veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften öffentlichen Rechts

BVerwGBVerwG 3 B 81.0731.03.2008ZOV 2008, 159

GG Art. 135 Abs. 2; VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1 Satz 1, 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften öffentlichen Rechts; Rechtsnachfolge von Verfolgten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gem. Art. 135 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV.

2. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG betrifft die Rechtsnachfolge speziell in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kl. bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen, soweit dem Substantiierungserfordernis genügt wurde, nicht vor.

2 1. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 a) Die Kl. hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer Vermögenszuordnung zu ihren Gunsten bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke Art. 135 Abs. 2 GG Anwendung finde, nachdem es sich hier um ehemals preußisches Vermögen handele und das Land Preußen im Jahr 1947 völkerrechtlich untergegangen sei. Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern auf deren Funktionsnachfolger gem. Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 -, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m. w. N.). Zu einer solchen Überführung in Volkseigentum ist es auch bei den im vorliegenden Fall streitigen Flächen gekommen. Danach ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung ohne Weiteres, dass Art. 135 Abs. 2 GG auch hier ohne Bedeutung für die Zuordnungsentscheidung ist. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer weiteren Klärung keinen Anlass.

4 b) Ebenso fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der weiteren von der Kl. zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache benannten Fragen. Sie zielen zum einen auf die Frage einer Rechtsnachfolge der Kl. und die dabei zugrunde zu legenden Kriterien ab und betreffen zum anderen die Voraussetzungen, unter denen die Überleitung eines vermögenszuordnungsrechtlichen Antrags vom früheren Antragsteller hier dem Land Brandenburg auf den aktuellen Prätendenten hier die Kl. möglich ist. Beides sind jedoch Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht lediglich im Rahmen der Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage in den Blick genommen hat. Deren Zulässigkeit hat das Verwaltungsgericht dann jedoch dahinstehen lassen und seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass es sich bei der als Strandbad genutzten Fläche um eine durch Realteilung vom Buchgrundstück abtrennbare Teilfläche handele, die wegen ihrer für die maßgeblichen Stichtage festgestellten Nutzung zu kommunalen Zwecken nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV der Beigeladenen zuzuordnen sei. Im Hinblick darauf wären die aufgeworfenen Fragen auch für die Revisionsentscheidung unerheblich und ihre Klärung daher nicht zu erwarten.

5 2. Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 7.02 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 67 = ZOV 2002, 305) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Kl. rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht von diesem Urteil bei den Bestimmungsmerkmalen einer Rechtsnachfolge abgewichen sei. Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (st.

Rspr., vgl. u. a. Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Hier fehlt es aber bereits an der gebotenen Herausarbeitung zueinander in Widerspruch stehender abstrakter Rechtssätze, wenn nur pauschal auf die Ausführungen auf einer bestimmten Seite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird. Hinzu kommt, dass sich die vermeintlich divergierende Rechtsprechung auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen muss. Bei dem von der Kl. genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es aber um eine vermögensrechtliche Restitution und die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 VermG. Dagegen war im vorliegenden Fall eine vermögenszuordnungsrechtliche Entscheidung zu beurteilen, für die § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG, der die Rechtsnachfolge speziell in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG betrifft, und ebenso § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erkennbar ohne Bedeutung waren. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht diese Regelungen schon gar nicht in Bezug genommen, geschweige denn ausgelegt. Schließlich muss die angegriffene Entscheidung auf der Divergenz beruhen. Auch dies ist hier nicht der Fall, weil sich die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsnachfolge der Kl. in dem die Entscheidung nicht tragenden Teil zur Zulässigkeit der Klage befinden. [...]