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Treuhandverhältnis

BVerwGBVerwG 8 B 178.0021.08.2000ZOV 2000, 429

VermG § 2 Abs. 3 Satz 1; InVorG § 16 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treuhandverhältnis; Verfügungsberechtigter; Erlösauskehr

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Im Falle eines Treuhandverhältnisses ist nicht der Treuhandgeber, sondern nur der Treuhänder Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG.

Soweit es neben dem Eigentümer einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt, richtet sich der Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 InVorG) gegen den Verfügungsberechtigten, der tatsächlich den Vermögenswert veräußert hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Unterliegt ein im Grundbuch (noch) als Eigentum eines inzwischen privatisierten Unternehmens eingetragenes restitutionsbehaftetes Grundstück, das vor der Unternehmensprivatisierung aus dem Betriebsvermögen des vormaligen Treuhandanstalt-Unternehmens wirtschaftlich als Treugut in das eigene Vermögen der Treuhandanstalt überführt worden ist und über dessen Belastung oder Übereignung das privatisierte Unternehmen aufgrund des Privatisierungsvertrages treuhänderisch nur nach Maßgabe der Interessen und des Willens der Treuhandanstalt verfügen darf, damit auf der Grundlage einer Einzelrestitution (§ 3 Abs. 1 S. 1 VermG) der Verfügungsmacht der Treuhandanstalt und ihrer Verfügungsberechtigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 VermG oder nicht ?"

Soweit diese Frage entscheidungserheblich ist, läßt sie sich so beantworten, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Begriff "Verfügungsmacht" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 3. Alt. Vermögensgesetz stellt - wie der Begriff "Eigentum" - auf die formale Inhaberschaft eines Rechts ab (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG § 2 Anm. 3), so daß im Falle eines Treuhandverhältnisses - wie es hier von der Beschwerde geltend gemacht wird - gerade nicht der Treuhandgeber, sondern (nur) der Treuhänder Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist.

Eine formale Verfügungsmacht ergibt sich in der Regel kraft Gesetzes. Ob sie sich auch aus der rechtsgeschäftlichen Ermächtigung (§ 185 BGB) eines Dritten ergeben kann und dadurch neben dem Eigentümer auch der Dritte Verfügungsberechtigter wird, ist fraglich (bejahend Wasmuth in: Clemm u. a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II VermG § 2 Anm. 150). Dies kann hier jedoch dahinstehen. Soweit es neben dem Eigentümer einen weiteren Verfügungsberechtigten gibt, richtet sich der Anspruch auf Erlösauskehr (§ 16 Abs. 1 InVorG) gegen den Verfügungsberechtigten, der tatsächlich den Vermögenswert veräußert hat. Dies zeigt u. a. die Verwendung des Wortes "seiner" in § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG. Im vorliegenden Fall veräußerte die Beigeladene als Eigentümerin den Vermögenswert (vgl. unten). Folglich richtete sich der Anspruch der Berechtigten auf Erlösauskehr allein gegen die Beigeladene. (...)