Treuwidrige Zurückweisung einer Mieterhöhung wg. fehlender Vollmacht
BGB § 174
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann das Mieterhöhungsverlangen eines Vertreters (Hausverwaltung) nicht zurückweisen, wenn er schon mehrmals vorher mit der Hausverwaltung in anderen Sachen korrenspondiert hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt mit Schreiben vom 21.11.2005 vom Bekl. die Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete. Der Bekl. ließ das Erhöhungsverlangen gemäß § 174 BGB mit Schreiben vom 9.12.2005 zurückweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mieterhöhungsschreiben ist formal ordnungsgemäß. Auch die Vertretung ist nachgewiesen. Die Zurückweisung des Zustimmungsverlangens durch die Prozeßbevollmächtigten des Bekl. bewirkte nicht die Unwirksamkeit desselben. Denn die Zurückweisung erfolgte zum einen nicht unverzüglich im Sinne des § 174 BGB, weil bereits mehr als eine Woche verstrichen war, als die Zurückweisung efolgte. Darüber hinaus wäre diese auch treuwidrig gemäß § 242 BGB, denn der Bekl. hat schon mehrmals mit der Hausverwaltung in anderen Sachen korrespondiert, wodurch er diese selbst als berechtigte Vertreterin der Vermieterin angesehen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 174 BGB darf der Empfänger eine durch einen Bevollmächtigten abgegebene Mieterhöhungserklärung unverzüglich zurückweisen, wenn nicht eine Originalvollmacht beigefügt war. Es gibt aber Grenzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte mit der Hausverwaltung oft korrespondiert. Nachdem er über die Hausverwaltung ein Mieterhöhungsverlangen erhielt, ließ er dieses wegen fehlender Vollmacht zurückweisen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Spandau hielt das für treuwidrig. Zum einen sei die Zurückweisung nicht unverzüglich erfolgt, da sie mehr als eine Woche später erfolgt sei (die Rechtsprechung nimmt eine Höchstgrenze von zwei Wochen an, d. Red.). Darüber hinaus sei aber auch die Zurückweisung treuwidrig, da in der Vergangenheit der Mieter die Hausverwaltung als bevollmächtigt angesehen habe.