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Übergabe einer mit Harry-Potter-Motiven beklebten Wohnung

LG Berlin62 S 87/0526.05.2005GE 2005, 867

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer hält sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das Mietverhältnis dauerte vom 1. März 2002 bis 1. September 2003. Die Mieter, auf die formularmäßig Schönheitsreparaturen überwälzt worden waren, tapezierten zu Mietbeginn und klebten im Kinderzimmer eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven. Nach ihrem Auszug führten sie Renovierungsarbeiten nicht durch. Der Vermieter hielt die Mieter für verpflichtet, die Mustertapeten und Bordüren zu entfernen und machte Schadensersatz geltend. Das AG wies die Klage ab. In der Berufung erließ das Landgericht Berlin zu 62 S 87/05 folgenden Hinweisbeschluß nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO:

"Wird die Kl. darauf hingewiesen, daß die Berufung nach einstimmiger Ansicht der Kammer weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist daher nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Wie die Kl. in der Berufungsbegründung selbst ausführt , ist der Mieter, der bei Einzug seine neue Wohnung selbst renoviert, in der Wahl von Farbe und Material in Bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Ob man so weit gehen muß, auch ein Schwarz-Anstreichen der Wände noch als im Rahmen der Gestaltungsfreiheit anzusehen (vgl. hierzu etwa Langenberg bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 538 BGB Rn. 229), bedarf keiner Entscheidung. Denn die eingereichten Fotos zeigen, daß die Bekl. eine derart ungewöhnliche Farbwahl nicht getroffen haben, sondern sich die Wohnung zwar individuell, aber doch im Rahmen des Üblichen eingerichtet haben. Der Mieter ist nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden (Langenberg, a.a.O. Rn. 231). Daher kann auch - entgegen der Berufungsbegründung - eine positive Vertragsverletzung der Bekl. nicht bejaht werden. Wegen der Kürze der Mietdauer traf sie auch keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Hinzu kommt hier noch, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von den Bekl. vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. [...]"

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Urteil des Amtsgerichts ist zutreffend. Hierauf hat die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2005, auf welche zur Begründung Bezug genommen wird, hingewiesen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Kl. in ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2005 greifen nicht durch. Ein Schadensersatzanspruch der Kl. besteht nicht. Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Die Miete stellt eine Ausgleichszahlung für die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch dar. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist, besteht nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer hält sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im laufenden Mietverhältnis darf ein Mieter nach seinem Geschmack dekorieren und z. B. im Kinderzimmer auch eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven kleben. Muß der Vermieter eine derartig dekorierte Wohnung auch zurücknehmen? Das Landgericht Berlin meint: ja.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zu Beginn des Mietverhältnisses führten die Mieter Renovierungsarbeiten in der Wohnung durch. In den Zimmern wurde tapeziert und im Kinderzimmer eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven geklebt. Die Hausverwaltung des Vermieters sah sich nach Durchführung der Arbeiten die Wohnung an, machte keine Einwendungen und soll nach Aussagen einer Zeugin die Tapeten sogar für schön befunden haben. Nach Ansicht des Amtsgerichts müsse der Vermieter sich daher so behandeln lassen, als sei in seinem Einverständnis die Wohnung in dem von ihm später beanstandeten Zustand an den Mieter übergeben worden, sei in diesem Zustand also vertragsgerecht. Die Berufung wies das LG Berlin durch Beschluß zurück.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der bei Einzug selbst renoviere, sei in der Wahl von Farbe und Material in bezug auf die Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Er sei nicht verpflichtet, nur eine neutrale oder helle Farbe für die Wände zu verwenden. Wegen der Kürze der Mietdauer habe der Mieter keine Pflicht zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses getroffen. Hinzu komme hier noch, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch die Art der von dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses vorgenommenen Renovierung bestimmt worden sei. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters für ein Verhalten des Mieters, welches vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sei, bestehe nicht. Auch das Kleben einer Bordüre mit Harry-Potter-Motiven im Kinderzimmer halte sich im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen und sei vertragsgemäß.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung des Landgerichts ist kritisch zu hinterfragen. Richtig ist allerdings, daß der Mieter während des Mietverhältnisses in der Dekorationsart eine recht freie Hand hat. Er darf selbst entscheiden, in welchen Farben bzw. Tapeten er wohnen möchte und darf "selbstverständlich" im Kinderzimmer auch eine Bordüre mit Harry-Potter-Motiven kleben. Alles das stellt keine Pflichtverletzung i. S. d. § 280 Abs. 1 BGB dar, die einen direkten Schadensersatzanspruch des Vermieters auslösen könnte. Die Grenze ist allerdings bei der Sachbeschädigung zu ziehen (z. B. Anstrich von Hölzern mit schwarzer Farbe, die durch Dekorationsarbeiten nicht mehr bzw. nicht mehr ausreichend zu beseitigen ist). Wenn ein Vermieter sich die Dekorationsarbeiten nach Geschmack des Mieters, die dieser vor Einzug ausgeführt hat, sogleich ansieht und keine Einwendungen erhebt, bedeutet das keine Billigung für die Zeit nach Auszug des Mieters.

Nach Mietende hat der Mieter die Wohnung in einem zur Weitervermietung geeigneten Zustand zurückzugeben. Hierbei sind neutrale, helle Farben und Tapeten zu verwenden, gegen die ein vernünftiger (Nach-) Mieter nichts einwenden kann. Die Rückgabe einer Wohnung in "schreienden" Farben stellt eine Pflichtverletzung dar. Ein Nachmieter muß auch nicht hinnehmen, daß ein Zimmer mit Harry-Potter-Motiven beklebt ist, steht doch gar nicht fest, daß er dieses Zimmer wie der Vormieter auch als Kinderzimmer nutzen möchte. Nichts anderes sagt Langenberg (bei Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdn. 229, 231). Er unterscheidet nämlich (natürlich) auch zwischen Dekoration im laufenden Mietverhältnis und nach Beendigung desselben. Der Umstand, daß vorliegend wegen der kurzen Mietdauer turnusgemäß Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren, entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur Rückgabe der Wohnung unter Entfernung von unüblichen Dekorationsmitteln. Hierzu ist auf Langenberg in Schmdit-Futterer aaO., Rdn. 242 ff. zu verweisen. Die unübliche Dekoration des Mieters führt auch nach kurzer Mietdauer zu einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung.