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Trittschallschutz

AG Trier5 C 194/0017.01.2001WuM 2001, 237

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Trittschallschutz; Lärm; Geräusche; Schallschutz; Minderung; Mietminderung; Beweisantrag; Zurückweisung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bewohner eines größeren Mietshauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben mindern die Kaltmiete um ca. 26 % (entspricht 240 DM/Monat).

Mit der Klage macht die Kl. den rückständigen Mietzins geltend. Sie meint, bauartbedingt entspräche die Wohnung den Anforderungen an Trittschalldämmung. Besonderer Lärm, der über die hinzunehmenden üblichen Wohngeräusche hinausgehe, werde weder von den alten noch den jetzigen Mietern über der Wohnung der Bekl. verursacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. berufen sich auf ein Minderungsrecht. Die Voraussetzungen sind nicht dargetan. Der Vortrag der Bekl., die Wohnung sei nicht ordnungsgemäß schallisoliert, ist durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. P. kommt zu dem Ergebnis, daß die darüberliegende Wohnung in allen Bereichen sowohl den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum heutigen Zeitpunkt in vollem Umfang entspricht. Die vorgegebenen Werte würden nicht überschritten. Das Gericht folgt den klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.

Im Gutachten ist ausgeführt, die Trittschallgeräuscheinwirkung sei nicht auf bauakustische Mängel zurückzuführen. Der Trittschallschutz reiche aus, um bei normalem Gehen keine störenden Geräusche in den darunterliegenden und angrenzenden Räumen zu verursachen. Dies bedeutet allerdings nicht, daß festes Auftreten, Laufen, Springen, insbesondere Aktivitäten von Kindern zu einer Geräuschentwicklung führen können, die als störend empfunden wird.

Insoweit richtet sich das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht nach Bauvorschriften, sondern nach den Regeln des Mietrechts. Danach ist Lärm, der das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigt, nicht zu dulden. Dies gilt aber nicht für die üblichen Belästigungen. Denn die Bewohner eines größeren Mietshauses müssen den unvermeidbaren Lärm wie Kindergeschrei, Musikausübung, Radioübertragungen, Begehen der Wohnung mit Straßenschuhen, Kinder- und Babygeschrei, gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen.

Die von den Bekl. gerügte Geräuschbelästigung fällt zum Teil eindeutig in den Bereich des Hinnehmbaren. Eine Differenzierung ist aus dem Vortrag der Bekl. und dem Lärmprotokoll nicht zu ersehen. Eine genaue Beschreibung der Geräusche ist auch nicht gegeben. Es läßt sich also anhand dieses Vortrages allein nicht feststellen, welche Geräusche zu dem Bereich gehören, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen und welche zu den üblichen Geräuschen eines Mehrfamilienhauses. Der Begriff "vehementes Trampeln" ist nicht aussagekräftig, da je nach Empfindsamkeit etwas anderes darunter verstanden werden kann.

Der gesamte Vortrag der Bekl. ist von der Kl. bestritten. Die Bekl. haben Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugin 1. Dieses Beweisangebot ist viel zu allgemein gehalten, da nicht differenziert wird, zu welchen Vorfällen die Zeugin konkret Angaben machen kann. Das Gericht geht davon aus, daß die Zeugin sich nicht Tag und Nacht in der Wohnung aufhält und somit für alle in den sogenannten Lärmprotokollen festgehaltenen Störungen Aussagen machen kann. Zu einem ordnungsgemäßen Beweisangebot gehört aber auch die Angabe der Tatsachen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises hierzu bedurfte es nicht, da die Bekl. durch sachkundige Personen vertreten sind.

Damit ist von den Bekl. nicht der erforderliche Nachweis erbracht, daß so erhebliche Lärmbelästigungen vorgelegen haben, die zur Minderung des Mietzinses berechtigen. Die Bekl. sind daher zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.