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Übergangener Beweisantritt und rechtliches Gehör

VerfGH BerlinVerfGH 93/0327.09.2007GE 2007, 1620

VvB Art. 15; GG Art. 103

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übergangener Beweisantritt und rechtliches Gehör; Heizkosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht in entscheidungserheblichen Fragen (hier: fehlerhafte Heizenergieerfassung) ein Sachverständigengutachten nicht einholt, obwohl der Mieter hierzu hinreichend konkret vorgetragen hat.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine in einer Mietrechtssache ergangene Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2000 Mieterin einer im 4. Obergeschoß befindlichen 3-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Vermieterin (im folgenden: Kl.) machte gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Schöneberg einen Zahlungsanspruch in Höhe von 700,31 € für Nachforderungen aus der im März 2001 erstellten Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Jahr 2000 geltend, die für die Wohnung der Beschwerdeführerin einen Gesamtkostenbetrag von 3.049,68 DM auswies. Die Beschwerdeführerin bestritt die Berechtigung der Forderung u. a. mit der Begründung, die Ermittlung der Verbrauchsdaten für ihre Wohnung sei technisch fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vorlauftemperatur sei zu hoch, weshalb die Heizkostenverteiler fehlerhafte Verbrauchswerte anzeigen würden. Zum Beweis hierfür beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Widerklagend beantragte die Beschwerdeführerin die Kl. zur Zahlung von 1.022,58 € für ein von ihr eingeholtes Privatgutachten zu verurteilen.

Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Beschwerdeführerin, an die Kl. 700,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2000 entspreche den Vorschriften der Heizkostenverordnung; die Richtigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten worden. [...]

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 hörte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin dazu an, daß beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die allgemeinen Ausführungen der Berufungsbegründung stünden den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin seien überwiegend abstrakt und setzten sich nicht mit der Heizkostenabrechnung auseinander. Insbesondere die gerade nicht eklatante Veränderung der verbrauchsabhängigen Heizkosten zwischen den Jahren 2000 und 2001 ließe erkennen, daß weniger die Verbrauchserfassung Ursache der relativ hohen Heizkosten sei, als vielmehr das Heizverhalten der Beschwerdeführerin zu leichten Differenzen hinsichtlich der Höhe führe. Den Beweisantritten sei mangels konkreten Vortrags nicht nachzugehen, da ansonsten etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. So mangele es an der Darlegung von konkreten Tatsachen, die annehmen lassen könnten, das Haus verfüge über eine "sehr gute Wärmeisolierung". Allein aus einer vermeintlichen Veränderung des Heizverhaltens der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht notwendigerweise eine Absenkung der verbrauchsabhängigen Kosten, da andere Faktoren - etwa die Außentemperatur - ebenfalls mit ursächlich seien.

[...]

Mit Beschluß vom 1. April 2003 verwarf das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sie habe aus den Gründen des Schreibens vom 13. Dezember 2002, auf das Bezug genommen werde, keinen Erfolg. Der Schriftsatz vom 15. November 2002 (richtig: 17. Januar 2003) gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wiederhole im wesentlichen ihr bisheriges allgemeines Vorbringen. Die bloße Angabe der Abmessungen der Wärmedämmung auf dem Dach genüge nicht, um eine "sehr gute Wärmeisolierung" zu belegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stelle sich unter diesen Umständen nach wie vor als unzulässige Ausforschung dar.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - durch das Landgericht. [...]

II. 1) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Beschluß des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluß vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 [117] m. w. N., st. Rspr.). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfG, NJW-RR 2004, 1150 unter Hinweis auf BVerfGE 69,141 [143 f.]). Allerdings gewährt Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt (Beschluß vom 18. Mai 2000 - VerfGH 117/98 -), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht Parteivortrag oder ein Beweisangebot nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluß vom 14. Oktober 1999 - VerfGH 115/98 -).

Mit diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu vereinbaren. Das Landgericht hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung Ursache der hohen Heizkosten im Jahr 2000, war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung.

Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter Rechtsauffassung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau (unsubstantiiert) bezeichnet ist, daß der Gegenseite eine Stellungnahme unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (vgl. BGH, MDR 2007,1028; NJW-RR 2003, 491). Bei der Annahme einer solchermaßen rechtsmißbräuchlichen Ausforschung ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird dies nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung in Betracht kommen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 2976 ff. m. w. N.).

Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Rahmen der Berufungsbegründung längere Ausführungen dazu gemacht, daß aus ihrer Sicht eine (seit dem Jahr 2000) zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache einer fehlerhaften Heizenergieerfassung in ihrer Wohnung gewesen ist und zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Der Einschätzung des Amtsgerichts, daß sich die behaupteten Fehler bei der Heizenergieerfassung zwangsläufig in allen Wohnungen gleich hätten auswirken müssen und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich sei, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung widersprochen und unter Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen vorgetragen, daß eine derartige Nivellierung der Fehlerverteilung nicht stattfinde, sondern durch unterschiedliche Heizkörpertypen und unterschiedlich angebrachte Heizenergieerfassungsgeräte auch unterschiedlich starke Verbrauchswerte für die einzelnen Wohnungen gemessen würden; auch hierfür hatte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dieser Vortrag kann weder von vornherein als willkürlich angesehen werden, noch wurde er ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Eine unzulässige Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei - wie hier - mangels eigener Kenntnis von Einzeltatsachen oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, NJW 1974, 1710; NJW 1995, 1660 f.). Die vom Sachverständigen zu prüfenden Tatsachen wurden im Ausgangsverfahren von der Beschwerdeführerin jedenfalls hinreichend konkret - soweit dies für einen Laien möglich und zumutbar war - dargelegt. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht zu werden, ihren Vortrag nicht ohne jede weitere Begründung als "abstrakt" und "allgemein" unbeachtet lassen sowie die hiermit verknüpften Beweisangebote "mangels konkreten Vortrags" als Ausforschungsbeweisanträge übergehen. Damit hat das Landgericht die Beweisanträge zwar aus prozeßrechtlichen Gründen als unzulässig abgelehnt. Unter den vorliegenden Umständen findet diese Begründung indes - wie ausgeführt - keine Stütze im Prozeßrecht. Das Landgericht überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags zur Stützung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und läßt außerdem auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht ohne Einholung des beantragten Gutachtens und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, daß der von der Beschwerdeführerin beschriebene Heizenergieerfassungsmangel entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann. Eine eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser auch nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Fragen hat das Amtsgericht im übrigen ebenfalls nicht - wie es ggf. prozeßrechtlich erforderlich gewesen wäre - dargelegt.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei anderer Beurteilung des Vortrags der Beschwerdeführerin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Verfassung haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Anders ist es nur bei nicht konkreten Behauptungen, die ins Blaue hinein aufgestellt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin beanstandete die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung und behauptete, die Vorlauftemperatur sei zu hoch, weswegen die Heizkostenverteiler fehlerhafte Verbrauchswerte anzeigten. Sie berief sich auf ein Sachverständigengutachten, das jedoch weder vom Amtsgericht noch vom Landgericht eingeholt wurde. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 27. September 2007 verwies der Verfassungsgerichtshof von Berlin darauf, daß ein erhebliches Beweisangebot nur ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liege in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vor. Das sei hier nicht der Fall gewesen, denn mangels eigener Kenntnis von Einzeltatsachen habe die Mieterin nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung aufstellen können. Darüber hätte Beweis erhoben werden müssen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (gleich) mit Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann, und wann zunächst eine Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO erforderlich ist (siehe den Beschluß vom 23. Oktober 2007), kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Anwälte tun also gut daran, zweigleisig zu fahren und immer auch die Anhörungsrüge zu erheben.