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Überzeugender Vermieterauftritt bei bestrittenem Eigenbedarf

LG Berlin II67 S 103/2425.06.2024GE 2024, 961

BGB §§ 546 Abs. 1, 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 985; ZPO §§ 286, 529 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei auch ohne Beweisnot über den von ihm behaupteten - und von dem Wohnraumieter bestrittenen - Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer beweislich benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Kl. steht gegen die Bekl. gemäß §§ 546 Abs.1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu. Das Mietverhältnis wurde durch die von der Kl. ausgesprochene Eigenbedarfskündigung beendet. Der Kl. stand ein Kündigungsrecht gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Danach kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dies ist hier der Fall.

Die Voraussetzungen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind erfüllt, wenn der Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht und auf vernünftigen, der Rechtsordnung nicht widersprechenden Erwägungen beruht (vgl. BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91 ff.). Bei dem Kriterium des „Benötigens“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB handelt es sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der voraussetzt, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung durch den Familienangehörigen zu nutzen. Gemessen am Maßstab des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlt es an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens bei einer nur vagen oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgten Nutzungsabsicht. Der Nutzungswunsch muss vielmehr in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung besteht; sog. Vorratskündigungen sind unzulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. August 1990 - 1 BvR 440/90, juris Tz. 3; BGH, Urt. v. 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15, GE 2017, 97 = juris Tz. 19; Urt. v. 23. September 2015 - 297/14, GE 2015, 1393 = NJW 2015, 3368 [3370]; LG Berlin, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 65 S 227/18, GE 2019, 1244 = juris Tz. 18). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist von einem hinreichend verdichteten Nutzungswunsch der Kl. auszugehen. Hiergegen vermag die Berufung nicht zu erinnern:

Das Amtsgericht hat seine Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei auf die Parteianhörung der Kl. gestützt. Zwar ist die Parteianhörung nach § 141 ZPO kein Strengbeweismittel. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich unbenommen, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist und kann ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben. Die richterliche Befugnis zur Parteianhörung ist dabei nicht auf die Fälle beschränkt, in der sich die beweispflichtige Partei in Beweisnot befindet (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, beck-online Tz. 12; Kammer, Urt. v. 25. Januar 2024 - 67 S 264/22, GE 2024, 241 = BeckRS 2024, 1196 Tz. 13, jeweils m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der erstinstanzlich durchgeführten Parteianhörung der Kl. sowie des gesamten Vortrags der Parteien steht es auch zur vollen Überzeugung der Kammer nach § 286 ZPO fest, dass die Kl. ein konkretes und ernsthaftes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung der Wohnung bei Ausspruch der Kündigung hatte. Die Kammer teilt insoweit einschränkungs­los das Ergebnis der amtsgerichtlichen Beweiswürdigung. Eine erneute Anhörung der Kl. ist damit im zweiten Rechtszug nicht geboten. Vielmehr ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gebunden.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Berufungsverfahren hat sich durch Kostenbeschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Gerichte sind befugt, den Vermieter als Partei über den von ihm behaupteten – und vom Mieter bestrittenen – Eigenbedarf anzuhören sowie von der Vernehmung weiterer benannter Zeugen abzusehen, sofern sie vom Vorliegen des Eigenbedarfs schon aufgrund der Parteianhörung des Vermieters überzeugt sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung. Die Mieterin hatte den Eigenbedarf bestritten und dafür Zeugenbeweis angeboten. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben und sich auf die Anhörung der Klägerin gestützt, der es dabei offenbar gelungen war, ihren Eigennutzungswunsch glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Die Berufung der Mieterin war erfolglos.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis wurde durch die Eigenbedarfskündigung beendet. Der Eigenbedarf bestehe, denn er beruhe auf vernünftigen, der Rechtsordnung nicht widersprechenden Erwägungen. Der Nutzungswunsch sei ernsthaft, stehe in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung und habe sich so weit „verdichtet“, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Nutzung vorhanden sei.

Das Amtsgericht habe seine Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei auf die Parteianhörung der Klägerin gestützt. Zwar sei die Parteianhörung kein Strengbeweis, doch gebe die freie Beweiswürdigung nach § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht die Möglichkeit, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was es für wahr und was es für nicht wahr halte. Im Einzelfall könne es den Aussagen einer Prozesspartei sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben, und zwar nicht nur in Fällen der Beweisnot desjenigen, der – hier der klagenden Vermieterin – Beweis antreten müsste.

In der Parteianhörung vor dem Amtsgericht habe die Klägerin ihren Eigennutzungswunsch nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Eine erneute Anhörung der Klägerin sei damit im zweiten Rechtszug nicht geboten.