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Treuhandanstalt

BVerwGBVerwG 3 B 148.0007.12.2000ZOV 2001, 131

KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz § 36 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treuhandanstalt; Übernahme eines Gesellschaftsgrundstücks; Mülldeponie; Abfallentsorgungsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat die Treuhandanstalt in Zusammenhang mit der Privatisierung einer sog. Treuhandkapitalgesellschaft eine im Eigentum der Gesellschaft stehende Mülldeponie übernommen, um den Erwerber vor einer möglichen abfallrechtlichen Inanspruchnahme zu bewahren, so hat sie das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche Verantwortlichkeit des Erwerbers zu wehren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, geht es im Streitfall maßgeblich darum, ob die Kl. (BvS) "Inhaberin" i. S. v. §§ 10, 10 a AbfG bzw. § 36 KrW-/AbfG der - spätestens durch eine Anzeige der Kl. vom 5. Mai 1992, faktisch aber wohl schon Ende des Jahres 1990 stillgelegten Deponie "B." - ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfolgte der Betrieb der Deponie bis zum Beitritt der DDR in der Rechtsträgerschaft eines VEB, welcher in die beigeladene Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist, deren sämtliche Anteile von der Rechtsvorgängerin der Kl. (Treuhandanstalt) gehalten wurden. Diese veräußerte die Anteile mit notariellem Vertrag vom 20. Februar 1991 mit der Maßgabe, daß sie selbst das Deponiegelände übernahm, damit der Erwerber und die Beigeladene nicht mit der Deponie und ihren Folgen belastet werden sollten.

2. Die Beschwerde wirft - mit mehreren Abwandlungen - die Frage auf, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Inhaber einer tatsächlich nicht mehr betriebenen Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG werden kann, obwohl er nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Abfallentsorgungsanlage nicht betreiben sollte und sie auch tatsächlich nie betrieben hat". Indessen kann weder mit dieser Frage noch ihren Varianten die Grundsatzbedeutung dargelegt werden, weil sie entweder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind oder sich ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Berufungsurteils beantworten lassen. Es kann nämlich nicht zweifelhaft sein, daß die Kl. von dem Bekl. im Jahre 1994 als "Inhaberin" der Deponie selbst unter der Voraussetzung herangezogen werden durfte, daß die Anlage zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem stillgelegt und von der Kl. nie als "eigene" betrieben worden war:

a) Der beschließende Senat hat bereits entschieden, daß das Abfallrecht im vorliegenden Zusammenhang an die rechtliche und tatsächliche Verantwortlichkeit für ein Deponiegelände, nicht aber an die sachenrechtliche Eigentümerstellung und noch weniger an eine frühere Rechtsträgerschaft anknüpft (Beschluß vom 25. Januar 2000 - BVerwG 3 B 1.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG S. 2 m. w. N.).

b) Im vorliegenden Zusammenhang führen diese Maßstäbe dazu, daß die Kl. - allein oder zusammen mit anderen Betroffenen - Inhaberin des Deponiegeländes war.

Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß außer der Kl. und der Beigeladenen niemand anderes als Inhaber (Verantwortlicher) der Deponie in Betracht kam. Zwar hätte die Deponie u. U. als kommunales Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV einer Kommune zugeordnet werden können, jedoch ist ein hierfür notwendiger Antrag eines möglichen Zuordnungsberechtigten offensichtlich nicht gestellt worden (vgl. zuletzt Urteil vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 29.99 - = ZOV 2001, 104). Die Annahme einer "abfallrechtlichen Herrenlosigkeit" des hier in Rede stehenden Deponiegeländes ist von vornherein auszuscheiden.

aa) Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - (NJW 1989, 1295 [1296]) entschieden, daß es in Fällen, in denen jemand das Gelände einer stillgelegten Abfallbeseitigungsanlage erwirbt, geboten sein kann, nicht diesen, sondern vorrangig den bisherigen Anlageninhaber zu verpflichten, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Zu Recht wird aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts abgeleitet, daß Anordnungsbefugnisse im Sinne des § 10 Abs. 2 AbfG sowie der Nachfolgevorschrift des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG nur gegenüber dem gegenwärtigen bzw. letzten Anlageninhaber bestehen, nicht jedoch gegenüber dem Grundstückseigentümer, wenn dieser nicht selbst Betreiber ist (vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, § 36 Rn. 15 i. V. m. Rn. 8). Aus diesem Grundsatz kann die Kl. jedoch nichts für sich herleiten, denn sie ist nicht (nur) als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen worden, sondern weil sie als Inhaberin und Verantwortliche der Anlage zu gelten hat.

bb) Selbst wenn zunächst die Beigeladene betreibende Inhaberin der Deponie und damit einzig mögliche Adressatin einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung gewesen sein sollte, hätte sich an diesem Befund zuungunsten der Kl. Wesentliches spätestens durch den Vertrag vom 20. Februar 1991 verändert. Die Kl. hat die Beigeladene darin um den der Veräußerungsabsicht offensichtlich im Wege stehenden Vermögensgegenstand Deponiegelände "entlastet" und zugleich sich selbst mit ihm "belastet"; rückwirkend hat sich die Kl. das Gelände "mit allen Rechten und Bestandteilen" veräußern lassen, wobei ihr bekannt war, "daß das Grundstück als Sondermülldeponie genutzt wurde und daß nicht abschließend bekannt ist, welcher Sondermüll insgesamt in den vergangenen Jahren dort gelagert wurde".

Damit aber hat die Kl. hinsichtlich des davon erfaßten Deponiegeländes jedenfalls im Verhältnis der Vertragsbeteiligten untereinander die umfassende tatsächliche und rechtliche Verantwortung - einschließlich der abfallrechtlichen - übernommen. Dabei bedarf es keiner allgemeinen Erörterung, inwieweit ordnungsrechtliche Verantwortlichkeiten durch zivilrechtliche Abreden begründet bzw. verlagert werden dürfen. Eine solche Abrede, für die - möglicherweise - den Vertragspartner treffenden Folgen einer früheren Bodenverseuchung eintreten zu wollen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der durch die übernommene Verpflichtung gebundene Vertragsteil hat dadurch das Recht verloren, sich gegen die eigene Inanspruchnahme unter Hinweis auf die vermeintliche ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des anderen Teils zu wehren. Ein solches vertragswidriges Verhalten stellt nämlich - da gegen Treu und Glauben verstoßend - eine unzulässige Rechtsausübung dar.