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Übernahme der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

LG Berlin II56 S 100/23 WEG18.06.2024GE 2024, 799

BGB § 1004; WEG § 14; ZPO § 529

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn nach Beweisaufnahme das Amtsgericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass Lärm durch den Mieter der Beklagten verursacht wird, kommt in der Regel eine erneute Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht nicht in Betracht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] 2. Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Einwirkung auf ihren Mieter, den Zeugen W., dass dieser es unterlasse, in der von ihm innegehaltenen Wohnung übermäßigen Lärm zu verursachen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB.

Soweit die Kl. die Ansicht vertreten, dass das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft bewertet und eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen habe, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen. […]

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich für ein Berufungsgericht nicht nur aus einer offensichtlich fehlerhaften oder unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung, sondern auch aus einer unterschiedlichen Bewertung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben. Besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist ein Berufungsgericht ebenfalls zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH v. 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, GE 2017, 97, Tz. 24).

Nach den dargelegten Grundsätzen sind Fehler in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die eine Neufeststellung der entsprechenden Tatsachen gebieten würden, nicht zu erkennen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass der von der Zeugin S. wahrgenommene Lärm seine Ursache in einem Verhalten des Zeugen W. hat. Das Amtsgericht hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass die Zeugin S. in ihrer Wohnung störende Geräusche vernimmt. Jedoch ist das Amtsgericht nicht davon überzeugt, dass diese störenden Geräusche aus der Wohnung der Bekl. stammen.

Mangels des Beweises einer Störung durch den Zeugen W. sind die Bekl. auch nicht zu einer Einwirkung auf diesen im Wege einer Abmahnung oder einer Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Insgesamt übersehen die Kl. in ihrer Argumentation, dass sie das störende Nutzerverhalten des Zeugen W. zwar behauptet, es aber gerade nicht bewiesen haben. Auch im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungslast bleiben die Kl. beweisbelastet hinsichtlich der von ihnen behaupteten Tatsache, dass die Störung durch Lärm von der Wohnung der Bekl. ausgeht. Allein die unstreitige Tatsache, dass der Zeuge W. unter einer psychischen Erkrankung leidet, führt entgegen der Ansicht der Kl. nicht dazu, dass gerade er als Störer angesehen werden muss. Soweit die Kl. die Ansicht vertreten, die Aussage der Zeugin R. sei unerheblich oder unglaubwürdig, weil sie gar kein Interesse an der durch sie wahrgenommenen Störung habe, vermag sich das Berufungsgericht dem nicht anzuschließen. Denn auch mangelndes Interesse an der Feststellung einer Störungsquelle führt nicht zwangsläufig dazu, dass Zeugen von vornherein als unglaubwürdig anzusehen sind. Die Zeugin wurde auch vom Amtsgericht belehrt und es ist davon auszugehen, dass ihr bei ihrer Aussage bewusst war, dass es nicht um ihre eigenen Interessen, sondern um die Ermittlung der Wahrheit ging. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus welchem Grunde es trotz der Aussagen derjenigen Zeugen, die sich in der Wohnung der Kl. aufgehalten haben, nicht davon überzeugt ist, dass der Lärm gerade von der Wohnung der Bekl. ausgeht.

Die Ausführungen der Kl. in ihrer Berufungsbegründung zur Darlegungs- und Beweislast vermögen das Berufungsgericht auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen, denn das Amtsgericht ist den Beweisangeboten der Kl. nachgegangen. Es bedurfte auch keiner weiteren Hinweise durch das Amtsgericht. Eine erneute Vernehmung der Zeugen ist auch bei fortdauernder oder intensivierter Lärmbelästigung nicht geboten, da auch bereits das Amtsgericht unterstellt, dass die Kl. in ihrer Wohnung Lärm vernehmen und sie den Zeugen W. für dessen Verursacher halten. Nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses obliegt jedoch nicht den Bekl. der Gegenbeweis, dass der Lärm aus einer anderen Wohnung stammt, sondern den Kl. obliegt der Beweis, dass der Lärm gerade aus der Wohnung der Bekl. stammt. Dieser Beweis ist den Kl. indes zur Überzeugung des Amtsgerichts nicht gelungen. Wie oben dargestellt, ist die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Kl. führt die psychische Erkrankung des Zeugen W. auch nicht dazu, dass seine Aussage vor Gericht nicht verwertbar wäre. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht schlicht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Lärm seine Quelle in der Wohnung der Bekl. hat. Das ist nicht zu beanstanden.

3. Entgegen der Ansicht der Kl. hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil auch bauliche Ursachen als Quelle des Lärms nicht übergangen. Hierzu wird auf die fast zwei Seiten umfassenden Ausführungen unter II. der Urteilsgründe in dem amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Auch insoweit verkennen die Kl. die Darlegungs- und Beweislast: Zunächst hätte es insoweit des Beweises bedurft, dass der in der Wohnung der Kl. vernehmbare Lärm überhaupt seine Quelle in der Wohnung der Bekl. hat. Das hat die Beweisaufnahme - wie unter 2. dargelegt - aber gerade nicht ergeben. Im Übrigen hätten die Kl. aufgrund konkret benannter Anhaltspunkte darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass es eine negative Veränderung der baulichen Gegebenheiten in der Wohnung der Bekl. gegeben hat. Auch daran fehlt es vorliegend.

Ein Wohnungseigentümer darf den Bodenbelag in seiner Einheit verändern, wenn das bei Errichtung des Gebäudes als Wohnungseigentumsanlage oder seiner Umwandlung dazu vorhandene Schallschutzniveau erhalten bleibt (BGH ZWE 2020, 374 Rn. 10; NJW 2018, 2123 Rn. 14; NJW 2012, 2725 Rn. 10; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 14 Rn. 55).

Hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten als Quelle des in der Wohnung der Kl. wahrgenommenen Lärms war das Amtsgericht entgegen der Ansicht der Kl. nicht zur Amtsermittlung verpflichtet, wann welcher Bodenbelag innerhalb der Sondereigentumseinheit der Bekl. verlegt wurde. Es gibt auch keine Vermutung dahingehend, dass Mieter ihren eigenen Bodenbelag in eine Wohnung einbringen und in einer Mietwohnung Laminat verlegen. Auch die laienhaften Beobachtungen der Zeugin S. stellen keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dar. Im Übrigen hat der Zeuge W. entgegen der Darstellung der Kl. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht ausgesagt, dass er das Laminat in der Wohnung nicht verändert habe. Dem haben die Kl. keine konkreten Tatsachen entgegengestellt. Die Kl. irren auch, wenn sie die Ansicht vertreten, dass die Bekl. zum Bodenbelag in ihrer Wohnung vorzutragen hätten. Vielmehr hätte es den Kl. oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, zu welchem Zeitpunkt die Bekl. oder der Zeuge W. den Bodenbelag in der streitgegenständlichen Wohnung derart verändert hätten, dass das ursprünglich vorhandene Schallschutzniveau nicht mehr erreicht wird. Entsprechender Vortrag ist von Seiten der Kl. jedoch nicht erfolgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, erhebliche Beeinträchtigungen des anderen zu unterlassen. Lärmbelästigungen durch seine Mieter sind vom Sondereigentümer zu unterbinden, sofern diese tatsächlich daher rühren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Sondereigentümer beklagten eine fortdauernde intensive Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung und behaupteten, Verursacher sei der psychisch kranke Mieter. Sie verlangten Maßnahmen der vermietenden Sondereigentümer zur Beendigung der Störung. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hielt das Amtsgericht es nicht für erwiesen, dass der Lärm aus der Wohnung der Beklagten herrührte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin meinte, eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung durch das AG liege nicht vor. Nur bei einer offensichtlich unvollständigen Beweiserhebung oder Beweiswürdigung oder einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine andere Tatsachenfeststellung sei das Berufungsgericht zu einer erneuten Beweiserhebung verpflichtet. Das sei hier nicht der Fall. Das AG sei den Beweisangeboten der Kläger nachgegangen; der Beweis, dass der Lärm gerade aus der Wohnung der Beklagten stamme, sei nicht geführt worden. Schließlich sei das AG auch auf mögliche bauliche Ursachen eingegangen; zur Amtsermittlung sei es nicht verpflichtet gewesen, wann welcher Bodenbelag innerhalb der Sondereigentumseinheit der Beklagten verlegt wurde.