Trittschallgeräusche nach Ausbau des Dachgeschosses kein Mangel
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist zur Minderung nicht berechtigt, wenn nach Ausbau des Dachgeschosses in der darunterliegenden Wohnung erstmals Geräusche zu hören sind, die Trittschalldämmung jedoch den Mindestanforderungen der DIN 4109 entspricht.
Aus dem Sachverhalt des AG
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Seit Beginn des Mietverhältnisses der Bekl. im Jahre 1991 befand sich in dem Geschoß des Hauses L. Straße oberhalb der Wohnung der Bekl. der Dachboden, der, wenn überhaupt, ausschließlich zu Lagerzwecken und als Trockenraum benutzt wurde. Hinsichtlich der Gestaltung und Nutzung dieses Dachbodens war im Mietvertrag nichts vereinbart. Im Jahre 1999 wurde das Dachgeschoß des Hauses zu Wohnzwecken ausgebaut. Nach Durchführung der Baumaßnahmen wurde die hergestellte Wohnung im Dachgeschoß vermietet. Seitdem sind in der Wohnung der Bekl. Gehgeräusche von Erwachsenen, Laufgeräusche von Kindern und Tieren, Gerumpel und Gepolter gut hörbar und teilweise so laut, daß die Wohnzimmerlampe in der Wohnung der Bekl. vibriert und klirrt. Die Bekl. begehren Abhilfe und Mietminderung.
Aus den Gründen des LG
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Die Berufung der Kl. führt in der Sache zum Erfolg, weil zum einen die ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen R. eingehaltene DIN 4109 hinsichtlich der Trittschalldämmung das Nichtvorhandensein eines Mangels indiziert, zum anderen der Umstand allein, daß über der Wohnung der Bekl. das Dachgeschoß ausgebaut worden ist, für sich genommen einen Mangel ebenfalls nicht darstellt. Denn es ist in einem Mehrfamilienhaus mit bislang nicht ausgebautem Dachgeschoß jedenfalls damit zu rechnen, daß ein solcher Ausbau erfolgen kann, ohne daß dies als solches eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit darstellt.