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Treuhandanstalt, Restitution, Erlösauskehr

BVerwGBVerwG 3 C 40.0311.11.2004ZOV 2005, 103

EV Art. 21 Abs. 3; KVG § 4 Abs. 2; VZOG § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat die Treuhandanstalt örtliches Gasvermögen, dessen Restitution eine Gemeinde begehrt, zum Zwecke der Regelung des Restitutionsanspruchs an die Gemeinde verkauft, so sind mit dem Restitutionsanspruch auch mögliche Ansprüche der Gemeinde auf Erlösauskehr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2 VZOG ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt in Fortsetzung eines behaupteten Restitutionsanspruchs, der nach Veräußerung des Restitutionsgegenstandes untergegangen sei, Auskehr des Erlöses.

Die Gasversorgung im Gebiet der Kl. wurde bis 1946 durch Stadtwerke sichergestellt, die auch die Strom- und Wasserversorgung betrieben. 1948 wurden die Stadtwerke in ein Kommunalwirtschaftsunternehmen überführt, das im Eigentum des Volkes stand. Dieses wurde 1952/53 in den VEB Energieverteilung Weißwasser überführt, der seinerseits 1982 in dem VEB Energiekombinat Cottbus aufging, dem neben der Gas- auch die Stromversorgung im DDR-Bezirk Cottbus oblag. Dieses Kombinat wurde zum 1. Juli 1990 in eine Aktiengesellschaft - die ESSAG - umgewandelt, aus der 1991 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 1990 die SpreeGas GmbH, ein regionales Gasversorgungsunternehmen, abgespaltet wurde. Alleiniger Anteilseigner war zunächst die Beigeladene, die jedoch im Juli 1991 51 v. H. der Geschäftsanteile an der SpreeGas GmbH an private Energieversorgungsunternehmen veräußerte. Mit deren Zustimmung spaltete die Beigeladene im Jahr 1993 sodann aus der SpreeGas GmbH die Fa. Gasversorgung Hoyerswerda GmbH (GVH) ab, der sie das der örtlichen Gasversorgung im Gebiet der Kl. dienende Vermögen der SpreeGas GmbH übertrug, und verkaufte mit Verträgen vom 25. August 1993 74,8 v. H. der Anteile an der GVH an die Kl. und die Stadtwerks-GmbH der Kl. und 25,2 v. H. der Anteile an die SpreeGas GmbH. Im Kaufvertrag mit der Kl. ist bestimmt, daß der Wert des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 KVG sowie ein eventueller Restitutionsanspruch auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1997 stellte die Bekl. fest, daß der Kl. ein Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der SpreeGas GmbH in Höhe von 6,631 v. H. am Stammkapital von 50 TDM zugestanden habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde als unzulässig abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig.

Bereits am 7. Februar 1991 hatte die Kl. die Rückübertragung ihres örtlichen Gasvermögens im Wege der Restitution beantragt. Das lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 21. April 1998 ab, weil die Beigeladene nach dem Anteilsverkauf nicht mehr Eigentümerin der GVH sei. Die Kl. könne auch keine Erlösauskehr verlangen. Das sei nur bei restitutionsschädigendem Verkauf einzelner Vermögensgegenstände, nicht hingegen beim Verkauf von Geschäftsanteilen vorgesehen.

Mit ihrer Klage begehrt die Kl. die Verpflichtung der Bekl. festzustellen, daß die Beigeladene verpflichtet sei, den Erlös aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der GVH an sie - die Kl. - auszukehren. Ihr habe ein Restitutionsanspruch zugestanden, den die Beigeladene durch die Veräußerung vereitelt habe. (...) Nach dem Verkauf der Geschäftsanteile setze sich dieser Anspruch in einem Anspruch auf Auskehr des Erlöses fort. Davon gehe auch die Verrechnungsabrede im Kaufvertrag aus.

Mit Urteil vom 27. März 2003, berichtigt am 11. Juni 2003, hat das Ver-waltungsgericht die Klage abgewiesen. Der behauptete Restitutionsanspruch habe sich von vornherein nicht auf die Anteile an der GVH ge-richtet. (...) Habe kein Restitutionsanspruch hinsichtlich der GVH bestanden, so bestehe nach deren Veräußerung auch kein Anspruch auf Erlösauskehr. (...)

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision führt die Kl. aus: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Grundsätze über die Singularrestitution auf die Unternehmensrestitution übertragen. (...) Die Beigeladene hätte daher die Anteile an der GVH im Wege der Restitution unentgeltlich übertragen müssen, die Bekl. diese Übertragung durch Zu-ordnung anordnen müssen. Daß die Beigeladene die Anteile statt dessen verkauft habe, könne den Restitutionsanspruch nicht folgenlos vereiteln. Vielmehr stehe der Verkauf einer Gesellschaft, deren einziger Gegenstand der Betrieb eines Unternehmens sei, dem Verkauf des Unternehmens gleich, weshalb die Verkäuferin Auskehr des Erlöses schulde. Die-ser Anspruch sei weder durch § 4 Abs. 2 KVG noch durch den Vertrag vom 25. August 1993 ausgeschlossen. Durch § 4 Abs. 2 KVG würden Re-stitutionsansprüche nicht verdrängt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe; und der Vertrag behalte Restitutionsansprüche ausdrücklich vor und regele nur deren Verrechnung mit dem Kaufpreis.

Die Bekl. und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Auch er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 1. Dem Erfolg der Klage steht schon der Vertrag vom 25. August 1993 entgegen. Die Kl. übersieht, daß sie mit dem Vertrag vom 25. August 1993 selbst 74,8 v. H. der Geschäftsanteile der GVH erworben und dem Erwerb der restlichen 25,2 v. H. durch die SpreeGas GmbH zugestimmt hat. Damit haben die Beteiligten zugleich den behaupteten klägerischen Restitutionsanspruch vertraglich geregelt: Die Abspaltung der GVH, deren Ausstattung mit dem örtlichen Gasvermögen - also gerade den Vermögenswerten, deren Restitution die Kl. beansprucht - und der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an der GVH an die Kl. stellen offenkundig eine vertragliche Regelung zur Erledigung der Ansprüche der Kl. auf Zuordnung ihres örtlichen Gasvermögens dar, und zwar nicht nur der Kommunalisierungsansprüche aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV bzw. der Beteiligungsansprüche aus § 4 Abs. 2 KVG, sondern auch der behaupteten Restitutionsansprüche aus Art. 21 Abs. 3 EV. Das zeigt die Bestimmung des § 2 Abs. 7 des Vertrages, demzufolge auf den Kaufpreis nicht nur der Wert des Anspruchs aus § 4 Abs. 2 KVG, sondern auch der Wert eines eventuellen Restitutionsanspruchs angerechnet werden sollte. Damit verzichtete die Kl. auf Restitution durch Zuordnung, behielt aber den wirtschaftlichen Wert des ursprünglichen Restitutionsanspruchs. Hat die Kl. in eine bestimmte Art und Weise der Erfüllung ihres Restitutionsanspruchs vertraglich eingewilligt, so stellt es keine Vereitelung dieses Anspruchs dar, wenn der Vertrag vollzogen wird. Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der GVH aber erfolgte im Vollzug des Vertrages. Sie läßt sich daher nicht als Restitutionsvereitelung würdigen, und zwar weder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG, wie das Verwaltungsgericht meint, noch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG, was die Kl. für richtig hält. Das erhellt zusätzlich daraus, daß sowohl § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG als auch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG Veräußerungen an (private) Dritte und damit einen Konflikt zwischen den kommunalen Interessen und denen des Dritten vor Augen haben. Dabei gibt § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG - vorbehaltlich § 6 ZOEG - der Privatisierung den Vorrang vor der Kommunalisierung (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 - BVerwGE 95, 301 [306 f.] = ZOV 1994, 201 und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 [4 f.]), während § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG die Interessen der Kommune dadurch wahrt, daß sie zwar nicht länger Restitution, wohl aber Auskehr des Erlöses verlangen kann. All dies paßt nicht, wenn die restitutionsschädliche Veräußerung nicht an Dritte, sondern an die restitutionsberechtigte Kommune selbst erfolgt. Der vom Gesetz geregelte Konflikt mit den Interessen des Dritten - und dem dahinter stehenden öffentlichen Privatisierungsinteresse - besteht dann gar nicht. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung. Der Gemeinde ist vielmehr zuzutrauen, ihre Interessen in dem Vertrage selbst zu wahren. Ansprüche auf Erlösauskehr scheiden damit aus. Ein solcher Anspruch verliert infolge der vertraglichen Verrechnungsabrede auch jeden Sinn. Bestand nämlich der klägerseits behauptete Restitutionsanspruch hinsichtlich des örtlichen Gasvermögens, so wird dessen Wert dem vereinbarten Kaufpreis ganz oder nahezu entsprechen. Dann aber führt die Verrechnungsabrede dazu, daß der Kaufpreis auf Null oder nahezu auf

Anspruch verliert infolge der vertraglichen Verrechnungsabrede auch jeden Sinn. Bestand nämlich der klägerseits behauptete Restitutionsanspruch hinsichtlich des örtlichen Gasvermögens, so wird dessen Wert dem vereinbarten Kaufpreis ganz oder nahezu entsprechen. Dann aber führt die Verrechnungsabrede dazu, daß der Kaufpreis auf Null oder nahezu auf Null reduziert wird. Es liegt auf der Hand, daß die Kl. auf Auskehr dieses reduzierten Erlöses keinen Anspruch mehr hat: Sie hat durch die Verrechnung schon alles erhalten, was ihr zusteht, und kann - wenn der Wert des Restitutionsanspruchs hinter dem vereinbarten Kaufpreis zurückbleiben sollte - nicht auch noch Auskehr des unverbrauchten Restes verlangen. 2. Nur vorsorglich sei noch auf Folgendes hingewiesen:

a) Hinter ihrem Prozeßvortrag wird deutlich, daß die Kl. eine behördliche Feststellung zum Bestehen und möglichst auch zum Umfang ihres ursprünglichen Restitutionsanspruchs erhalten möchte. Einen dahingehenden Anspruch gibt es jedoch nicht. Ein Fall von § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG liegt nicht vor. Die Rechtslage ist damit für (vertraglich abgewickelte) Restitutionsansprüche anders als für (vertraglich abgewickelte) Beteiligungsansprüche aus § 4 Abs. 2 KVG. Wie der Senat im Urteil vom 11.11.2004 in der Sache BVerwG 3 C 4.04 (in diesem Heft Seite 99) dargelegt hat, haben Gemeinden, auch wenn ihnen eine Beteiligung an einer überregionalen Energieversorgungsgesellschaft nicht mehr zugeordnet werden kann, aus § 4 Abs. 2 KVG gleichwohl noch einen fortwirkenden Anspruch auf Feststellung ihrer ursprünglichen Beteiligungsquote. Dieser Anspruch ist vor allem aus der wechselseitigen Verbundenheit der Beteiligungsquoten sämtlicher Gemeinden im Versorgungsgebiet der überregionalen Gesellschaft herzuleiten. An einer derartigen wechselseitigen Verbundenheit fehlt es bei der Restitution. Restitutionsansprüche sind vielmehr stets individuell und von Bestehen und Höhe anderer Restitutionsansprüche nicht abhängig. Ein Feststellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vertrag. Die Kl. meint zwar, sie habe auf eine behördliche Feststellung des Bestehens und des Umfangs ihres ursprünglichen Restitutionsanspruchs nicht verzichten wollen. Dieser Wille ist jedoch einseitig geblieben; daß die Beigeladene in ihrer (damaligen) Rolle zugleich als Zuordnungsbehörde dem zugestimmt hätte, hat im Text des Vertrages keinen Niederschlag gefunden.

b) Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt der Kl. das Rechtsschutzinteresse. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß über den Wert und damit inzident über Bestehen und Umfang des behaupteten ursprünglichen Restitutionsanspruchs bei der Ermittlung des Kaufpreises - im Streitfall - von den Zivilgerichten zu entscheiden sei. Das ist richtig. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Vorfragen. Dem vorzugreifen steht den Verwaltungsgerichten nicht zu. Der Ausnahmefall eines erst während des Verwaltungsrechtsstreits erledigten Verwaltungsaktes über die Vorfrage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) liegt nicht vor.