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Übergangsphase vom FGG zur ZPO in Wohnungseigentumssache

OLG München32 Wx 156/0808.12.2008GE 2009, 125

WEG § 43; GVG § 72 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidet das Amtsgericht in einem Verfahren, das vor dem 2. Juli 2007 anhängig geworden ist, einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1. juli 2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n. F. ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 12.2.2007 wurde am Amtsgericht Straubing eine Wohnungseigentumssache anhängig. Mit Schriftsatz vom 9.8.2007 erweiterten die Antragsteller ihren Antrag und beantragten zusätzlich, den Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 10.7.2007 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht Straubing verhandelte sämtliche Anträge im selben Verfahren nach dem FGG und erließ am 5.6.2008 einen einheitlichen Beschluss, in dem es dem Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses stattgab und die Anträge im Übrigen zurückwies. Mit Schriftsatz vom 23.6.2008 legten die Antragsgegner beim Amtsgericht Straubing sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5.6.2008 ein und beantragten, den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Das Amtsgericht Straubing legte die Beschwerde dem Landgericht Regensburg vor. Dieses gab die Sache mit Verfügung vom 6.10.2008 an das Landgericht Nürnberg-Fürth ab. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte mit Beschluss vom 21.10.2008 die Übernahme ab und gab die Akten an das Landgericht Regensburg zurück. Dieses legte die Sache dem Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zuständig ist das Landgericht Regensburg.

1. Die Vorlage ist nach § 5 FGG zulässig. Danach ist es ausreichend, dass Streit oder Ungewissheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist.

Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung zuständig, obgleich sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth zum Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg gehören. Das Oberlandesgericht München ist jedoch als Konzentrationsgericht für alle Verfahren nach dem FGG zuständig. Es hat deshalb auch über den vorliegenden Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, da dem Landgericht Regensburg die Akten vom Amtsgericht Straubing als Beschwerdegericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt wurden.

2. Das Landgericht Regensburg war als zuständiges Gericht zu bestimmen, da die Vorschrift des § 72 GVG n. F. auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar ist.

Der Senat hat bereits entschieden, dass für eine Wohnungseigentumssache, die vor dem 1.7.2007 beim Amtsgericht anhängig geworden ist, das für dieses Amtsgericht örtlich übergeordnete Landgericht als Beschwerdegericht und nicht das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist (OLG München, NJW 2008, 859 = ZMR 2008, 411 mit zustimmender Anmerkung Drasdo).

Auch im vorliegenden Verfahren ist § 72 Abs. 2 GVG n. F. nicht anzuwenden, so dass es bei dem Grundsatz verbleibt, dass Rechtsmittelgericht dasjenige Gericht ist, das in der jeweiligen Verfahrensart dem entscheidenden Gericht übergeordnet ist. Das Amtsgericht hat hier das gesamte Verfahren, auch hinsichtlich der Antragserweiterung, im FGG-Verfahren geführt und insgesamt in der im FGG-Verfahren vorgeschriebenen Form (Beschluss) entschieden. Ob das Amtsgericht gehalten gewesen wäre, das Verfahren bezüglich des erweiterten Antrags abzutrennen und an das Streitgericht abzugeben, wie dies in der Literatur vorgeschlagen wird (Bergerhoff NZM 2007, 553, 555; Riecke WE 2008, 30), kann dahinstehen, da eine solche Verfahrenstrennung nicht vorgenommen wurde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Entscheidet das Amtsgericht in einem Verfahren, das vor dem 2. Juli 2007 anhängig geworden ist, einheitlich auch über einen Erweiterungsantrag, der nach dem 1. Juli 2007 eingegangen ist, nach den Vorschriften des FGG, so bestimmt sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach dem FGG. § 72 Abs. 2 GVG n. F. ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vor dem 1. Juli 2007 eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahren, das im FGG-Verfahren weiterzuführen ist, wird klageerweiternd nach dem 30. Juni 2007 ein weiterer Eigentümerbeschluss in das laufende Verfahren eingeführt. Das AG trennt diesen Verfahrensteil nicht zur Behandlung nach der ZPO ab, sondern entscheidet auch darüber durch Beschluss im Rahmen des bereits anhängigen FGG-Verfahrens. Hiergegen die sofortige Beschwerde, die vom AG Straubing dem übergeordneten LG Regensburg zugeleitet wird. Dieses lehnt die Übernahme mit der Begründung ab, dass für den nach dem 30. Juni 2007 eingeleiteten Anfechtungsantrag das nach § 72 Abs. 2 GVG n. F. bestimmte zentrale LG Nürnberg-Fürth zuständig sei, das sich ebenfalls für unzuständig erachtet und die Sache dem OLG München zur Schlichtung zuleitet.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG als zentrales Gericht für alle WEG-Sachen nach FGG-Recht in Bayern (anstelle des früheren Bayerischen Obersten Landesgerichts) bestimmt das LG Regensburg als zuständiges Gericht. Das AG hat hier auch die Antragserweiterung im FGG-Verfahren durchgeführt und nach dem FGG durch Beschluss entschieden. Eine Verfahrenstrennung und Abgabe an das Prozessgericht des späteren Verfahrensteils habe nicht stattgefunden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die zutreffende Entscheidung könnte leicht dahin missverstanden werden, dass dem mit einer Beschlussanfechtung befassten FGG-Gericht in der Übergangsphase bei einer Klageerweiterung die Wahl freistehe, ob es den nach dem 30. Juni 2007 eingegangenen neuen Beschlussanfechtungsantrag abtrennt und an das Prozessgericht abgibt (oder verweist) oder aber diesen Verfahrensteil im FGG-Verfahren miterledigt. Darüber hat das OLG hier aber (vorerst noch) nicht entschieden, denn es hat nur den Zuständigkeitsstreit geschlichtet, welches LG für die zweitinstanzliche Rechtsmittelentscheidung zuständig ist. • Begrenzung auf Zuständigkeitsbestimmung: Ob im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens die vom AG angenommene Verfahrensverbindung bestehen bleiben kann oder der spätere Verfahrensteil abgetrennt, neu verhandelt und entschieden werden muss, hatte im vorliegenden Verfahrensstadium offenzubleiben. Die im Rechtsmittelverfahren sonst übliche Bindungswirkung für die Vorinstanzen nach Zurückverweisung kann hier nicht greifen, weil das OLG nicht in der Sache entschieden, sondern lediglich eine Zuständigkeitsbestimmung für die zweite Instanz vorgenommen hat. • Getrennte Behandlung der beiden Verfahrensteile: Getrennt zu betrachten sind der Verfahrensteil mit den vor dem 1. Juli 2007 beim AG anhängig gewordenen Beschlussanfechtungsanträgen einerseits und die danach erfolgte Klageerweiterung andererseits. Was den ersten Verfahrensteil anbelangt, liegt unzweifelhaft, wenn auch insoweit ein Rechtsmittelangriff erfolgt ist, eine normale sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG a. F. vor, die wie sonst weiterhin im FGG-Verfahren vor dem Landgericht zu verhandeln und zu entscheiden ist.

Hinsichtlich der Klageerweiterung, über die vom Amtsgericht ebenfalls nach den FGG-Vorschriften mitentschieden worden ist, könnte sich höchstens die Frage stellen, ob die insoweit eingelegte sofortige Beschwerde richtigerweise in eine Berufung umgedeutet werden muss, wenn die Klageerweiterung nach der ZPO hätte behandelt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie das OLG ausgeführt hat, hat das Amtsgericht insgesamt einen einheitlichen Beschluss im FGG-Verfahren erlassen. Hiergegen hat der Antragsteller das nach dem FGG gegebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt, die nunmehr an das für zuständig erklärte Landgericht und dort an die für WEG-Sachen zuständige Beschwerdekammer gelangt. Die Klageerweiterung wird also auch in zweiter Instanz jedenfalls zunächst im FGG-Verfahren weitergeführt. Das ist auch deshalb notwendig, weil das Amtsgericht in seinem Beschluss eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen hat, die in zweiter Instanz von Amts wegen mit zu prüfen ist, sobald die erstinstanzliche Entscheidung auch nur teilweise angefochten worden und über sie zu entscheiden ist.

Jede andere prozessuale Behandlung der Erstbeschwerde teils als sofortige Beschwerde nach dem FGG, teils als Berufung nach der ZPO wäre in der Sache nicht durchführbar, selbst wenn die Beschwerdekammer zugleich die zuständige Berufungskammer wäre. Es wäre völlig unpraktisch, etwa durch Teilbeschluss über die sofortige Beschwerde und durch Schlussurteil über die Berufung zu befinden. Abgesehen davon müsste auch in zweiter Instanz eine einheitliche Kostenentscheidung ergehen, was schon deshalb besondere Schwierigkeiten macht, weil ein Verfahrensteil nach der Kostenordnung, ein anderer nach dem GKG zu behandeln wäre. Außerdem müsste dann konsequent über getrennte Rechtsmittel für die dritte Instanz nachgedacht werden, nämlich die sofortige weitere Beschwerde an das OLG einerseits und die zulassungsbedürftige Revision an den BGH andererseits. Allein das Interesse der Beteiligten an einer schnellen Entscheidung in der Sache ohne Rücksicht auf die prozessualen Unterschiede nach dem FGG und der ZPO vermag ein Weitergehen auf dem vom Amtsgericht eingeschlagenen falschen Prozessweg nicht zu rechtfertigen. Nach dem einheitlichen FGG-Beschluss des AG wird auch das LG in dem vorgeschriebenen FGG-Verfahren zu einem FGG-Rechtsmittelbeschluss kommen müssen. Das bedeutet freilich nicht, dass der erste Verfahrensteil und die Klageerweiterung prozessual weiterhin gleichermaßen nach dem FGG behandelt werden müssen.

• Prüfung der erstinstanzlichen Verfahrensfehler: Als zweitinstanzliches FGG-Gericht hat das LG auch ohne Vorliegen einer konkreten Rüge der Beteiligten von Amts wegen zu prüfen, ob der ersten Instanz bei der Behandlung der Klageerweiterung Verfahrensfehler unterlaufen sind. Mit dem Erlass eines Beschlusses im FGG-Verfahren hat das AG nicht endgültig darüber befinden können, dass dieser zweite Verfahrensteil auch durch alle Instanzen im FGG-Verfahren weiter zu behandeln ist. Nur wenn insoweit kein Rechtsmittel eingelegt worden wäre, müsste die Entscheidung des AG zur Klageerweiterung hingenommen werden. Mit der Eröffnung der zweiten Instanz steht auch die prozessuale Behandlung der Klageerweiterung auf dem Prüfstand, und das vorrangig. Das wäre übrigens selbst für die dritte Instanz dann der Fall, wenn das LG Regensburg jetzt kommentarlos die Behandlung der Klageerweiterung akzeptieren würde und hiergegen die weitere Beschwerde an das OLG, wiederum im FGG-Verfahren, eingelegt wird.

• Zwingende Prozessverbindung nach § 47 WEG n. F.: Es war bei der WEG-Reform abzusehen, dass die Überleitung von Wohnungseigentumssachen in das Verfahren nach der ZPO Probleme mit sich bringen wird. Das gilt insbesondere bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen derselben Eigentümerversammlung, die von den Beteiligten teils vor dem 1. Juli 2007, teils danach angefochten werden (dazu bereits Verfasser in GE 2007, 1363 ff.). Die Abgrenzung zwischen FGG-Gericht und Prozessgericht nimmt § 62 Abs. 1 WEG streng nach der Anhängigkeit des Verfahrens- bzw. Klageantrags und nach dem genannten Stichtag vor. Gleichzeitig bestimmt § 47 WEG n. F., dass mehrere Prozesse auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Eigentümerbeschlusses zwingend zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden sind.

Das entscheidende Gewicht liegt auf der Anfechtung ein und desselben Eigentümerbeschlusses. Es kommt also nicht auf die Eigentümerversammlung an, sondern auf die einzelnen darin gefassten Beschlüsse. Nur bei angefochtenen identischen Eigentümerbeschlüssen besteht der gesetzliche Zwang zur Prozessverbindung (andere Anfechtungsverfahren können - jeweils im FGG- oder im ZPO-Verfahren - gem. §§ 145, 147 ZPO wahlweise nach Ermessen des Gerichts verbunden oder auch wieder getrennt werden). • Verbindung zum früheren Verfahren: Sofern hinsichtlich ein und desselben Eigentümerbeschlusses bereits vor dem 1. Juli 2007 ein zulässiges Beschlussanfechtungsverfahren anhängig gemacht worden ist, wirkt sich der Verbindungszwang des § 47 WEG n. F. dahin aus, das auch spätere Anfechtungsklagen, die denselben Eigentümerbeschluss betreffen, zwingend zu dem früher anhängig gewordenen Anfechtungsverfahren zu verbinden sind, weil der Verfahrensgegenstand unteilbar ist. Dabei ist eine Vorwärtsverbindung etwa des anhängigen FGG-Verfahrens mit dem späteren ZPO-Verfahren ausgeschlossen, weil dies den prozessualen Grundsätzen widersprechen würde, wonach es für die Rechtshängigkeit entscheidend auf den frühesten Zeitpunkt ankommt (vgl. § 261 Abs. 3 ZPO). Somit bleibt nur eine Rückwärtsverbindung des späteren ZPO-Verfahrens zu dem früheren FGG-Verfahren. Auch die Behandlung der Gerichtskosten (Kostenordnung einerseits, GKG andererseits) verbietet jegliche Mischbehandlung, was sich weiterhin in der Kostenentscheidung (§ 47 WEG a. F. einerseits, §§ 91 ff. ZPO andererseits) widerspiegelt. Ferner steht für die Klageerweiterung nur eine vorläufige Regelung durch eine selbständige einstweilige Verfügung nach der ZPO zur Verfügung, während für den FGG-Verfahrensteil weiterhin durch einstweilige Anordnung die vorläufige Wirkung der früher angefochtenen Eigentümerbeschlüsse ausgesetzt werden könnte. Eine Modifizierung muss nur dahin vorgenommen werden, dass bereits die zulässige Teilanfechtung eines Eigentümerbeschlusses den gesamten Eigentümerbeschluss anhängig macht, weil der teils vor und teils nach dem Stichtag angefochtene Eigentümerbeschluss als einheitlicher Verfahrensgegenstand angesehen werden muss. Der Verbindungszwang des § 47 WEG n. F. zu dem früheren FGG-Verfahren besteht also auch dann, wenn ein Eigentümerbeschluss bereits teilweise anhängig gemacht worden ist und nach dem 30. Juni 2007 ein anderer Teil oder sogar jetzt der gesamte Eigentümerbeschluss angefochten wird.

Werden dagegen verschiedene Eigentümerbeschlüsse einer Eigentümerversammlung teils vor dem 1. Juli 2007, teils danach durch Anfechtung bei Gericht anhängig gemacht, kann der Verbindungszwang des § 47 WEG n. F. nicht greifen. Abgesehen davon, dass dies der Wortlaut der Vorschrift nicht hergibt, würde das gegen § 62 Abs. 1 WEG n. F. verstoßen, der rein zeitlich nach der Anhängigkeit des Verfahrens abgrenzt. Die Grundsätze, die das BVerfG zur Rechtsmittelklarheit entwickelt hat (BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924), müssen auch für die Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten und die anzuwendende Verfahrensordnung gelten. Selbst in der Übergangsphase kann es nicht zugelassen werden, dass ein Gericht, mag es auch für zwei verschiedene Verfahren zuständig sein, sich die anzuwendende Verfahrensordnung nach freiem Ermessen selbst aussucht. Wie bereits ausgeführt, ist das schon wegen der anzuwendenden Kostenvorschriften (Kostenordnung einerseits und Gerichtskostengesetz andererseits hinsichtlich der unterschiedlichen Gebührentarife und Vorschussvorschriften) nicht möglich, was sich dann auf die letztlich vom Gericht zu treffende Kostenentscheidung (§ 47 WEG a. F. einerseits, §§ 91 ff. ZPO andererseits) und schließlich auch auf die völlig unterschiedlichen Instanzenzüge (sofortige Beschwerde an das OLG und sofortige weitere Beschwerde an das OLG einerseits, Berufung an das LG und zulassungsbedürftige Revision an den BGH andererseits) auswirkt, abgesehen von der diametral unterschiedlichen Regelung für vorläufige Maßnahmen (einstweilige Anordnung innerhalb des laufenden Verfahrens, einstweilige Verfügung außerhalb). Selbst das Beteiligteninteresse an einer schnellen Entscheidung kann eine systemwidrige Vermischung der Verfahrensordnungen nicht rechtfertigen. Schon die Abweichungen der Kostenentscheidungen und der Instanzenzüge verbieten eine noch so gut gemeinte Kompetenz der Gerichte zur Auswahl und Vermischung der Verfahrensordnungen. • Reaktion auf die fehlerhafte Verbindung: Im Rahmen der erforderlichen Prüfung des AG-Beschlusses auf Verfahrensfehler hat das Erstbeschwerdegericht im FGG-Verfahren darauf zu reagieren, dass das AG die nach dem 30. Juni 2007 anhängig gemachte Klageerweiterung hinsichtlich eines anderen, bisher nicht streitgegenständlichen Eigentümerbeschlusses nicht abgetrennt und nicht in einer besonderen Akte konsequent nach der ZPO (und nach dem GKG) behandelt und entschieden hat, was sich für die Beteiligten schon der ersten Instanz bei der Kostenentscheidung, dann aber auch auf den weiteren Instanzenzug ausgewirkt hat. Das gilt übrigens selbst dann, wenn ein und derselbe Amtsrichter nach dem Geschäftsverteilungsplan sowohl für die WEG-Abteilung im FGG-Verfahren als auch für den klageerweiternden Teil im Zivilprozess zuständig ist. Mit der notwendigen besonderen Behandlung der Klageerweiterung nach der ZPO und der daraus folgenden fehlerhaften Kostenentscheidung erster Instanz wird es nicht zu umgehen sein, dass das Landgericht den die Klageerweiterung betreffenden Verfahrensteil und die gesamte erstinstanzliche Kostenentscheidung aufhebt und das Verfahren insoweit an das Amtsgericht, und zwar an die vorbefasste WEG-Abteilung, zurückverweist mit der Maßgabe, dass die Klageerweiterung abgetrennt und einer gesonderten Verhandlung und Entscheidung nach der ZPO zugeführt wird. Daneben kann selbstverständlich wegen des anderen Verfahrensteils vom LG die gebotene Entscheidung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde

tsgericht, und zwar an die vorbefasste WEG-Abteilung, zurückverweist mit der Maßgabe, dass die Klageerweiterung abgetrennt und einer gesonderten Verhandlung und Entscheidung nach der ZPO zugeführt wird. Daneben kann selbstverständlich wegen des anderen Verfahrensteils vom LG die gebotene Entscheidung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ergehen. Wegen des Gebotes der einheitlichen Kostenentscheidung in allen Instanzen muss dem AG auch die Entscheidung über die zweitinstanzlichen Kosten übertragen werden, selbst wenn das LG wegen des FGG-Verfahrensteils die sofortige Beschwerde bereits als unbegründet zurückgewiesen haben sollte, denn erst durch die vom AG vorzunehmende Trennung wird der Weg frei zur neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und auch zweiter Instanz. Für den durch Urteil zu erledigenden späteren Verfahrensteil ist dann künftig der ZPO-Instanzenzug eröffnet. In jedem Fall ist die vom LG zutreffende Erstbeschwerdeentscheidung über die beiden Verfahrensteile, wie sie auch ausfallen sollte, mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach dem FGG an das OLG München als zentrales Gericht für alle vor dem 1. Juli 2007 anhängig gemachten WEG-Sachen anfechtbar.

• Übertragung auf Berliner Verhältnisse: Die Frage der bloßen Zuständigkeitsbestimmung für das zweitinstanzliche FGG-Gericht in WEG-Sachen kann in Berlin nicht auftreten, weil das LG Berlin immer zuständig ist und nach seinem Geschäftsplan der AG-Beschluss bei der zuständigen WEG-Beschwerdekammer landet. Dagegen bleiben die aufgezeigten verfahrensrechtlichen Probleme: Prüfung, ob die nach dem 30. Juni 2007 anhängig gemachte Klageerweiterung abgetrennt, nach ZPO behandelt und durch Urteil hätte beschieden werden müssen; Aufhebung des AG-Beschlusses mit seiner gesamten Kostenentscheidung und Zurückverweisung zur erforderlichen Abtrennung des späteren Verfahrensteils. Gegen das vom AG diesbezüglich zu erlassende Urteil ist wiederum die Berufung an das LG möglich; gegen dessen Berufungsurteil Revision an den BGH, falls vom LG zugelassen. Entscheidet das LG dagegen ohne Zurückverweisung an das AG weiter insgesamt im FGG-Verfahren: sofortige weitere Beschwerde an das KG.