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Trümmerrestitution

LG Berlin102 T 137/0207.03.2003ZOV 2003, 252

VermG § 6 Abs. 1 a , Abs. 6 a , Abs. 10

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Trümmerrestitution; Abwickler; Nachtragsliquidator

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nachträgliche Bestellung eines Abwicklers ("Nachtragsliquidator") bei Trümmerrestitution.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Gesellschaft nahm zum 1. Januar 1919 unter der Firma B. Z. & Co. OHG einen Geschäftsbetrieb mit dem Gegenstand des Ledergroßhandels auf. (...)

Unter dem 9. März 1938 wurde das Unternehmen einschließlich der Firma, aber ohne das Grundstück K.-Str. und ohne Verbindlichkeiten, veräußert. Die von H. H. und C. B. gebildete Restgesellschaft wurde aufgelöst. Die hiernach entstandene Abwicklungsgesellschaft firmierte unter "H. & B."

Am 4. März 1940 erfolgte die Veräußerung des Grundstücks K.-Str. durch die OHG in Firma B. Z. & Co. "deren alleinige Gesellschafter die Herren ... und B. waren".

Am 15. Juli 1941 änderten die neuen Inhaber der B. Z. & Co. OHG die Firma der Gesellschaft in "A." Eine Löschung der zu HRA ... eingetragenen Gesellschaft ist nicht erfolgt. Was aus aus der ... OHG geworden ist, ist laut nacherwähntem LARoV-Bescheid unklar.

Erben nach H. H. sind die Beteiligten zu 1. und 2. Die Beteiligte zu 3. ist Rechtsnachfolgerin des C. B.

Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Verrnögensfragen (= LARoV) vom 16. Juni 1997 wurde das Grundstück K.-Str. an die "Offene Handelsgesellschaft in Firma B. Z. & Co. i. L.", gestützt auf § 6 Abs. 6 a VermG zurückübertragen. Dieser Bescheid ist nach Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1999 seit eben diesem Tage unanfechtbar.

Unter dem 25. Oktober 2000 schlossen die Beteiligten zu 1.-3. einen Grundstückskaufvertrag über das Grundstück K.-Str. mit der AG ... Unter dem 15. Juni 2001 wies das grundbuchführende Amtsgericht einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Gefolge des Grundstückskaufgeschäftes vom 25. Oktober 2000 zurück, weil die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1. - 3. nicht nachgewiesen sei.

Am 22. Juni 2001 beantragte Rechtsanwalt K., der die Beteiligten zu 1. und 2. bereits im Verfahren vor dem LARoV vertreten hatte, gegenüber dem handelsregisterführenden Amtsgericht Charlottenburg, ihn zum "Nachtragsliquidator" zu bestellen.

(...)

Mit Beschluß vom 5. Juni 2002 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anträge vom 22. Juni 2001 und vom 19. August 2002 auf Eintragung des Rechtsanwalts K. bzw. der H. und E. H. als Nachtragsliquidatoren der Gesellschaft zurückgewiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Beschwerde ist im wesentlichen begründet.

I. pp.

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Der Antrag vom 22. Juni 2001 auf Bestellung des Rechtsanwaltes ist dahin auszulegen, daß davon auch die Bestellung zum Abwickler gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG umfaßt ist. Zunächst liegt es jedenfalls nicht ganz fern, auch einen solchen Abwickler als "Nachtragsliquidator" zu bezeichnen, weil die restitutionsberechtigte Gesellschaft im Regelfall - wenn auch möglicherweise nicht im vorliegenden Fall - bereits einmal abgewickelt worden sein wird. Auch in der Kommentarliteratur wird in dem hier interessierenden Fall bisweilen von einer "Nachliquidation" gesprochen (vgl. etwa Nolting in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 6 VermG Rdn. 277 a. E.). Im übrigen ging es den Beschwerdeführern mit ihrem Antrag vom 22. Juni 2001 ersichtlich darum, den Hinweisen des grundbuchführenden Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zu entsprechen, das in seinem Beschluß vom 15. Januar 2001 den fehlenden Nachweis einer Liquidatorenbestellung bemängelt hatte und - möglicherweise mit irreführender Diktion - auf die Möglichkeit einer Nachtragsliquidation hingewiesen hatte.

2. Der Antrag vom 22 Juni 2001 auf Bestellung des Rechtsanwaltes K. zum Abwickler der Gesellschaft ist zulässig.

a) Die Beteiligten zu 1. und 2. hatten als Gesellschaftererbinnen ein berechtigtes Interesse an der Abwicklerbestellung und sind daher antragsberechtigt (vgl. Nolting a. a. O., § 6, Rdn. 150; vgl. auch Sonnenschein/Weitemeier in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 146, Rdn. 11).

b) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ist das restituierte Grundstück verkauft worden. Indes hat das grundbuchführende Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit Beschluß vom 15. Januar 2001 verweigert. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle der Nachweis der Verfügungsbefugnis der Veräußerer; insbesondere fehle es an einem Nachweis, daß die Veräußerung durch Liquidatoren der B. Z. & Co. OHG i. L. erfolgt sei. Daraus ergibt sich das rechtlich anzuerkennende Interesse an einer Liquidatorenbestellung im vorliegenden Fall. 3. Der Antrag vom 22. Juni 2001 ist auch begründet.

Hier ist ein einzelner Vermögensgegenstand, das Grundstück K.-Str., gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 (i. V. m. § 1 Abs. 6) VermG restituiert worden; im Falle einer solchen sogenannten "Trümmerrestitution" findet § 6 Abs. 10 Satz VermG, der eine gerichtliche Abwicklerbestellung unter gegenüber § 146 Abs. 2 HGB erleichterten Voraussetzungen ermöglicht, ebenso wie die registerrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 VermG analoge Anwendung (unten a). lm vorliegenden Fall ist dem Antrag auf Bestellung des Abwicklers analog § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG auch stattzugeben (unten b).

a) Hier ist ein einzelner Vermögensgegenstand, nämlich das Grundstück K.-Str., gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG restituiert worden. Eine solche sogenannte "Trümmerrestitution" sieht das Vermögensgesetz in Ausnahme zum Grundsatz der §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 1 VermG vor, wonach grundsätzlich nur ein Unternehmen als Ganzes, nicht aber einzelne Vermögensgegenstände aus dem Vermögen eines Unternehmens restituiert werden (§ 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG statuiert von diesem Grundsatz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Rückgabe eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG wegen Stillegung desselben ausgeschlossen ist).

Im Falle der Rückgabe eines ganzen Unternehmens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VermG) ist Restitutionsberechtigter der ehemalige Unternehmensträger (§ 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG). Sofern dies eine Gesellschaft war, ist also diese, und sind nicht ihre Gesellschafter (bzw. deren Rechtsnachfolger) rückgabeberechtigt. Entsprechendes gilt im Falle der Trümmerrestitution nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Auch hier hat die Rückgabe des einzelnen Vermögensgegenstandes an den ehemaligen Unternehmensträger zu erfolgen, nicht an dessen Gesellschafter oder Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger (BVerwG VIZ 1994, 187). In grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit hat das LARoV in dem mittlerweile rechtskräftigen Bescheid vom 16. Juni 1997 das Grundstück K.-Str. auf die B. Z. & Co. OHG i. b. zurückübertragen.

Diesem restitutionsrechtlichen Geschehen haben das Gesellschafts- und das Registerrecht Rechnung zu tragen, weil anderenfalls das vom Vermögensgesetz verfolgte Ziel der Restitution konterkariert würde.

Gesellschaftsrechtlich bedeutet die Tatsache, daß die B. & Co. OHG infolge der Rückübertragung des Grundstücks auf sie nunmehr wieder Vermögen hat, folgendes: Die OHG lebt - ungeachtet etwaiger gegenteiliger Registereintragungen, die sämtlich nur deklaratorisch sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 143, Rdn. 5 f.; § 157, Rdn. 3) - bereits nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen als Abwicklungsgesellschaft wieder auf. Dem trägt § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG Rechnung, der ebendies nochmals klarstellt. Freilich findet § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG ausweislich seines Wortlautes unmittelbar nur auf die Restitution eines ganzen Unternehmens Anwendung. Für die Eigentümerrestitution nach § 6 Abs. 6 a VermG fehlt es hingegen an einer entsprechenden Vorschrift im Vermögensgesetz. Indes gilt § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG für den Fall der Trümmerrestitution an eine Gesellschaft analog (BVerwG VIZ 1994, 187).

Um die Handlungsfähigkeit einer auf diese Weise wiederaufgelebten Abwicklungsgesellschaft zu gewährleisten, bedarf diese eines oder mehrerer Abwickler. Das ergibt sich aus § 149 Satz 2 HGB, der über § 6 Abs. 10 Satz 2 VermG Anwendung findet. Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB können insbesondere durch Gesellschafterbeschluß Liquidatoren bestellt werden, alternativ eröffnet § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG die Möglichkeit, die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren zu beantragen (s. etwa Messerschmidt in Fieberg u. a., VermG, § 6, Rdn. 692 f.). Freilich nehmen die Regelungen des § 6 Abs. 10 VermG allein auf den Fall des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG und damit unmittelbar nur auf die Rückübertragung eines ganzen Unternehmens Bezug. Behandelt man - wie es das Bundesverwaltungsgericht tut (vgl. Nolting, a. a. O., § 6 VermG, Rdn. 386 b m. w. N.) - die Trümmerrestitution nach § 6 Abs. 6 a VermG aber als ein Unterfall der Unternehmensrestitution nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG, und wendet man (wie BVerwG a. a. O.) § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG analog auch in den Fällen der Trümmerrestitution an, so ist es nur folgerichtig, jedenfalls diejenigen sonstigen Regelungen des § 6 VermG auf die Trümmerrestitution analog anzuwenden, die nicht ein lebendes Unternehmen als Restitutionsobjekt voraussetzen (Nolting a. a. O., Rdn. 386 bf.). Danach muß für die Fälle der Trümmerrestitution insbesondere auch § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG, der die gerichtliche Abwicklerbestellung ermöglicht, entsprechend gelten.

Registerrechtlich wird an die vorstehend dargelegte gesellschaftsrechtliche Situation durch § 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 VermG angeknüpft. Danach ist ein für die restitutionsberechtigte Gesellschaft eventuell vorhandener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen und die Auflösung einzutragen, oder sofern Registereintragungen nicht mehr vorhanden sind, die restitutionsberechtigte Gesellschaft nach Anmeldung als Abwicklungsgesellschaft wieder in das Handelsregister einzutragen. Nachdem soeben zur analogen Anwendung von § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG Gesagten müssen auch diese registerrechtlichen Regelungen des § 6 Abs. 10 Sätze 2 und 3 VermG im Falle der Trümmerrestitution analog gelten.

Vorstehend dargelegte Grundsätze führen dann im Normalfall zu folgendem Geschehensablauf: Nach Rechtskraft des Restitutionsbescheides bestellen die Gesellschaftererben durch Gesellschafterbeschluß oder das Gericht auf Antrag einen oder mehrere Abwickler. Sodann wird die Löschung des Löschungsvermerks von Amts wegen für die wiederaufgelebte Abwicklungsgesellschaft bzw. deren Wiedereintragung und die Eintragung der Abwickler betrieben. Nach erfolgter Eintragung - deren Fehlen freilich aufgrund ihres deklaratorischen Charakters grundsätzlich nicht schadet - kann die Abwicklungsgesellschaft durch die Abwickler abgewickelt und anschließend gelöscht werden.

b) Hier haben sich die Gesellschaftererben für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Abwicklers gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG entschieden, anstatt den oder die Abwickler durch Gesellschafterbeschluß zu bestellen. Dem Antrag ist nach dem soeben Gesagten analog § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG stattzugeben.

aa) Einer gerichtlichen Abwicklerbestellung steht nicht entgegen, daß die Gesellschaftererben und die Beteiligten zu 3. auch durch einfachen Gesellschafterbeschluß gemäß § 6 Abs. 10 Satz 4 VermG i. V. m. § 19 HGB sich oder Dritte zu Abwicklern hätten bestellen können, da doch Meinungsverschiedenheiten, soweit ersichtlich, nicht bestehen. Zwar will § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG die gerichtliche Abwicklerbestellung gerade für den Fall ermöglichen, daß sich die Gesellschafternachfolger nicht auf einen Liquidator einigen können und auch ein geborener Liquidator (§ 6 Abs. 10 Satz 4 VermG i. V. m. § 146 Abs. 1 Satz 1 a. E. HGB) nicht existiert (vgl. Bernhardt in Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 6 VermG, Rdn. 274; Messerschmidt a. a. O., § 6 VermG, Rdn. 692 a. E.). Im Wortlaut hat sich dieser Gesetzeszweck indes nicht niedergeschlagen. Einen besonderen Grund für die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers setzt § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG - vielmehr in augenfälliger Abweichung von § 145 Abs. 2 Satz 1 HGB - gerade nicht voraus. Dem daraus zu folgernden Beschleunigungs- und Vereinfachungszweck des § 6 Abs. 10 Satz 1 VermG würde es widersprechen, wollte man als Voraussetzung für die gerichtliche Abwicklerbestellung ein besonderes Bedürfnis fordern, zum Beispiel den Nachweis, daß eine einvernehmliche Bestellung durch die Gesellschafter im Beschlußwege nicht möglich ist.

bb) Daß der Antrag auf Abwicklerbestellung vorliegend erst nach Abschluß eines Kaufvertrages über das restituierte Grundstück durch die Gesellschafterben gestellt worden ist, muß verwundern, ist registerrechtlich aber jedenfalls deshalb irrelevant, weil es bei der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages grundbuchrechtliche Probleme gegeben hat und daher nicht auszuschließen ist, daß noch Abwicklungsbedarf besteht.

cc) Der gerichtlichen Abwicklerbestellung steht schließlich auch nicht entgegen, daß eine Eintragung der W. Z. & Co. OHG als Abwicklungsgesellschaft in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist. Denn die restitutionsberechtigte Gesellschaft lebt auch ohne ihre lediglich rechtsverkündende Eintragung in das Handelsregister wieder auf. Daher spricht schon aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Erwägungen nichts dagegen, die gerichtliche Abwicklerbestellung nicht von der vorherigen Eintragung der Abwicklungsgesellschaft abhängig zu machen. Hinzu kommt, daß im Falle des § 6 Abs. 10 Satz 3 VermG, also wenn Registereintragungen zu der restitutionsberechtigten Gesellschaft nicht mehr vorhanden sind, die Abwickler die Anmeldung vorzunehmen haben. Damit wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt, daß Abwickler bereits vor (Wieder-) Eintragung der Abwicklungsgesellschaft existieren können. Um in diesen Fällen § 10 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht leerlaufen zu lassen, muß eine gerichtliche Abwicklerbestellung also bereits vor Wiedereintragung der Abwicklungsgesellschaft möglich sein.

Dagegen spricht auch nicht, daß ein gerichtlich bestellter Abwickler nach § 6 Abs. 10 Satz 4 VermG i. V. m. § 141 Abs. 2 HGB von Amts wegen für das Handelsregister einzutragen ist. Allerdings wird dies aus Gründen der Klarheit des Handelsregisters erst nach Eintragung der B. Z. & Co. OHG als Abwicklungsgesellschaft in das Handelsregister geschehen können (vgl. dazu auch KG OLGE 41, 202). Das hindert aber nicht, den Abwickler bereits vor Eintragung der Gesellschaft zu bestellen.

dd) Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die einer Bestellung gerade des Rechtsanwalts K. zum Abwickler der Gesellschaft entgegenstehen.

c) Die Kammer hat weiterhin von der dem Gericht eingeräumten Möglichkeit (vgl. dazu Baumbach/Hopt a. a. O, § 146, Rdn. 7 und § 150, Rdn. 4; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl, § 146, Rdn. 42) Gebrauch gemacht und angeordnet, daß dem bestellten Abwickler Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis zukommt. Dies erschien angebracht, da nicht bekannt ist, ob und ggf. wer bislang außerhalb des Handelsregisters zum Abwickler bestellt worden ist, und da im gesetzlichen Regelfall mehreren Abwicklern Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis (§ 6 Abs. 10 Satz 4 VermG i. V. m. § 149, 150 Abs. 1 HGB) zukommt, was hier unpraktikabel wäre.

Auch die Tatsache der Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis wird das Registergericht gemäß §§ 107, 148 Abs. 2 HGB analog von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen haben.

4. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, soweit das Amtsgericht Charlottenburg mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. Juni 2002 den Antrag vom 19. April 2002 zurückgewiesen hat. Dieser Antrag ist nicht auf Bestellung der Beteiligten zu 1. und 2. zu Abwicklern, sondern auf Eintragung derselben als Abwickler gerichtet. Ein solcher Antrag ist unzulässig (wird ausgeführt).

5. Angesichts der im bisherigen Verlauf des Verfahrens aufgetretenen Irritationen und Verzögerungen scheint es angebracht, einige Hinweise für den weiteren Ablauf des Verfahrens zu geben:

a) Der mit diesem Beschluß bestellte Abwickler wird die Abwicklungsgesellschaft unter der Firma "B. Z. & Co. OHG i. L." analog § 6 Abs. 10 Satz 3 VermG als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden haben. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

aa) In den Fällen der Trümmerrestitution nach § 6 Abs. 6 a VermG besteht gegenüber der Restitution eines ganzen Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG die Besonderheit, daß die Firma (hier "B. Z. & Co.") gerade nicht Rückübertragungsobjekt ist. Sie mußte also nach wie vor der unter Umständen noch existierenden Gesellschaft zustehen, die Trägerin des - mittlerweile stillgelegten - Unternehmens war. Andererseits firmiert vorliegend aber auch die rückübertragungsberechtigte Gesellschaft ausweislich des Restitutionsbescheides unter "B. Z. & Co."

Würde man hier § 6 Abs 10 Satz 2 (analog) anwenden, würde dies zu der registerrechtlich befremdlichen Lage führen, daß unter derselben Firmennummer möglicherweise zugleich zwei verschiedene Gesellschaften eingetragen waren. Vorliegend kommt hinzu, daß das LARoV den Ausschluß der Restitution des ganzen Unternehmens nicht einmal auf § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG, sondern auf dessen Satz 1 gestützt hat, weil über das Schicksal des an sich zurückzugebenden Unternehmens nichts bekannt war (so S. 10 des Restitutionsbescheides vom 15. Juli 1997. Mithin ist noch nicht einmal sichergestellt, daß die Gesellschaft, der das an sich der Rückgabe unterliegende Unternehmen gehörte, nicht noch existiert oder irgendwann einmal reaktivien wird.

Es dürfte daher am praktikabelsten sein, die "B. Z. & Co. OHG i. L" in analoger Anwendung von § 6 Abs. 10 Satz 3 VermG als Abwicklungsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung wird der hier bestellte Abwickler vorzunehmen haben (vgl. Messerschmidt a. a. O. § 6 VermG, Rdn. 698; Nolting a. a. O. § 6 VermG, Rdn. 153).

Firmen- bzw. namensrechtliche Probleme können sich bei dieser Vorgehensweise jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ergeben, weil die Gesellschaft, die Trägerin des wegen § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht zu restituierenden Unternehmens war, 1941 ihre Firma von "B. Z. & Co" in "A." änderte. (Im übrigen wäre es wohl Sache des LARoV, solchen Konflikten - etwa in analoger Anwendung von § 9 Abs. 3 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) - vorzubeugen.)

bb) Mit einer Eintragung der B. Z. & Co. OGH i. L. wird auch der Tatsache Rechnung getragen, daß die Firma "B. Z & Co. im Jahre 1941 im Handelsregister eben nur geändert, aber nicht gelöscht wurde. Über § 6 Abs. 10 Satz 2 VermG wäre dieser Fall in registerrechtlicher Hinsicht ersichtlich nicht befriedigend zu lösen, es müßte die Firmenänderung gelöscht werden, obwohl diese einmal materiell-rechtlich wirksam erfolgt ist.

Dem könnte durch eine Eintragung unter neuer Firmennummer gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 VermG vorgebeugt werden.

b) Dies spricht dafür, die B. Z. & Co. OHG i. L. auf eine entsprechende Anmeldung hin analog § 6 Abs. 10 Satz 3 VermG unter neuer Firmennummer als in Auflösung befindlich in das Handelsregister einzutragen. Sodann wird der durch diesen Beschluß bestellte Abwickler gemäß § 6 Abs. 10 Satz 4 VermG in Verbindung mit § 148 Abs. 2 HGB von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen sein.