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Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel

OLG Dresden1 Reha Ws 42/1720.11.2018ZOV 2018, 210

StrRehaG §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 15; StPO §§ 359 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Überprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung ist jedenfalls dann zuzulassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne vorgebracht werden, und wenn die Tatsachen glaubhaft sind oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können, und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Rehabilitierung der Betroffenen zu begründen geeignet sind.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Vorliegend hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 einen Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Rehabilitierung für die Einweisung in den Jugendwerkhof Rödern im Zeitraum vom 1. August 1973 bis zum 1. Dezember 1975 gemäß ihrem Antrag vom 8. Oktober 2009 gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25. September 2017, BSRH 14/17 hat das Landgericht diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2017, die sie nach Anzeige eines Verfahrensbevollmächtigten und Gewährung von Akteneinsicht am 18. September 2018 unter Vorlage weiterer Unterlagen begründet hat. Sie beantragt u. a., den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. September 2017 aufzuheben und die Wiederaufnahme des vor dem Landgericht Dresden unter dem Aktenzeichen BSRH 327/09 geführten Rehabilitierungsverfahrens anzuordnen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ihre Schreiben Bezug genommen. […]

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch zulässig. Gemäß § 15 StrRehaG finden die Vorschriften der §§ 359 ff. StPO über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens entsprechende Anwendung. Demnach ist auf Antrag die Überprüfung einer an sich unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung zuzulassen, wenn neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht werden und diese Tatsachen glaubhaft sind (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StrRehaG) oder doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sie glaubhaft gemacht werden können (vgl. § 370 Abs. 1 StPO). Ausreichend ist es, wenn alternativ neue Tatsachen oder neue Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine Rehabilitierung der Betroffenen zu begründen geeignet sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 Ws [Reh] 15116, juris). Die Betroffene verweist in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf wissenschaftliche Expertisen zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR aus dem Jahre 2012 und damit zusammenhängende Unterlagen und hat sich damit auf neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO berufen (so auch OLG Naumburg aaO.).

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch nicht begründet, da die neuen Tatsachen eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. […]

4. Die Durchführung einer im Ermessen des Landgerichts wie auch des Senats stehenden Anhörung (§ 11 Abs. 3 StrRehaG) oder gar Verhandlung war im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens weder durch das Landgericht noch durch den Senat veranlasst. Einen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung oder Verhandlung kann die Antragstellerin auch nicht auf die insofern nicht anwendbare Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 EMRK stützen (EGMR, NJW 2010, 3703).