Überhang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überhang; Baumwurzelbeschneidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Spannungsverhältnis zwischen Baumschutzverordnungen und § 910 BGB.
2. Zur Frage, ob ein Schadensersatzanspruch entstehen kann, wenn der Grundstückseigentümer vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück eindringende Wurzeln eines Baumes beschneidet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt vom Bekl. Ersatz wegen Beschädigung einer Birke. Der Bekl. hatte einen mehrere Meter langen, spatentiefen Graben entlang der Grundstücksgrenze ausgehoben, um einen Jägerzaun aufzustellen. Dabei wurden quer zum Graben verlaufende Wurzeln der Birke freigelegt. Das städtische Gartenbauamt hatte die Zulässigkeit einer Entfernung der Birke verneint; im übrigen hat auch die Kl. die Entfernung des Baumes abgelehnt. Die Bekl.
hat den ausgehobenen Graben rund ein halbes Jahr offenstehen lassen und ihn erst aufgrund eines Schreibens der Unteren Naturschutzbehörde wieder mit Erde verfüllt. In den beiden Folgejahren zeigten sich Schäden am Baum, die Birke mußte schließlich beseitigt werden. Die Kl. behauptet, der Bekl. habe mehrere armdicke Wurzeln der Birke gekappt, im übrigen habe der Baum irreparabel auch durch das Offenhalten des Grabens gelitten. Ob und inwieweit dies aber ursächlich war, ist im einzelnen umstritten. Die Kl. fordert vom Bekl. insgesamt rd. 19.000 DM, die sich aus 18.000 DM Schadensersatz und den Kosten für das Fällen des Baumes zusammensetzen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Baumschutzverordnung der Stadt) noch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zu.
1. Was den Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung angeht, so ist zwar davon auszugehen, daß die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Birke unter den Schutz der Baumschutzverordnung der Stadt vom 4.8.1982 (Ortsrecht der Stadt) fiel, weil sie den in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung vorausgesetzten Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden, eindeutig überschritt. Auch verbietet die Baumschutzverordnung nach ihrem § 4 nicht nur dem Eigentümer, sondern jedermann und damit auch den Nachbarn Handlungen, die die geschützten Bäume in ihrem Bestand beeinträchtigen, und damit insbesondere Abgrabungen und mechanische Beschädigungen.
Indessen bezweckt die Baumschutzverordnung mit diesem Verbot nicht den Schutz privater Interessen, wie sie hier zwischen den Kl. und dem Bekl. in Rede stehen, sondern lediglich den Schutz öffentlicher Interessen. Das ergibt sich einmal aus der Baumschutzverordnung selbst, die in ihrem § 2 "die Bestandserhaltung der Bäume zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Sicherung eines ausgewogenen Naturhaushalts, zur Erhaltung von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes" und damit ausschließlich öffentliche Interessen zu ihrem wesentlichen Schutzzweck erklärt. Es folgt zum anderen daraus, daß das Verbot des § 4 nicht, wie das für die Annahme eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzt werden müßte, gezielt dem Schutz des Eigentümers gegenüber Einwirkungen von dritter Seite dient, sondern sich im Gegenteil in erster Linie an ihn selbst richtet. 2. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Nießbrauchsrechts der Kl. kann der Senat dahingestellt lassen, ob die vom Bekl. vorgenommenen Grabarbeiten ursächlich für das spätere Absterben der Birke geworden sind. Denn ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert schon daran, daß der Bekl. im Verhältnis zur Kl. nach § 1065 i.V.m. § 910 BGB berechtigt war, die Wurzeln der Birke abzuschneiden und sie damit zuvor auch freilegen durfte:
a) Wenn § 4 der Baumschutzverordnung der Stadt jedermann Handlungen verbietet, die Bäume in ihrem Bestand beeinträchtigen, so schränkt er damit zwar auch die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln eines geschützten Baumes abzuschneiden (Kunz, DÖV 1987, S. 16, S. 18). Indes wirkt diese Beschränkung nur im Verhältnis des die Wurzeln abschneidenden Nachbarn zur öffentlichen Gewalt, hier der Stadt, nicht aber in seinem privatrechtlichen Verhältnis zum Eigentümer des Baumes.
Das ergibt schon der Wortlaut der Baumschutzverordnung. Wenn § 6 Nr. 1 dieser Verordnung der Unteren Naturschutzbehörde das Recht einräumt, nach § 4 verbotene Handlungen u. a. dann zu erlauben, wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund gesetzlicher Vorschriften berechtigt oder verpflichtet ist, den Baum zu entfernen oder zu verändern, so läßt sich das nur dahin verstehen, daß das Verbot des § 4 die Regelungen unberührt läßt, die das Privatrecht über das Entfernen und Verändern von Bäumen zwischen den Grundstücksnachbarn getroffen hat.
Daß sich die Baumschutzverordnung zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Baumerhaltung auf das ordnungswidrigkeitsbewehrte öffentlichrechtliche Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beschränkt und nicht in das Nachbarrecht übergreifen will, wird durch ihre Ermächtigungsgrundlage bestätigt. Die Baumschutzverordnung beruht auf den §§ 25 und 58 Abs. 3 und 4 des Baden Württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21.10.1975, welches wiederum nur das öffentliche Interesse am Naturschutz regelt, während die Beschränkungen der sich aus § 910 Abs. 1 ergebenden nachbarrechtlichen Befugnisse in den - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Vorschriften der §§ 23 ff des Nachbarrechtsgesetzes vom 14.12.1959 geregelt sind.
Dafür, daß die Baumschutzverordnung die Eigentümerbefugnisse des Baumeigentü-mers gegenüber den Grundstücksnachbarn nicht über den Rahmen des § 910 BGB hinaus erweitern will, spricht schließlich auch, daß nur so der Zweck des § 910 BGB gewahrt werden kann, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn über Baumwurzeln zu vermeiden (vgl. zu diesem Zweck des § 910 BGB MüKo-Säcker, 2. Aufl. 1986, Anm. 1 zu § 910 BGB). Würde § 4 der Baumschutzverordnung § 910 BGB auch im Verhältnis zwischen den Nachbarn verdrängen, hätte das die Möglichkeit derartiger gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Folge, sei es, wie im vorliegenden Fall, im Wege von Schadensersatzklagen, sei es gar im Wege vorbeugender Unter-lassungsklagen nach § 1004 BGB oder einstweiliger Verfügungen nach den §§ 935 ff. BGB.
b) Daß, wie das § 910 Abs. 1 BGB voraussetzt, tatsächlich Wurzeln vom Grundstück der Kl. auf das des Bekl. eingedrungen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist nur, ob die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks des Bekl. tatsächlich beeinträchtigt hatten oder ob das nicht der Fall war und damit das Selbsthilferecht des Bekl. nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen war.
Der Bekl. hat hierzu vorgebracht, daß die Wurzeln die Vegetation auf seinem Grundstück beeinträchtigt, nämlich dazu geführt hätten, daß zwei Fliederbüsche und ein Teil der an der Grenze gepflanzten Ligusterhecke abgestorben waren. Das hat die insoweit nach § 910 Abs. 2 BGB beweispflichtige Kl. nicht substantiiert und unter Beweisantritt in Abrede gestellt. Der Senat mußte deshalb davon ausgehen, daß die vom Bekl. geltend gemachte Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks tatsächlich vorgelegen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Auslegung der Baumschutzverordnung der Stadt durch den Senat kam nicht in Betracht, weil sich der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht über den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO).