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Überbelegung der Wohnung

AG Neukölln10 C 40/8818.04.1988GE 1988, 633

§ 553 BGB Art. 6 GG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überbelegung der Wohnung; Vertragswidriger Gebrauch; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Überbelegung; Gebrauchsüberlassung, Familienangehörige; Schutz von Ehe und Familie

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Benutzung einer rund 40 m2 großen Ein-Zimmer-Wohnung durch eine fünf-köpfige Familie liegt nicht mehr im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) begehrt von den Bekl. (Mietern) Räumung der Wohnung. Er trägt vor: Die Bekl. wohnten mit drei Kindern im Alter zwischen 14 und 22 Jahren in der 39,54 m2 großen Ein Zimmer-Wohnung. Dadurch bedingt dringe ständig lautes Stimmengewirr aus der Wohnung. Die Räumungsklage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung war nach § 553 BGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann ein Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt. Die Überbelegung der 1-Zimmerwohnung, die nach dem Mietvertrage an zwei Personen vermietet worden ist, stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, der trotz Abmahnung des Kl. vom 17. November 1987 von den Bekl. fortgesetzt worden ist.

Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob drei oder fünf Kinder neben den Bekl. in der Wohnung wohnen, dahingestellt bleiben. Da es sich unstreitig nur um eine 39,54 qm große 1 Zimmerwohnung handelt, liegt auch die Benutzung der Wohnung durch eine - "nur" - 5köpfige Familie nicht mehr im Rahmen des vorgesehenen Gebrauchs, sondern stellt eine Überbelegung dar. In der Regel wird nämlich von einem durchschnittlichen Raumbedarf von 12 qm pro Person ausgegangen. Dies wären bei 5 Personen schon 60 qm, während vorliegend die Wohnung nur knapp 40 qm groß ist. Der Mieter ist zwar grundsätzlich berechtigt, nahe Familienangehörige in die Wohnung mit aufzunehmen; die Aufnahme weiterer Kinder ist danach regelmäßig das stillschweigend vorausgesetzte Recht der Mieter. Dies folgt aus dem grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Familie.

Der Vermieter ist jedoch zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt, wenn die Wohnung durch die Aufnahme eines weiteren Familienangehörigen überbelegt und die Gefahr übermäßiger Abnutzung bestehen würde (OLG Hamm WM 1982, 323; AG Köln WM 1985, 262; LG Düsseldorf WM 1983, 141). Auch bei einer auf möglichste Schonung und Sorgfalt bedachten Einstellung der Bewohner ist bei so vielen Personen, die auf engstem Raum wohnen, schlagen und kochen müssen, naturgemäß eine intensive Abnutzung unvermeidbar, die sich auf alle Bestandteile der Wohnung wie Fußboden, Decken, Wände und sanitäre Einrichtungen auswirkt. Diese Abnutzung findet weder in dem Mietzins noch in etwaigen Ansprüchen des Vermieters auf spätere Renovierungsmaßnahmen einen Ausgleich.

Es bedurfte dabei keiner Klärung, ob der Rechtsvorgänger des Kl. bei Einzug des Bekl. gewußt und geduldet hat, daß diese mit zwei Kindern in die Wohnung einziehen. Denn nach dem eigenen Vortrag der Bekl. ist später ein weiteres Kind, eine heute 16jährige Tochter, in die Wohnung mit aufgenommen worden.

Die Aufnahme eines weiteren gemeinsamen Kindes auf Dauer in eine sowieso schon überbelegte Wohnung brauchte der Kl. nicht zu dulden, da vorliegend (wie oben ausgeführt) eine unzumutbare Überbelegung der Mieträume gegeben ist (vgl. hierzu Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts in WM 1983, 309). Es liegt hierbei kein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG vor, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dieses Grundrecht verbietet lediglich eine Benachteiligung von Ehegatten und Familienangehörigen gegenüber Ledigen und Nichtfamilienangehörigen (BVerfGE 11, 64, 69; 9, 237, 242). Ein Anspruch von Ehegatten oder Familienangehörigen auf materielle Besserstellung gegenüber Ledigen oder Nichtfamilienangehörigen kann somit aus Artikel 6 GG nicht hergeleitet werden. Das aus Artikel 6 Abs. 1 GG erwachsene Gebot zur Förderung der Familie verlangt weder eine materielle Besserstellung noch einen Aus-gleich jeglicher Belastung einer Familie (BVerfGE 28, 104, 113; 43, 108, 121).