veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Überbau

BVerwGBVerwG 8 C 18.0025.04.2001ZOV 2001, 270

VermG § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1; BGB §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 2, § 912

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Überbau; vermögensrechtliche Eigentumszuordnung; belastender Verwaltungsakt unter Verstoß gegen Gesetzesvorbehalt; Rechtsverletzung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Aufgrund des Vermögensgesetzes kann keine gesonderte Regelung über das Eigentum an einem Überbau getroffen werden.

2. Durch einen unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt erlassenen belastenden Verwaltungsakt ist der Betroffene im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. begehrt die Aufhebung eines zugunsten der Beigeladenen zu 1, seiner Grundstücksnachbarin, ergangenen Rückübertragungsbescheides, soweit darin das Eigentum an einem auf seinem Grundstück errichteten Überbau an diese übertragen wurde.

Seit 1948 waren Eigentümer des Grundstücks, Flurstück 167, Frau ... und das "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt Weimar" in ungeteilter Erbengemeinschaft. 1986 wurde die Verlagerung einer Fleischerei auf dieses Grundstück geplant. Hierzu sollten in das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ein Ladengeschäft und die Produktionsstätte der Fleischerei eingebaut sowie das gesamte Gebäude umfassend saniert werden. Zur Verwirklichung dieses Projektes wurde das Eigentumsrecht der Frau ... aufgrund des Baulandgesetzes zugunsten des Volkseigentums entzogen. Bei den in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten erfolgte eine Überbauung des Nachbargrundstücks, Flurstück 168. Damals befanden sich beide Grundstücke in Volkseigentum. Das Eigentum an dem Grundstück 168 wurde mit Bescheid vom 17. März 1993 an die Rechtsvorgängerin des Kl. zurückübertragen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1995 übertrug das Vermögensamt das Eigentum an dem in Volkseigentum überführten Erbanteil der Frau ... an dem Grundstück 167 an die Beigeladene zu 1 zurück. Im Tenor des Bescheides wird auch festgestellt, mit Bestandskraft des Bescheides seien die Beigeladene zu 1 und die Stadt Weimar Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft. Das Eigentum am aufstehenden Gebäude einschließlich der Anbauten sei darin eingeschlossen. Außerdem wurde in dem Bescheid ein von der Beigeladenen zu 1 zu zahlender Wertausgleich (§ 7 VermG) festgesetzt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Eigentumsverlust an dem Grundstück sei infolge einer Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG erfolgt. Die Kosten, die den Überbau auf dem Grundstück 168 beträfen, seien dem Grundstück 167 bei der Berechnung des Wertausgleichs zugeordnet worden. Eine Herauslösung dieses Betrags sei nicht möglich. Mit dem Übergang des Eigentums am Erbanteil der Frau ... gehe damit auch das anteilige Eigentum am Überbau auf die Beigeladene zu 1 über. Gegen die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, daß das Eigentum an dem sich auf dem Grundstück 168 befindlichen Überbau an die Beigeladene zu 1 übergehe, legte die Rechtsvorgängerin des Kl. Widerspruch ein. Diesen wies der Bekl. mit Bescheid vom 29. November 1995 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Anbau habe nicht einer Maßnahme im Sinne § 1 VermG unterlegen. Auch sei er lediglich ein Grundstücksbestandteil, so daß eine Zuordnung als Vermögenswert schon aus diesem Grunde nicht möglich sei. Der angefochtene Bescheid sei insoweit unrichtig. Da aber der Anbau sachenrechtlich keinen selbständigen Rechtsgegenstand darstelle, eine vermögensrechtliche Zuordnung also ins Leere gehe, habe die Rechtsvorgängerin des Kl. kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Bescheides.

Dagegen richtet sich die Klage. Darüber hinaus hat der Kl. beim Verwaltungsgericht eine weitere Klage gegen die Beigeladene zu 1 erhoben, mit der er begehrt, festzustellen, daß er Eigentümer des sich auf dem Grundstück 168 befindlichen Gebäudes ist. Das Verwaltungsgericht hat für diese Klage den Zivilrechtsweg für eröffnet gehalten und sie an das Landgericht Erfurt verwiesen. Das Landgericht hat zwischenzeitlich das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall ausgesetzt. In den Gründen des Aussetzungsbeschlusses hat das Landgericht ausgeführt, mit dem Bescheid vom 16. Mai 1995 sei das Eigentum an dem streitgegenständlichen Überbau übertragen worden. Die vorliegende Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Ja-nuar 2000 abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei zwar zulässig. Dem Kl. fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Satz "das Eigentum am aufstehenden Gebäude einschließlich der Anbauten ist darin (in die Rückübertragung an die Beigeladene zu 1) eingeschlossen" im Tenor des angefochtenen Bescheides sei nicht deklaratorisch. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bescheides. In dieser werde darauf hingewiesen, daß bei der Berechnung des Wertausgleiches, den die Beigeladene zu 1 zu leisten habe, eine Herausrechnung des auf den Überbau entfallenden Betrages nicht möglich gewesen sei. Da das Vermögensamt den kompletten Wertausgleich für das Hauptgebäude und den Anbau der Beigeladenen zu 1 auferlegt habe, sollte ihr im Gegenzug dafür auch das Eigentum an dem Überbau zukommen. Daß das Vermögensamt dies gewollt habe, ergebe sich auch aus einem Besprechungsprotokoll. Der Ausgangsbescheid sei auch nicht durch den Widerspruchsbescheid modifiziert worden. Durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides werde zumindest der Rechtsschein gesetzt, das Vermögensamt habe festgestellt, daß die Beigeladene zu 1 Eigentümerin des Überbaus sei. Der Kl. habe jedoch kein subjektives Recht auf Aufhebung der Feststellung, die Beigeladene zu 1 sei Eigentümerin des Überbaus. Denn er sei nicht dessen Eigentümer. Die Frage, wer Eigentümer des Überbaus sei, sei eine rein zivilrechtliche. Danach sei der auf dem Grundstück des Kl. stehende Gebäudeteil ein Überbau, den er dulden müsse (§ 912 Abs. 1 BGB). Folglich seien die Eigentümer des Grundstücks 167 auch Eigentümer des sich auf dem Grundstück des Kl. befindlichen Überbaus.

Deshalb könne es dahingestellt bleiben, ob das Vermögensamt die entsprechende Festlegung in den angefochtenen Bescheid hätte aufnehmen dürfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Ver-waltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage zu Recht bejaht (1). Die Begründetheit dagegen hat es unter Verstoß gegen Bundesrecht ver-neint. Der Bescheid vom 10. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, soweit er angefochten wird, rechtswidrig (2). Dadurch ist der Kl. in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 3).

1. Die Klage ist zulässig. Dem Kl. fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß in diesem durch einen selbständigen Verwaltungsakt auch das anteilige Eigentum an dem Überbau an die Beigeladene zu 1 übertragen wird. Der Bescheid habe insoweit nicht etwa nur deklaratorische Bedeutung. Dies wird im verwaltungsgerichtlichen Urteil im einzelnen begründet. Revisionsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern. Der Ausgangsbescheid wurde - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - nicht durch den Widerspruchsbescheid geändert. Denn der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen. Daß in den Gründen des Widerspruchsbescheids eingeräumt wird, der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtsfehlerhaft, hebt diesen Bescheid weder teilweise auf noch gibt es ihm einen anderen Inhalt.

Selbst wenn der angefochtene Bescheid insoweit nicht konstitutiv wäre, bestünde - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweist - dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zum Verwaltungsgericht. Denn es ist zumindest der Rechtsschein einer Regelung entstanden. Dies wird dadurch verdeutlicht, daß sich das zuständige Landgericht bisher an einer allein an den zivilrechtlichen Vorschriften orientierten Entscheidung durch den angefochtenen Bescheid gehindert sieht. 2. Der Bescheid vom 16. Mai 1995 ist, soweit er angefochten wird, rechtswidrig. Der Bekl. durfte keine gesonderte Regelung über das Eigentum an dem Überbau treffen. Nach dem Vermögensgesetz sind - unter den dort näher geregelten Voraussetzungen - Vermögenswerte (§ 2 Abs. 2 VermG), die einer schädigenden Maßnahme (§ 1 VermG) unterlagen, zurückzuübertragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Ein Überbau als solcher ist kein Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG. Er ist nicht selbst Grundstück, sondern lediglich Bestandteil des Grundstücks. Auch ist er weder ein rechtlich selbständiges Gebäude noch eine rechtlich selbständige Baulichkeit (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG). Vielmehr ist er entweder rechtlich untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück, von dem aus der Überbau vorgenommen wurde, verbunden (vgl. §§ 912 ff. BGB, das hier gemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist), oder er ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem er errichtet wurde (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Deshalb kann er nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Dies hat der Bekl. bereits in seinem Widerspruchsbescheid erkannt, auch wenn er es unterlassen hat, den von ihm insoweit als rechtswidrig angesehenen Ausgangsbescheid zu ändern. Die nunmehr im Revisionsverfahren vom Bekl. unter Hinweis auf § 7 VermG vertretene gegenteilige Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. § 7 VermG verpflichtet den Bekl., einen Wertausgleich für vom Verfügungsberechtigten durchgeführte Baumaßnahmen festzusetzen. Eine Befugnis, eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht vorgesehene selbständige (Rück-) Übertragung eines Gebäudeteils auszusprechen, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

3. Durch den rechtswidrigen Bescheid ist der Kl. in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann es dahinstehen, wer nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Eigentümer des Überbaus ist. Ist der Überbau wesentlicher Bestandteil (§ 93 und § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB) des kl. Grundstücks und der Kl. damit dessen Eigentümer, wird durch die angefochtene Regelung in das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) des Kl. eingegriffen. Muß der Kl. dagegen den Überbau dulden (§ 912 Abs. 1 BGB), ist dieser zwar nur Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) des kl. Grundstücks und steht im Eigentum der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks. Der Verwaltungsakt verletzt dann aber zumindest die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Rechte des Kl. Denn mangels Ermächtigungsgrundlage verstößt er gegen den sich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Gesetzesvorbehalt (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94).