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Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung

BVerwGBVerwG 8 B 101.0112.06.2001ZOV 2001, 360

VermG § 8 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung; Erledigung des Rückübertragungsantrags; Anmeldefrist

Leitsatz (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

Der durch die Ausübung des Wahlrechts erfolgte Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung des Vermögenswertes hat den Rückübertragungsantrag erledigt. Einen Widerruf der Ausübung mit der Folge einer Wiedereinsetzung in den Stand vor der Wahrnehmung des Wahlrechts sieht das Vermögensgesetz nicht vor. Deshalb stellt ein Widerruf der Sache nach einen Neuantrag auf Rückübertragung dar und unterliegt damit der Fristenregelung von § 30 a VermG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie möchte eingangs geklärt wissen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG den Wechsel zurück vom Anspruch auf Entschädigung zum ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung ausschließt. Diese Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, wie sich aus der Beantwortung der zweiten, von der Beschwerde aufgeworfenen Frage ergibt. Darin geht es um das Problem, ob § 30 a VermG den Wechsel zurück zum ursprünglichen Anspruch auf Rückübertragung ausschließt. Zur Klärung dessen bedarf es jedoch keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Antwort ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Der durch die Ausübung des Wahlrechts erfolgte Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung des Vermögenswertes hat den Rückübertragungsantrag erledigt. Einen Widerruf der Ausübung mit der Folge einer Wiedereinsetzung in den Stand vor der Wahrnehmung des Wahlrechts sieht das Vermögensgesetz nicht vor. Deshalb stellt ein Widerruf der Sache nach einen Neuantrag auf Rückübertragung dar und unterliegt damit der Fristenregelung von § 30 a VermG. Einen fristneutralen Wechsel gestattet die Bestimmung nicht. Zwar fin-det die Befristung auf Ansprüche keine Anwendung, die an die Stelle ei-nes rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind (§ 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG i. d. F. seit der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1446). Aber eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus; denn unter dem angemeldeten Anspruch wird der auf Rück-übertragung verstanden, und einer erweiternden Auslegung der Vorschrift bei einem Übergang von Entschädigung auf Rückübertragung des Vermögenswertes steht der die Befristung tragende Sinn von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen. Er liegt darin, daß zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eintreten soll (stRspr., vgl. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 17 S. 25 [27 f. = ZOV 2000, 406] sowie Beschluß vom 18. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 156.00 -). Vorliegend war der betroffene Vermögenswert bei dem Widerruf des Wahlrechts nicht mehr anmeldebelastet (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG), so daß der vom Gesetz angestrebte Zweck erreicht war. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Zustandes wäre gemessen an den vom Gesetzgeber verfolgten Ab-sichten planwidrig.