Treuhandvertrag
EGBGB Art.28 Abs.2 , 232 § 1; BGB § 242; § 312 Abs. 1 a.F. ; ZGB § 68 Abs. 1 Nr. 2
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Treuhandvertrag; Devisenrechtsverstoß; Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Wer für eine Gegenleistung Treugut übernommen hat, um Devisenbestimmungen der ehemaligen DDR, die dem Vertragspartner nachteilig waren, in dessen Interesse zu umgehen, kann nach Aufhebung dieser Bestimmungen nach Treu und Glauben nicht geltend machen, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das frühere Devisenrecht nichtig.
Für Verträge über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten, die nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR zu beurteilen sind, gilt § 312 Abs. 1 BGB auch nicht mittelbar über die Generalklausel der Nichtigkeit von Geschäften, die mit der sozialistischen Moral nicht zu vereinbaren sind (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB). Solche Verträge können aber nach dieser Generalklausel unwirksam sein, wenn sie sich im Einzelfall etwa als verwerfliche Spekulation auf den Tod eines anderen darstellen oder dessen Testierfreiheit einengen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von dem Bekl. die Auskehrung eines Geldbetrages, den dieser aufgrund des Testaments der am 6. Juni 1986 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verstorbenen Mutter des Kl. erlangt hat. Dort sind die Parteien gemeinsam zur Schule gegangen. In den 70er Jahren zog der Kl. ohne Ausreisegenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland. Der Bekl. blieb in der Deutschen Demokratischen Republik und arbeitete dort als Tierarzt. Der Kl. besuchte ihn wiederholt anläßlich der Leipziger Messe.
Nach dem Vortrag des Kl. haben die Parteien am 20. März 1986 im Hause des Bekl. mündlich eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Bekl. für den Kl. als Erbe oder Vermächtnisnehmer nach dessen Mutter auftreten sollte. Der Bekl. habe das durch den Erbfall erlangte Vermögen für den Kl. treuhänderisch verwalten und es später bei geeigneter Gelegenheit - etwa bei einer Änderung der politischen oder rechtlichen Verhältnisse - an diesen herausgeben sollen. Dafür habe der Kl. dem Bekl. eine angemessene, nicht näher bestimmte Vergütung versprochen. Der Zweck dieser Vereinbarung habe darin bestanden, Beschränkungen des damals in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechts zum Nachteil von Erben in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Die Vereinbarung sei im Einverständnis mit der Mutter des Kl. getroffen worden. Unmittelbar nachdem sie vom Kl. erfahren habe, daß er einen "Strohmann" gefunden hätte, habe sie entsprechend testiert.
In ihrem Testament vom 20. März 1986 ordnete sie u.a. an, daß der Bekl. von ihrem "Barvermögen ... 50 % ... bekommen" solle. Aufgrund dieser letztwilligen Verfügung, die das Nachlaßgericht und die Vorinstanzen als Vermächtnis zugunsten des Bekl. ausgelegt haben, wurden ihm am 26. November 1986 aus dem Nachlaß 93.073,40 Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausbezahlt. Nach der politischen Wende forderte der Kl. die Herausgabe des erhaltenen Geldbetrags. Der Bekl. weigerte sich und bestritt die vom Kl. behauptete Vereinbarung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Mit Recht hat das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beurteilt. 1. Dieses Ergebnis läßt sich allerdings nicht auf Art. 235 §§ 1 und 2 EGBGB stützen, wie das Berufungsgericht meint. Diese Vorschriften betreffen nur "erbrechtliche Verhältnisse". Die Vereinbarung der Parteien vom 20. März 1986 ist aber ein schuldrechtlicher Vertrag. Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB kommt es auf das im Zeitpunkt seiner Entstehung geltende Recht an. Diese intertemporale Norm beruft mithin das Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik nur, wenn es nach dem interlokalen Kollisionsrecht maßgebend ist, das schon vor der deutschen Einigung in der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat und nach dem Einigungsvertrag fortgilt (BGHZ 121, 378, 385; BGHZ 124, 270, 272 f.; BGHZ 127, 368, 370; Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93 - WM 1995, 124, 125 unter II 1, vorgesehen als BGHZ 128, 41).
2. Da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtswahl der Parteien weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist das Vertragsstatut entsprechend Art. 28 EGBGB zu bestimmen. Die Vereinbarung vom 20. März 1986 stellt sich ihrem wesentlichen Inhalt nach als Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Bei einem derartigen Vertrag erbringt die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich der zur Geschäftsbesorgung Verpflichtete (vgl. zum Dienstvertrag BGH, Urteil vom 17. November 1994, aaO unter II 2 c aa; zum Werkvertrag und zum Auftrag Palandt/Heldrich, BGB 54. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 14 und 16; MünchKomm/Martiny, BGB 2. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 30 und 32). Im übrigen ist der Vertrag von beiden Seiten auf dem Boden der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen worden; dort sollte er vom Bekl. durch die vereinbarte treuhänderische Verwaltung des übernommenen Vermögens auch erfüllt werden. Mithin ist das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.
II. Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht halten die Treuhandvereinbarung für bewiesen. Sie sei zwar wegen Verstoßes gegen devisenrechtliche Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik nichtig. Nach Ansicht der Vorinstanzen verhält sich der Bekl. aber widersprüchlich und verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf diesen Nichtigkeitstatbestand beruft. Gleichwohl sind die Vorinstanzen letztlich doch zu dem Ergebnis gelangt, der Kl. könne aus der Vereinbarung keine Rechte herleiten, weil sie auch entsprechend § 312 BGB nichtig sei. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) In der Rechtspraxis der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wäre die Vereinbarung der Parteien als nichtig beurteilt worden. Nach § 11 Abs. 2 des Devisengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Dezember 1973 (GBl. 1973 I 574) bedurfte der Umlauf von Devisenwerten zwischen einem Bürger der Deutschen Demokratischen Republik - Deviseninländer - und einer Person mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in einem anderen Staat - Devisenausländer - der behördlichen Genehmigung. Devisenwerte waren u.a. Forderungen, die zugunsten von Devisenausländern begründet wurden (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 DevisenG). Als Umlauf von Devisenwerten wurde u.a. der Abschluß von Verträgen angesehen, die auf das Entstehen von Forderungen gerichtet waren (§ 6 Nr. 3 DevisenG). Die Treuhandvereinbarung der Parteien erfüllt diese gesetzlichen Merkmale. Ohne devisenrechtliche Genehmigung war sie daher unwirksam (§ 11 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 DevisenG, § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZGB).
b) Nachdem das Devisengesetz aufgrund Anl. III Abschn. I Nr. 2 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332, BGBl. II S. 537) durch das Gesetz über die Änderung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 483) aufgehoben worden ist, verstößt die Berufung des Bekl. auf die nach dem Devisengesetz eingetretene Unwirksamkeit im vorliegenden Fall gegen Treu und Glauben, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben. Die Treuhandvereinbarung diente dem Zweck, die damals geltenden Devisenbeschränkungen zu umgehen. Das war auch dem Bekl. bewußt, wie die Vorinstanzen festgestellt haben. Gleichwohl ließ er sich darauf ein, und zwar zu seinem eigenen Vorteil. Er sollte eine angemessene Vergütung erhalten. Im Vertrauen auf den Bekl. veranlaßte der Kl. seine Mutter, den Bekl. in ihrem Testament zu bedenken. Dabei handelte die Erblasserin in der Erwartung, der Bekl. werde das ihm zugewandte Vermögen später an den Kl. auskehren. Der Bekl. nahm das ihm aufgrund des Testaments ausgezahlte Geld auch an. Bei dieser Sachlage setzt sich der Bekl., wenn er sich jetzt auf die fehlende devisenrechtliche Genehmigung beruft, mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch (vgl. BGHZ 124, 321, 324; Urteil vom 5. November 1971 - I ZR 124/69 - WM 1971, 1498, 1499 unter I 1 d). Aus den gleichen Gründen kann er auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Devisengesetz oder gegen die sozialistische Moral gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZGB nichtig.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führen auch die dem § 312 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Wertungsgesichtspunkte nicht zur Unwirksamkeit der Treuhandvereinbarung.
a) Das Zivilgesetzbuch kennt eine dem § 312 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung nicht. Für die Rechtspraxis in der Deutschen Demokratischen Republik bestand auch kein Bedürfnis, auf diese Vorschrift zurückzugreifen, weil die Generalklausel des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB die weitreichende Möglichkeit bot, unerwünschten, "mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral" nicht zu vereinbarenden Geschäften die Wirksamkeit zu versagen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren damit auch die Regelungszwecke des § 312 BGB erfaßt, nämlich der - sittlich verwerflichen - Spekulation mit dem Tod eines Dritten entgegenzuwirken und die Testierfreiheit zu sichern. Vereinbarungen, die auf den Tod eines anderen spekulierten, seien mit jedweder Moral - nicht nur mit den Grundsätzen sozialistischer Moral - unvereinbar. Die Testierfreiheit sei auch in §§ 370 ff. ZGB geschützt worden. Deshalb sei die Vereinbarung der Parteien gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB nichtig.
b) Dem ist nicht zu folgen.
Zwar fiele die Vereinbarung der Parteien, wenn sie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu beurteilen wäre, als Erbschaftsvertrag über ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten unter § 312 Abs. 1 BGB (BGHZ 26, 320, 325f.). Richtig ist auch, daß sich der Gesetzgeber, als er § 312 BGB schuf, von der Überlegung hat leiten lassen, ein Erbschaftsvertrag könne wegen der Spekulation auf den baldigen Tod des Erblassers sittlich verwerflich sein. Auch könne ein solcher Vertrag - wenn der Erblasser ihn kennt - sich subjektiv als Einschränkung seiner Testierfreiheit auswirken. Doch sind die genannten beiden Gesichtspunkte durch die Entwicklung der Rechtsprechung inzwischen zurückgetreten. Im Vordergrund steht heute, Geschäfte unter Ausbeutung des Leichtsinns und eine leichtfertige Vermögensverschleuderung zu verhindern (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 238/93 - NJW 1995, 448 unter 2 b aa = FamRZ 1995, 226 = ZEV 1995, 142 m. Anm. Thode). Für die Anwendung von § 312 Abs. 1 BGB ist ohne Bedeutung, ob der Vertrag im konkreten Fall nach seiner Ziel- und Zwecksetzung sittlich verwerflich ist oder nicht (BGHZ 37, 319, 324; Senatsurteil vom 23. November 1994, aaO).
Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung der Parteien jedoch nicht am Maßstab des § 312 BGB zu messen. Bei Anwendung der Generalklausel des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Wenn das Zivilgesetzbuch auch weithin gemeindeutscher Tradition verhaftet blieb und sich auf eine Kürzung und Vereinfachung des "alten Paragraphendickichts" beschränkte (BGHZ 124, 270, 276), läßt sich daraus doch nicht der Schluß ziehen, daß sämtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nicht ausdrücklich abgeschafft worden sind, über die Generalklauseln in das Zivilgesetzbuch hineingelesen werden könnten. Vielmehr liegt in der Streichung von § 312 BGB eine Beschränkung der Nichtigkeit von Erbschaftsverträgen auf solche Fälle, in denen sich die Voraussetzungen der Generalklausel des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB im Einzelfall feststellen lassen.
Hier haben die Parteien weder in verwerflicher Weise auf den Tod der Erblasserin spekuliert noch deren Testierfreiheit eingeengt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war sie im Gegenteil mit der Treuhandvereinbarung nicht nur einverstanden, sondern wollte gerade auf diesem Weg ihrem im Westen lebenden Sohn, dem Kl., nennenswertes Vermögen zukommen lassen. Die Gefahr leichtfertiger Vermögensverschleuderung war damit nicht verbunden. Denn auf zunächst unabsehbare Zeit konnten weder der Kl. über das Vermögen verfügen noch der Bekl., der es treuhänderisch für den Kl. verwalten sollte.