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Trittschalldämmung

BayObLG2Z BR 45/0028.09.2000GE 2000, 1625

ZPO § 887

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Trittschalldämmung; Teppichboden; Ersatzvornahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verpflichtung, die Fußböden bestimmter Räume einer Eigentumswohnung mit Teppichboden zu belegen, wird durch die Verlegung eines Fußbodenbelags aus PVC oder durch das Auflegen loser Teppiche nicht ausreichend erfüllt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, wobei die Wohnung der Vollstreckungsschuldner im 3. Stock unmittelbar über der Wohnung des Vollstreckungsgläubigers liegt. Die Räume der Wohnungen waren ursprünglich mit Teppichböden ausgestattet. Nach Erwerb ihrer Wohnung im Jahr 1995 ließen die Vollstreckungsschuldner im Wohnzimmer, im Gang, in der Küche, im Bad und in der Toilette Fliesen verlegen. Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wurden die Vollstreckungsschuldner durch rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts verurteilt, in ihrer Wohnung im 3. Obergeschoß "die Fußböden im Wohnzimmer, Flur und WC mit Teppichboden sowie in der Küche mit PVC zu belegen".

Mit Schriftsatz vom 18.6.1999 beantragte der Vollstreckungsgläubiger, ihn zu ermächtigen, die Fußböden im Wohnzimmer, Flur und WC der Vollstreckungsschuldner mit Teppichboden und in der Küche mit PVC durch einen von ihm auszuwählenden Fachbetrieb belegen zu lassen, ferner die Vollstreckungsschuldner zu verpflichten, das Betreten ihrer Wohnung durch das beauftragte Unternehmen zu dulden und einen Vorschuß von 8.000 DM zu bezahlen. Bei einem Augenschein wurde festgestellt, daß das bisherige Wohnzimmer nunmehr als Kinderzimmer benutzt wird und der Bodenbelag in Flur, Küche und WC nunmehr aus PVC ist, und daß im Flur mehrere Teppichläufer liegen. Mit Beschluß vom 11.1.2000 hat das Amtsgericht die Anträge des Vollstreckungsgläubigers abgewiesen, weil die von den Vollstreckungsschuldnern vorgenommenen Änderungen den Anforderungen des Beschlusses des Landgerichts vom 17.2.1999 genügten. Auf sofortige Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert. Es hat den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Fußböden im Wohnzimmer, Flur und WC der Vollstreckungsschuldner durch einen von ihm auszuwählenden und zu beauftragenden Fachbetrieb belegen zu lassen. Ferner hat es die Schuldner verpflichtet, das Betreten ihrer Wohnung durch den Fachbetrieb zu dulden und als Gesamtschuldner einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Kosten von 6.000 DM zu leisten. Im übrigen hat das Landgericht den Antrag abgewiesen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Vollstreckungsschuldner sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die volle Abweisung der Anträge des Vollstreckungsgläubigers begehren. Sie sind der Ansicht, sie hätten Sinn und Zweck des Beschlusses des Landgerichts vom 17.2.1999 ausreichend erfüllt. Das Landgericht hätte im übrigen nochmals einen Augenscheinstermin in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner vornehmen müssen. Das Landgericht habe auch den Vollstreckungstitel in unzulässiger Weise erweiternd ausgelegt. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 887 ZPO in Verbindung mit §§ 568 Abs. 2 Satz 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Vollstreckungsschuldner seien ihren durch den Beschluß vom 17.2.1999 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, wie sich aus den Feststellungen anläßlich des Augenscheins ergebe. Die Anforderungen an die Vollstreckungsschuldner würden entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht überspannt, wenn im Flur und WC zusätzlich zu den PVC-Belägen die Anbringung eines Teppichbodens verlangt werde. Das Belegen der Böden mit losen Teppichen, die jederzeit wieder entfernt werden könnten, sei der Verlegung von Teppichböden nicht gleichwertig. Die formellen Voraussetzungen einer Vollstreckung gemäß § 887 ZPO seien gegeben, da der Vollstreckungstitel dem Verfahrensbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldner am 24.3.1999 zugestellt und eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden sei.

2. Der Beschluß des Landgerichts hält der Überprüfung durch den Senat stand.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts vor. Als vertretbare Handlungen sind die Verpflichtungen der Vollstreckungsschuldner nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

b) Das Landgericht hat den Vollstreckungstitel (seinen Beschluß vom 17.2.1999) zu Recht dahin ausgelegt, daß er die Vollstreckungsschuldner verpflichtet, in den bezeichneten Räumen einen raumausfüllenden Teppichbodenbelag zu verlegen oder verlegen zu lassen. Dieser Verpflichtung ist offensichtlich nicht genügt, wenn lediglich ein Bodenbelag aus PVC verlegt wird oder auf die Bodenfliesen lose Teppiche gelegt werden.

c) Das Landgericht durfte sich bei seiner Entscheidung ohne weiteres auf die Ergebnisse des Augenscheins durch den Amtsrichter stützen. Daß der Zustand in der Wohnung der Vollstreckungsschuldner sich in der Zwischenzeit geändert habe, wird nicht behauptet. Das Beschwerdegericht muß eine vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme nur dann ergänzen, wenn sie offenkundig oder nach der Behauptung eines Beteiligten unvollständig war. Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor.

d) Das Bestehen des Vollstreckungsgläubigers auf genauer Erfüllung der Verpflichtung aus dem Beschluß des Landgerichts vom 17.2.1999 ist weder treuwidrig (§ 242 AGB) noch schikanös (§ 226 BGB). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf deshalb keiner Beweiserhebung durch Sachverständige, daß ein Bodenbelag aus PVC den Trittschall weniger stark dämpft als ein textiler Bodenbelag. Es leuchtet auch ohne weiteres ein, daß lose aufgelegte Teppiche den darunter liegenden Fußbodenbelag teilweise frei lassen und vor allem zur Reinigung auch beiseite gerollt oder geklappt werden. Dadurch fehlt oder entfällt die gewünschte Trittschalldämmung. Zudem ist zu bedenken, daß gerade in einem von Kindern benutzten Raum - das frühere Wohnzimmer - lose aufgelegte Teppiche bei manchen Spielen als hinderlich und lästig empfunden werden, so daß die Kinder die Teppiche wegrollen. Bei einem fest verlegten, bis an die Wände reichenden Teppichbodenbelag kann dies nicht geschehen.

e) Die Vollstreckungsschuldner können die geschuldeten Handlungen auch jetzt noch vornehmen und so einer Ersatzvornahme durch den Vollstreckungsgläubiger zuvorkommen (Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 887 Rn. 11; Zöller/Stöber ZPO 21. Aufl. § 887 Rn. 12).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Käufer einer Eigentumswohnung ersetzte den Teppichboden durch Fliesen. Der Wohnungseigentümer unter ihm erstritt ein Urteil auf Wiederherstellung der Teppichböden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Räume einer Eigentumswohnung waren ursprünglich mit Teppichböden ausgestattet. Dem Wohnungserwerber gefiel der Teppichboden nicht. Er bevorzugte Fliesen und ließ im Wohnzimmer, im Gang, in der Küche und in der Toilette Fliesen verlegen. Der darunterliegende Wohnungsinhaber erstritt eine Verurteilung, die den Wohnungserwerber verpflichtete, in der Küche wieder PVC und in den anderen Räumen Teppichböden auszulegen. Der Wohnungserwerber belegte die Räume jedoch nur mit Teppichläufern. Das reichte dem unteren Wohnungseigentümer nicht. Er verlangte eine Vollverlegung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der untere Wohnungseigentümer wurde ermächtigt, im Wege der Vollstreckung und Ersatzvornahme dafür zu sorgen, daß für veranschlagte 6.000 DM anstelle der Teppichläufer wieder Teppichboden verlegt wird. Das Verlangen nach genauer Erfüllung der Verurteilung verstoße weder gegen Treu und Glauben noch sei es schikanös, weil die losen Läufer nicht die erwünschte Trittschalldämmung bringen und leicht beiseite geräumt werden können.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie die Entscheidung des BayOb-LG selbst betont, kann der Vollstreckungsschuldner bis zur Ersatzvornahme durch den Vollstreckungsgläubiger die verlangte Handlung noch selbst vornehmen und damit die Ersatzvornahme stoppen.