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Übergabe in einem zu dem Vertragszweck nicht geeigneten Zustand

LG Berlin64 S 444/8725.03.1988GE 1988, 681

§§ 535 ff BGB, §§ 320 ff BGB, § 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Übergabe in einem zu dem Vertragszweck nicht geeigneten Zustand; Überlassung der Mietsache in gebrauchsgeeignetem Zustand; Mangel der Mietsache; Tauglichkeit, aufgehobene; Nichterfüllung; Gebrauchsüberlassung; Mietzahlungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird eine zu dem vereinbarten Vertragszweck völlig ungeeignete Mietsache übergeben, so ist der Vermieter seiner Verpflichtung zur Übergabe in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand gem. §§ 535, 536 BGB nicht nachgekommen.

2. Für diesen Fall greifen anstelle der §§ 537 ff. BGB die §§ 320 ff BGB ein mit der Folge, daß der Mietzinsanspruch des Vermieters entfällt.

3. Wird der vertragsmäßige Zustand dann hergestellt und erkennt der Mieter diesen Zustand als vertragsgemäß an, so ist er für die darauf folgende Zeit zur Mietzinszahlung verpflichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Mietzinsanspruch setzt voraus, daß eine Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch stattgefunden hatte (vgl. Urteil der Kammer vom 25. September 1987, NJW RR 1988, 203). Solange der Vermieter die ihm aus §§ 535, 536 BGB obliegenden Verpflichtungen zur Übergabe der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand nicht erfüllt, steht dem Mieter gemäß § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Für die Zeit der Vorenthaltung des Gebrauchs entfällt wegen der synallagmatischen Verbindung von Leistung und Gegenleistung ein Mietzinsanspruch (§ 323 BGB). Zwar kann eine Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 535 Satz 1 BGB nicht schon dann verneint werden, wenn die Mietsache im Überlassungszeitpunkt lediglich mit - u. U. zur Mietminderung berechtigenden - Mängeln behaftet ist. Im vorliegenden Fall steht jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß das dem Bekl. überlassene Mietobjekt in diesem Zustand für den Vertragszweck völlig ungeeignet war. Die Parteien hatten in § 7 des Mietvertrages vom 27. Mai 1985 es ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht, daß die Wände trocken sind und sich in einem ordentlich verputzten Zustand befinden. Nach § 1 des Mietvertrages wurden die Mieträume zum Betrieb eines Musikgeschäfts und evtl. Verkauf von Antiquitäten vermietet. Solange daher der Kl. die Räume nicht in einem absolut trockenen Zustand übergab, konnte der hier vereinbarte Vertragszweck nicht erreicht werden.

Übergabe in einem zu dem Vertragszweck nicht geeigneten Zustand — LG Berlin 64 S 444/87 — vera