Trockenheizungskosten
§ 7 Abs. 2 HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Trockenheizungskosten; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung; Brennstoffkosten; Trockenheizungskosten, Abzug; Neubau, Erstbezug; Mehrwärmebedarf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Berücksichtigung der auf das "Trockenheizen" entfallenden Heizkosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren berechtigt, den Anteil der auf sie entfallenden Brennstoffkosten um 15 % (= 148,39 DM) zu kürzen. Die Kl. sind aufgrund des Mietvertrages und der Regelung der §§ 22 ff. NMVO i.V.m. der HeizkostenVO nur verpflichtet, dem Vermieter die für die Beheizung ihrer Wohnung während der Mietzeit angefallenen Heizkosten zu erstatten. Dies schließt nicht solche Kosten ein, die auf einem Mehrverbrauch, der nicht auf ein Verhalten der Mieter zurückzuführen ist, beruhen. Ein solcher nicht erstattungsfähiger zusätzlicher Aufwand entsteht regelmäßig bei der Austrocknung eines Neubaues, der in den Wintermonaten errichtet wurde. Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in einen zu dem beabsichtigten Vertragszweck geeigneten Zustand zu versetzen; ein solcher ist erst erreicht, wenn die Feuchtigkeit im Mauerwerk auf ein für die Mieter erträgliches Maß zurückgeführt ist (vgl. grundlegend Glaser, Die Sammelheizung, 8. Aufl. 1983, Seite 86 f.; Freywald, Heizkostenabrechnung, 2. Aufl., 1986 Seite 92 f.; Lefèvre, Heizkostenabrechnung, 1986, Seite 146; LG Mannheim WuM 1977, Seite 138; LG Essen ZMR 1970, Seite 303; LG Lübeck WuM 1983, Seite 239; AG Köln WuM 1985, Seite 371).
Dementsprechend werden für den Mehrwärmebedarf der ersten Heizperiode Abzüge von 15 bis 20 % der tatsächlich angefallenen Brennstoffkosten (vgl. Glaser a.a.O.; Freywald a.a.O.; Lefèvre a.a.O.; LG Lübeck a.a.O.: 20 %) und von 25 % (vgl. LG Mannheim, a.a.O.; LG Essen a.a.O.; AG Köln a.a.O.) für gerechtfertigt erachtet.
Die Bekl. kann dem nicht entgegenhalten, daß das Gebäude bereits während der Errichtung beheizt wurde, da der Rohbau während der einzelnen Bauphasen weiterhin den Witterungseinflüssen ausgesetzt bleibt und eine vollständige Austrocknung nicht erreicht werden kann.