Über Grundstücksgrenze herüberragende Baumzweige
BGB §§ 906, 910, 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Über Grundstücksgrenze herüberragende Baumzweige; Nadelbefall
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Laub- und Nadelbefall durch einen Baum auf einem Nachbargrundstück ist als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Anspruch auf Unterlassung oder Zahlung einer Ausgleichsrente besteht nicht.
2. Herüberragende Zweige sind dagegen zu beseitigen (hier bejaht für eine Lärche), sofern nicht eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, was vom Eigentümer des Baumes unter Beweisantritt vorzutragen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Auf dem Grundstück des Bekl. stehen in der Nähe der Grenze zum Grundstück des Kl. 10 teilweise 15 m hohe Lärchen, deren Äste teilweise auf das Grundstück des Kl. herüberragen. Die Lärchen wurden vor 2002 angepflanzt. Nadeln der Lärchen fallen auf das Grundstück des Kl. Ausmaß und dadurch verursachte Beeinträchtigungen sind streitig.
Der Kl. behauptet, die herabfallenden Nadeln führen zu Verstopfungen in den Dachrinnen und Abflüssen des Hauses und der Garage, die regelmäßig von Fachunternehmen beseitigt werden müssten. Aufgrund einer Rohrverstopfung durch Lärchennadeln sei es bereits zu einem Wasserschaden gekommen. Angepflanzte Büsche und Blumen könnten nicht wachsen. Der Hof und die Zuwege setzten nach kurzer Zeit Grünspan und Moos an, was an regnerischen Tagen zu einer erheblichen Rutschgefahr führe. Der Filter der Teichpumpe sei immer verstopft. Die Benutzung von Balkon und Terrasse sei an windigen Tagen aufgrund des Nadelfluges erheblich beeinträchtigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat einen Anspruch auf Beseitigung der Zweige der Lärchen, soweit die Zweige der Lärchen auf das Grundstück des Kl. ... herüberragen, gemäß §§ 1004, 910 BGB.
Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB wird nicht durch das Selbsthilferecht des Kl. nach § 910 BGB ausgeschlossen (BGH NJW 2004, 603; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für NRW, vor §§ 40 ff. Rn. 26).
Derjenige, der es zulässt, dass Baumzweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsend zu Beeinträchtigungen führen, ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB und hat dann diese Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes zu beseitigen (BGH NZM 2005, 318; OLG Düsseldorf 9 U 10/05). Nach § 910 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks dafür zu sorgen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Nachbarn nicht beeinträchtigen.
Die Störereigenschaft des Bekl. entfällt nicht durch die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt E., denn Nadelbäume fallen nach § 3 der Satzung nicht unter die Satzung.
Der Beseitigung des Kl. ist auch nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach entfällt der Beseitigungsanspruch, wenn die herüberhängenden Zweige die Benutzung des Grundstücks des Kl. nicht beeinträchtigen. Die Vorschrift gilt auch für den Anspruch aus § 1004 BGB (BGH NJW 2004, 1037; Schäfer, vor § 40 ff. Rn. 26).
Die Voraussetzungen des § 910 Abs. 2 BGB sind dann gegeben, wenn die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektiven Maßstäben nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird, und unter Umständen bei geringem Lauf nach Nadel- oder Blütenbefall (Palandt, § 910 Rn. 3).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Bekl. (BGH NJW 2004, 1037; Schäfer vor § 40 ff. Rn. 26). Tatsachen hat der Bekl. nicht vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt. Der Kl. behauptet demgegenüber erhebliche Beeinträchtigungen in großem Umfang, für die die von dem Kl. zu den Akten gereichten Fotos sprechen.
Der Beseitigungsanspruch des Kl. ist schließlich auch nicht durch § 47 Nachbargesetz NRW ausgeschlossen. Die Rechte des Nachbarn aus §§ 910 und 1004 BGB bleiben bestehen, wenn Äste, Zweige und Wurzeln über die Grenze wachsen. Diese Ansprüche werden durch § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW nicht ausgeschlossen, da § 47 nur die Beeinträchtigungen durch das Unterschreiten des im Gesetz vorgeschriebenen Grenzabstandes als solches betrifft (BGH NJW 2004, 1035; Schäfer, § 40 Rn. 28).
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
Der Kl. hat aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch, dass der Bekl. die Äste der Lärchen, die nicht auf das Grundstück I.-Straße ... herüberragen, zur Erhaltung der Standfestigkeit der Lärchen ganz oder teilweise zu beseitigen.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB, denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, woraus sich eine Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks des Kl. ergeben soll. Wenn die Standsicherheit der Lärchen beeinträchtigt sein sollte, dann fallen die Bäume auf das Grundstück des Bekl. Dahinstehen kann, ob die Grenzabstände gemäß § 41 Nachbargesetz NRW eingehalten sind, denn der sich daraus nach § 1004 BGB ergebende Beseitigungsanspruch ist nach § 47 Nachbargesetz NRW ausgeschlossen, weil die Frist von 6 Jahren abgelaufen ist. Die Bäume wurden vor dem Jahr 2002 errichtet.
Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch den Nadelbefall „auf ein zumutbares Maß" durch einen Beschnitt von 50 % der nadelnden Äste. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1004, 906 BGB.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Eigentumsbeeinträchtigung des Grundstücks des Kl. durch Nadelbefall durch die nicht grenzüberschreitenden Äste der Bäume (die grenzüberschreitenden Äste unterfallen dem Klageantrag zu 1. a) und der Beseitigungspflicht des Bekl. gemäß §§ 1004, 910 BGB, denn diesen Nadelbefall muss der Kl. nach § 906 BGB dulden (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739; OLG Düsseldorf 9 U 10/95). Es handelt sich bei dem Laub-, Blüten- oder Nadelbefall entweder um eine unwesentliche Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB und/oder um eine wesentliche aber ortsübliche Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 2 BGB (ebenso Schäfer, vor § 40 Rn. 5 und 8).
Der Hilfsantrag, den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. eine jährliche Rente in Höhe von 1.000 € zu zahlen, ist nicht begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen nicht vor. Voraussetzung des Ausgleichsanspruches in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung. Dies bemisst sich entscheidend danach, was in einem nachbarschaftlichen Verhältnis als sozial adäquat hingenommen werden muss. Laub- und Nadelbefall gehört dazu (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 739; OLG Düsseldorf, 9 U 10/95, Palandt, § 906 Rn. 26).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich kann ein Grundstückseigentümer verlangen, dass die Bäume vom Nachbargrundstück nicht auf das eigene Grundstück herüberwachsen (das gilt für Wurzeln und Zweige gleichermaßen). Gegen den Laub- und Nadelbefall kann man allerdings meist nichts unternehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Nähe der Grundstücksgrenze standen mehrere Lärchen, deren Äste teilweise auf das Grundstück des Klägers herüberragten. Der Kläger behauptete, die herabfallenden Nadeln verstopften Dachrinnen und Abflüsse des Hauses und den Filter der Teichpumpe. Er verlangte Rückschnitt der über die Grundstücksgrenze ragenden Äste und auch Beschneidung der Lärchen auf dem Grundstück des Beklagten, so dass der Nadelbefall auf ein zumutbares Maß reduziert werde, hilfsweise eine jährliche Ausgleichsrente.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. September 2010 gab das LG Dortmund der Klage nur hinsichtlich des Rückschnitts der über die Grenze ragenden Zweige statt. Es liege eine Beeinträchtigung des Grundstücks vor, die der Kläger nicht hinnehmen müsse. Der Beseitigungsanspruch sei nicht durch das Selbsthilferecht nach § 910 BGB ausgeschlossen, und es liege auch keine unerhebliche Beeinträchtigung vor, da der Beklagte dem substantiierten Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten sei. Die Lärche falle auch nicht unter eine örtliche Baumschutzsatzung; der Beseitigungsanspruch sei auch nicht durch das Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen, da dort nur die Beeinträchtigungen durch das Unterschreiten des Grenzabstands geregelt seien.
Der Kläger könne dagegen nicht verlangen, dass die Bäume insgesamt beschnitten würden, um den Nadelbefall zu verringern. Es handele sich um eine unwesentliche und/oder ortsübliche Beeinträchtigung, die der Kläger hinnehmen müsse. Deswegen sei auch ein Ausgleichsanspruch in Geld abzulehnen.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Naturschutzrechtliche Verbote wie eine Baumschutzsatzung stellen die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls so lange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann (so BGH NZM 2005, 318). Der Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach den Nachbarrechtsgesetzen (Nachbarrechtsgesetz Berlin § 32: fünf Jahre nach Anpflanzen) gilt nur für die nachbarrechtlichen Regelungen des Grenzabstands, wie das Landgericht zu Recht ausführt, nicht aber für überhängende Äste.