sind vom Gläubiger als Kostenschuldner nicht zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die vom Gerichtsvollzieher im Kostenansatz vom 20.10.2004 angesetzten Kosten sind nicht gerechtfertigt.

Die Beweislast für die Notwendigkeit der von dem Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten trägt der Justizfiskus. Dies ergibt sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs des Justizfiskus gegen den Kostenschuldner. Der Staat kann dem Bürger nur die Kosten auferlegen, die auch nachweisbar notwendig waren. Zu den gleichen Ergebnissen käme man im übrigen auch nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen über die Beweislast.

Transportkosten für das Umzugsunternehmen, die über 596,47 € hinausgehen, sind nicht nachweisbar.

Auszugehen ist insoweit von dem vom Gläubigervertreter vorgelegten Kostenvoranschlag der GmbH, das nach der sog. Mittelstandsempfehlung zu einem Gesamtpreis von 745,59 € kommt. Davon abzuziehen ist ein Betrag von 20 %, da nach der unbestrittenen Erklärung der GmbH die Marktpreise ca. 20 % unter den Preisen der Mittelstandsempfehlung liegen. Der marktübliche Preis liegt damit bei 596,47 €.

Dabei übersieht das Gericht nicht, daß der Gerichtsvollzieher bei der Auswahl der Transportfirmen durchaus auch deren Zuverlässigkeit als ein Auswahlkriterium heranziehen kann. Es sind hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die GmbH nicht zuverlässig ist. Gleiches gilt für die anderen, vom Gerichtsvollzieher vorgebrachten und durchaus zu beachtenden Punkte.

In der Rechnung der Firma sind die reinen Transportkosten mit brutto 673,38 € sowie Kosten für das Aufstellen der Parkverbotsschilder mit 71,92 € angegeben. Sie übersteigen damit die marktüblichen Preise um 148,83 €. Um diesen Betrag war der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 20.10.2004 herabzusetzen.

Das Gericht verkennt dabei auch nicht die Schwierigkeiten des Gerichtsvollziehers bei der Feststellung des marktüblichen Preises für Transportleistungen. Diesen Schwierigkeiten kann der Gerichtsvollzieher dadurch entgehen, daß er dem Gläubiger die Möglichkeit einräumt, ein zuverlässiges Transportunternehmen zu bestimmen. So könnte beispielsweise in der Ankündigung der Vollstreckung nach § 180 GVGA der Hinweis enthalten sein, daß der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes Transportunternehmen beauftragen wird, wenn nicht der Gläubiger binnen einer Frist von einer Woche ein anderes zuverlässiges Unternehmen benennt.

Gem. § 66 Abs. 2 GKG war die Beschwerde für die Justizkasse zuzulassen. Die Pflicht eines Gerichtsvollziehers bei der Auswahl der im Rahmen der Zwangsvollstreckung herangezogenen Unternehmen betrifft nicht nur den vorliegenden Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher darf dem Gläubiger als Auftraggeber nur die im Kostenverzeichnis zum GvKostG aufgeführten Gebühren in Rechnung stellen. Unter der Nr. 707 heißt es dort, daß Transportkosten in voller Höhe angesetzt werden dürfen. Es muß sich aber um notwendige Kosten handeln. Nur marktübliche Preise sind auch notwendig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gerichtsvollzieher hatte zur Zwangsräumung ein Transportunternehmen hinzugezogen (die Berliner Räumung war nicht möglich). Der Gläubiger wandte sich gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers mit der Begründung, die Transportkosten seien überhöht.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 16. November 2006 gab das Amtsgericht Mitte der Erinnerung des Gläubigers statt und verwies auf die (kartellrechtlich zulässige) Mittelstandsempfehlung und den unwidersprochenen Vortrag, wonach die Marktpreise ca. 20 % darunter lägen. Nur solche Kosten könne der Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger in Rechnung stellen, da er schließlich die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Transportkosten trage.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Viele Vermieter werden diese Entscheidung begrüßen, die das Risiko verringert, daß überhöhte Kosten deshalb entstehen, weil der Gerichtsvollzieher ständig mit einem bestimmten Unternehmen zusammenarbeitet. Ob aber marktübliche Preise centgenau ermittelt werden können und alles, was darüber hinausgeht, zu streichen ist, mag bezweifelt werden. Der vom Gericht vorgeschlagene Hinweis des Gerichtsvollziehers, er werde ein bestimmtes Transportunternehmen beauftragen, hilft da nicht viel weiter, wenn nicht auch dessen Kostenvoranschlag mitgeteilt wird. Zutreffend dürfte vielmehr eine gewisse Bandbreite sein, in der sich die Transportkosten bewegen dürfen. Entsprechend der Regelung zum Kostenvoranschlag im Werksvertragsrecht dürfte eine Überschreitung des marktüblichen Preises um 10 % oder 20 % noch hinzunehmen sein.