Treuwidrig
BGB §§ 552, 564
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Treuwidrig; Nachmieter; befristetes Mietverhältnis; vorzeitige Beendigung; Mietzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein befristetes Mietverhältnis bei Gestellung von Nachmietern vorzeitig beendet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnung unverzüglich einem ihm zugeführten Nachmietinteressenten zu vermieten, sondern ihm ist eine angemessene Überlegungs- und Auswahlfrist zuzubilligen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen den Parteien bestand ein auf fünf Jahre befristetes Mietverhältnis. Unter dem 8.2.1996 sprach der Mieter (Bekl.) die Kündigung des Mietverhältnisses zum 1.3.1996 aus, eine Mietzinszahlung für den Monat März 1996 erfolgte nicht. Nachfolgend wurde das Mietobjekt ab dem 15.5.1996 anderweitig vermietet.
Die Vermieterin nimmt den Bekl. auf Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten für die Monate März und April sowie bis zum 15.5.1996 einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen in Anspruch.
Der Bekl. meint, Mietzinszahlungen seien nicht mehr geschuldet. Die Kl. habe es in treuwidriger Weise unterlassen, das Objekt an den vorgeschlagenen Mietinteressenten A. zu vermieten. Dieser habe sich im Februar 1996 die Wohnung zunächst einmal angesehen, sich sodann mit der Kl. zwecks Anmietung der Wohnung in Verbindung gesetzt und die Wohnung zum 1.3.1996 anmieten wollen. Obwohl die Kl. dem Bekl. am 18.2.1996 mitteilte, sie werde dem Zeugen A. die Wohnung nicht vermieten, da dieser nicht finanzkräftig genug sei, vermietete sie diesem Wohnung ab dem 15.5.1996.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Durch die unter dem 8.2.1996 ausgesprochene Kündigung ist das Mietverhältnis nicht wirksam beendet worden, denn mit Rücksicht darauf, daß der Mietvertrag, beginnend mit dem 1.1.1994, auf die Dauer von fünf Jahren befristet war, war eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Ablauf dieser Fünf-Jahres-Frist ausgeschlossen. Hinreichend konkrete Gründe für eine fristlose Kündigung hat der Bekl. nicht dargetan. Er ist deshalb verpflichtet, die Mietzinsen bis einschließlich zum 15.5.1996, dem Datum der Neuvermietung der Wohnung, zu entrichten. Dieses ist ein Betrag von insgesamt 3.627,50 DM.
Der Bekl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kl. habe in treuwidriger Weise die anderweitige Vermietung der Wohnung zum 1.3.1996 unterlassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Bekl. der Kl. den Zeugen A. als Nachmieter bereits im Februar 1996 zugeführt hat, oder ob die Kl. erst im Mai 1996 Kontakt mit dem Zeugen A. erlangt hat.
Für den Fall, daß ein befristetes Mietverhältnis bei Gestellung von Nachmietern vorzeitig beendet werden kann, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnung unverzüglich einem ihm zugeführten Nachmietinteressenten zu vermieten. Vielmehr ist dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Auswahlfrist zuzubilligen, an welchen Nachmietinteressenten er die Wohnung vermieten will, wobei dem Vermieter auch die Möglichkeit einzuräumen ist, selbst Nachmietinteressenten zu suchen. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn die Kl. im vorliegenden Fall den ihr zugeführten Nachmietinteressenten abgelehnt haben sollte, um sodann nachfolgend an diesen Interessenten die Wohnung gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt zu vermieten. Dieses Verhalten der Kl. ist im Rahmen der ihr zuzubilligenden Überlegungs-, Auswahl- und Prüfungsfrist nicht als treuwidrig zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei einer ordnungsgemäßen Kündigungsmöglichkeit die unter dem 8.2.1996 erklärte Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen das Mietverhältnis erst mit Ablauf des Monates Mai 1996 beendet hätte und der Bekl. sich bei einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht vor Ablauf von Mai 1996 aus dem Mietverhältnis hätte lösen können. Dadurch, daß die Kl. das Objekt bereits ab dem 15.5.1996 anderweitig vermietet hat, ist der Bekl. bessergestellt worden, als er gestanden hätte, wenn das Mietverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Verhalten der Kl. nicht als treuwidrig zu beanstanden, denn ein Mieter kann nicht beanspruchen, daß der Vermieter auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen verzichtet.