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Treuhandanstalt

VG BerlinVG 26 A 474.9229.12.1992ZOV 1993, 124

§ 20 b Abs. 2 PartG-DDR, § 80 Abs. 5 VwGO, §§ 17 ff., § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB (DDR), §§ 71, 72 VertrG (DDR)

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treuhandanstalt; Rechtsträgerobjekte; gesellschaftliche Organisationen; Nutzungsbeendigung; Massenorganisation; Nutzungsvertrag zur privaten Gewinnerzielung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Treuhandanstalt darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die fortdauernd rechtswidrige Nutzung ehemaliger Rechtsträgerobjekte "gesellschaftlicher Organisationen" durch eine verbundene juristische Person i. S. dieser Vorschrift auch dann beenden, wenn dies zur weitgehenden Einstellung des Gewerbebetriebes dieser juristischen Person führt.

Ein Anfang 1990 geschlossener Vertrag, durch den eine Massenorganisation der ehemaligen DDR (FDJ) volkseigene Immobilien, welche in ihrer Rechtsträgerschaft standen, zur Nutzung einer GmbH überlassen hat, die im wesentlichen die private Gewinnerzielung verfolgt, verstieß gegen ein gesetzliches Verbot des damals geltenden DDR-Rechts und ist daher unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin, eine GmbH, wurde am 26. März 1990 von Mitarbeitern und Mitgliedern der Beigeladenen zu 2) gegründet. Zweck der Gesellschaft sollte die Betreibung von gastronomischen Einrichtungen und Erholungsheimen sowie Hotels unter Einbeziehung angrenzender Dienstleistungen sowie die Vermietung von Gewerbe-, Büro- und Lagerraum sein. Durch eine am gleichen Tage mit der Beigeladenen zu 2) getroffene Vereinbarung übernahm die Antragstellerin ab 1. April 1990 alle Rechte und Pflichten sowie Verbindlichkeiten aus den zwischen den Beigeladenen zu 2) und der O GmbH (zuvor: P-GmbH) abgeschlossenen Nutzungsverträgen vom 26. Januar 1990 sowie der Zusatzvereinbarung vom 12. Februar 1990 für das Objekt "Zentrale Einrichtungen" T. in Berlin sowie je ein Erholungsheim in Binz, Caputh, Oberhof, Schierke, Schmiedefeld und Wiesenbad.

Die Grundstücke standen zunächst in Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 2). Zum Teil, so hinsichtlich des Grundstücks Tstraße, übertrug diese die Rechtsträgerschaft später auf die J-GmbH, die von der Antragsgegnerin als verbundene juristische Person i. S. v. §§ 20 a, 20 b PartG-DDR angesehen wird. Bezüglich dieser Objekte erneuerte bzw. ergänzte die Antragstellerin die Verträge durch entsprechende Vereinbarungen mit der J-GmbH. Die Nutzungsverträge räumten dem Nutzer für 25 Jahre bzw. auf unbestimmte Zeit die uneingeschränkten Nutzungs- und Verfügungsrechte über den jeweiligen Nutzungsbereich ein. Mit der Übernahme der Einrichtungen verpflichtete sich die Antragstellerin, die dort tätigen Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaftliche Einrichtungen des Vorstandes der Beigeladenen zu 2) zu übernehmen. In weiteren Vereinbarungen vom 28. März 1990 und 24. April 1990 verpflichtete sich der Vorstand der Beigeladenen zu 2), der Antragstellerin bis zum 30. April 1990 die für das Jahr 1990 geplanten Kosten zur Unterhaltung und Bewirtschaftung der Objekte in Höhe von 2 Millionen Mark/DDR zu überweisen. Die Rückzahlung der Summe sollte gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1990 erfolgen.

Nachdem die Beigeladene zu 1) der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Umstände der Gründung der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. März 1991 mitgeteilt hatte, daß die Antragstellerin unter die Regelungen der §§ 20 a und 20 b PartG-DDR falle, traf die Antragsgegnerin u. a. mit Schreiben vom 12. Juli 1991 unter Berufung auf ihre treuhänderischen Befugnisse für sofort vollziehbar erklärte Anordnungen gegenüber der Antragstellerin, gegen die diese mit Schreiben vom 1. August 1991 Widerspruch einlegte. Ihr gegen die Vollziehung dieses Bescheides gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzbegehren blieb in zwei Instanzen erfolglos (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1991 - VG 1 A 278.91 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1992 - OVG 2 S 30.91 -).

Mit Schreiben vom 31. Januar 1992 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, daß sie im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung die Mieter des Objektes Tstraße aufgefordert habe, den Mietzins künftig auf ein Treuhandkonto zu zahlen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Februar 1992 Widerspruch ein.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 21. Februar 1992 traf die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin folgende weitere Regelungen: Sie untersagte dieser künftig jede Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der in der Anlage des Bescheides aufgeführten, von der Beigeladenen zu 2) bzw. der J-GmbH zur Nutzung übertragenen Objekte (Nr. 1 des Bescheides) und gab ihr auf, die Verwaltung dieser Objekte durch sie zu dulden (Nr. 2). Sie forderte von der Antragstellerin Rechenschaft darüber, wieviele Räume seit dem 1. Juni 1990 von ihr selbst genutzt, welche anderen Nutzungen seitdem gezogen und welche Aufwendungen getätigt worden seien (Nr. 3) und verpflichtete sie, sämtliche ihr zufließenden Mieteinnahmen aus den Objekten an die Antragsgegnerin abzuführen (Nr. 4). Ferner untersagte sie der Antragstellerin die weitere unmittelbare Eigennutzung der Objekte am 1. April 1992 und forderte sie zur Räumung auf, sofern kein wirksamer Mietvertrag zustande komme (Nr. 5). Für den Fall, daß sie die Räumlichkeiten trotz fehlenden Mietvertrages nicht bis 15. April 1992 räume, drohte ihr die Antragsgegnerin die Anwendung unmittelbaren Zwanges an (Nr. 6). Schließlich forderte sie die Antragstellerin auf, ihr alle Unterlagen zu den in der Anlage genannten fünf Erholungsheimen zu übergeben (Nr. 7) sowie sämtliche die Grundstücksverwaltung betreffenden Arbeitsverhältnisse zu beenden (Nr. 8). (...)

Im vorliegenden Verfahren wendet sie sich im wesentlichen gegen die Vollziehung des Bescheides vom 21. Februar 1992.

(...)

Der gegen die Vollziehung des Bescheides vom 21. Februar 1992 gerichtete Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch nicht begründet. An der sofortigen Durchsetzbarkeit der angegriffenen Regelungen des Bescheides besteht ein besonderes öffentliches Interesse. Der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; Die Antragsgegnerin hat dessen sofortige Vollziehung zu Recht und in formell nicht zu beanstandender Weise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet.

1. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Maßnahmen ist § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - (PartG DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 175), Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe d (Maßgabenregelung) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 1150).

Durch § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist das Vermögen der Parteien und ihnen verbundener Organisationen, juristischer Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.

Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1991 - VG 1 A 278.91 -, bestätigt durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Mai 1992 - OVG 2 S 30.91 -, davon aus, daß die Antragstellerin ein mit der Beigeladenen zu 2), einer ehemaligen Massenorganisation der DDR, verbundenes Unternehmen ist. Denn diese leitet ihre wirtschaftliche Existenz ganz überwiegend aus deren Altvermögen im Sinne von §§ 20 a, 20 b PartG-DDR her. Wie in der Begründung der genannten Beschlüsse im einzelnen ausgeführt, bestand das Vermögen der Antragstellerin bei ihrer Gründung nahezu ausschließlich aus sog. Altvermögen. Denn der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin wurde im wesentlichen unter Nutzung seinerzeit volkseigener, in der Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 2) bzw. dieser verbundenen Unternehmen stehender Immobilien und der darauf befindlichen Sachmittel (Einrichtungsgegenstände, Kraftfahrzeuge u. a.) sowie unter Einsatz eines von der Beigeladenen zu 2) zur Bewirtschaftung der Objekte zweckgebunden gewährten rückzahlbaren Geldbetrages in Höhe von 2 Millionen Mark der DDR aufgenommen. Nichts spricht dafür, daß die Antragstellerin darüber hinaus über nennenswertes eigenes Vermögen verfügte.

a. Mit den Regelungen unter Nrn. 1, 2 und 5 des Bescheides hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich der in der Anlage des Bescheides bezeichneten Immobilien jede weitere Verwaltungstätigkeit untersagt, sie zur Duldung der Verwaltung unter unmittelbarer Verantwortung der Antragsgegnerin verpflichtet und ihr, verbunden mit einer Räumungsaufforderung, eine weitere unmittelbare Eigennutzung ab 1. April 1992 ohne mietvertragliche Grundlage verboten. Nach der Begründung ihres Bescheides trägt die Antragsgegnerin mit diesen Maßnahmen dem zum 3. Oktober 1990 eingetretenen Wegfall des Volkseigentums, der Rechtsträgerschaft und etwa hieraus abgeleiteter Rechte an den von der Antragstellerin genutzten Grundstücken sowie der Zurechnung des hieran bestehenden Eigentums zum Finanzvermögen des Bundes (vgl. Art. 22 Einigungsvertrag) Rechnung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar führen diese Maßnahmen zu einer weitgehenden Einschränkung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des zum Sondervermögen zählenden Gewerbebetriebes der Antragstellerin, was im allgemeinen dem gesetzlichen Sicherungsauftrag der Antragsgegnerin widerspricht (vgl. Beschluß der Kammer vom 28. September 1992 - VG 26 A 741.92 -, ZOV 1992, 397). Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Bestand und den Wert des Sondervermögens, also auch den Wert eines Gewerbebetriebes, nach Möglichkeit zu erhalten.

Die angegriffenen Regelungen sind jedoch hier durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt, weil die von der Antragstellerin aus den ehemaligen Rechtsträgerobjekten der Beigeladenen zu 2) bzw. der Jugendheim GmbH gezogenen Nutzungen ihr rechtlich nicht zustehen und die Beendigung dieses Zustandes daher dem Zweck der treuhänderischen Verwaltung entspricht, den betroffenen Parteien und Institutionen rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile zu entziehen. Die Antragsgegnerin durfte in Ausübung ihrer treuhänderischen Befugnisse nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR unbeschadet der von der Antragstellerin mit den jeweiligen Rechts-trägern über die Nutzung der Grundstücke geschlossenen Nutzungsverträge einschreiten, weil diese der Antragstellerin kein Besitz- und Nutzungsrecht verschafft haben. Ein hierdurch etwa begründetes, aus der Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 2) abgeleitetes Besitzrecht der Antragstellerin wäre mit dem Erlöschen der Rechtsträgerschaft gegenstandslos geworden (aa.); unbeschadet dessen sind im Hinblick auf den Zweck der (früheren) Rechtsträgerschaft auch die mit dem Rechtsträger geschlossenen Nutzungsverträge, aus der die Antragstellerin schuldrechtliche Ansprüche herleitet, unwirksam (bb.).

aa. Ein aus der Rechtsträgerschaft ableitbares Nutzungsrecht sowohl des früheren Rechtsträgers als auch der Antragstellerin an den früher volkseigenen Grundstücken ist am 3. Oktober 1990 gegenstandslos geworden.

Die durch die angefochtenen Regelungen des Bescheides der Nutzung der Antragstellerin entzogenen früheren Rechtsträgerobjekte der Beigeladenen zu 2, die bis zur deutschen Vereinigung (3. Oktober 1990) im Volkseigentum standen, sind von diesem Zeitpunkt an gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages in die Treuhandverwaltung des Bundes gefallen, weil sie nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten und keine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Zuweisungsregeln eingreift. Die frühere Rechtsträgerschaft an diesen Immobilien ist als spezifisches Rechtsinstitut der DDR ohne Entsprechung im bundesdeutschen Recht erloschen (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 11. September 1991 - VG 1 A 212.91 -, ZOV 1991, 101; OVG Berlin, Beschluß vom 26. Mai 1992 - OVG 2 S 18.91 -, ZOV 1992, 316). Die Ausübung der aus dem Eigentum folgenden Besitz- und Nutzungsbefugnisse steht daher (bis zu einer gesetzlichen Zuweisung, vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag) zunächst der Bundesrepublik Deutschland zu; das Bundesministerium für Finanzen hat die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des ehemaligen Volkseigentums, das in Rechtsträgerschaft der früheren Parteien und Massenorganisationen stand, der Antragsgegnerin übertragen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen [VI C 4-O 1002-879/91] an die Antragsgegnerin vom 30. Dezember 1991).

Das Erlöschen der Rechtsträgerschaft hat zwar nicht sofort eine Beendigung aller daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Folge gehabt, wie etwa die Regelungen des § 6 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784), §§ 11 Abs. 2, 23 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) - TreuhandG - oder § 2 der 5. DVO zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) zeigen. Soweit jedoch der Einigungsvertrag und die im Zusammenhang damit stehenden gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen Fortbestand der an die Rechtsträgerschaft am Volkseigentum anknüpfenden Rechte vorschreiben (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB), sind auch diese gegenstandslos geworden. Eine Wiederzurverfügungstellung des Grundstücks im Sinne der Maßgaberegelung des Einigungsvertrages an die Antragstellerin scheidet daher aus. Wegen des Erlöschens der Rechtsträgerschaft gilt dies gleichermaßen für den früheren Rechtsträger, die Beigeladene zu 2) bzw. die J-GmbH. Deren möglicherweise weiterhin bestehender Wille, der Antragstellerin Besitz und Nutzung der betroffenen Grundstücke zu belassen, kann daher ein der Rechtmäßigkeit des Bescheides entgegenstehendes vermögenswertes Recht der Antragstellerin zum Besitz nicht begründen.

bb. Im übrigen sind die Verträge auch nach den seinerzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen der DDR wegen Verstoßes gegen das Verbot, Rechtsträgerbefugnisse an private Rechtssubjekte außerhalb der hierfür vorgesehenen Rechtsformen zu überlassen, unwirksam.

Nach Art. 232 § 1 EGBGB ist für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, grundsätzlich das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. Auch für Nutzungsverhältnisse (Miet- oder Pachtverhältnisse) gilt dies hinsichtlich der Wirksamkeit ihres Zustandekommens (vgl. Art. 232 §§ 2, 3, 4 EGBGB). Eine wirksame vertragliche Vereinbarung ist nach den daher insoweit anzuwendenden DDR-Vorschriften im Falle der Antragstellerin nicht zustande gekommen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB sind die hier in Rede stehenden Nutzungsverträge, die die Grundlage für den Besitz und die Verwaltung der betroffenen volkseigenen Grundstücke durch die Antragstellerin sind, nichtig, weil ihr Inhalt gegen das in § 19 Abs. 1, Abs. 3 ZGB, § 2 Abs. 3, Abs. 1 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 - RTAO - (GBl. DDR II S. 433) enthaltene Verbot der Übertragung von Nutzungsrechten aus der Rechts-trägerschaft auf natürliche Personen oder sonstige am Rechtsverkehr teilnehmende Privatrechtssubjekte verstößt, die privatwirtschaftliche Ziele verfolgen.

Die - allgemeinen - rechtlichen Regelungen des Zivilgesetzbuches der DDR - ZGB - vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I Nr. 27, S. 465) waren auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen gesellschaftlichen Organisationen (wie der Beigeladenen zu 2) und ausschließlich auf private Gewinnerzielung ausgerichteten (inländischen) privaten Betrieben anzuwenden. Zwar bestimmte § 1 Abs. 2 ZGB, das Zivilrecht regele (nur) die Beziehungen, die von "Bürgern" untereinander und mit Betrieben eingegangen werden. Unter Bürgern verstand der DDR Gesetzgeber lediglich natürliche Personen (vgl. zum Problem der Anwendung des ZGB auf private Handwerksbetriebe: Klaus Westen [Hrsg.], Das neue Zivilrecht der DDR, Berlin West, 1977, S. 59 f.). Für den sonst rechtlich ungeregelten Bereich des Handelns von nicht natürlichen, jedoch private Ziele verfolgenden Rechtssubjekten kommt mangels anderer einschlägiger, den privaten Rechtsverkehr regelnder DDR-Bestimmungen eine (zumindest) entsprechende Anwendung des ZGB in Betracht (vgl. zu einer ergänzenden Anwendung des ZGB auch auf Rechtssubjekte der sozialistischen Wirtschaft: Kommentar zum VertrG, herausgegeben vom Staatlichen Vertragsgericht der DDR, Vorbem. zu §§ 1 bis 5, S. 34 f.). Im übrigen dürfte es sich bei der in § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB normierten Regelung um einen allgemeinen, für alle Rechtsbeziehungen gültigen Rechtsgrundsatz handeln.

Mit den Verträgen, aus denen die Antragstellerin Rechte herleitet, sollten die auf der Rechtsträgerschaft der Beigeladenen zu 2) bzw. der J-GmbH an volkseigenen Grundstücken beruhenden Nutzungsrechte umfassend und langfristig auf die Antragstellerin übertragen werden. Dies stellt eine Umgehung der Vorschriften über die Ausgestaltung und Übertragung von Rechtsträgerbefugnissen und damit einen Verstoß gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB dar. Von dieser Vorschrift sind nicht nur in Rechtsvorschriften ausdrücklich ausgesprochene Verbote erfaßt; es ist vielmehr ausreichend, wenn dieses Verbot - wie hier - auf andere Weise in den Rechtsvorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. Kommentar zum VertrG, a. a. O., Anmerkung 2.1 zu § 68).

Die Rechtsträgerschaft ist Ausdruck der für das Recht der ehemaligen DDR vorherrschenden Eigentumsform des sozialistischen Eigentums in seiner wesentlichen Ausprägung als Volkseigentum. Subjekt des Volkseigentums war allein der sozialistische Staat, der zur inneren Strukturierung des Volkseigentums im Rahmen der sich arbeitsteilig vollziehenden sozialistischen Wirtschaft Eigentümerbefugnisse auf volkseigene Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen übertrug (§ 19 Abs. 1 und 3 ZGB-DDR). Die Regelung der Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich abgegrenzter Teile des Volkseigentums wurde als die Konkretisierung des Rechts der "operativen Verwaltung" bezeichnet. Der "operative Verwalter" ("Fonds-inhaber") verwirklichte kein eigenes Eigentumsrecht, sondern wurde im Auftrag des sozialistischen Staates und für ihn tätig; es handelte sich um übertragene Befugnisse (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 11. September 1991 - VG 1 A 212.91 -, a. a. O., m. w. N.). Gemäß § 19 Abs. 1 ZGB waren (nur) die dort genannten Betriebe, Organe und Einrichtungen und gemäß § 19 Abs. 3 ZGB auch gesellschaftliche Organisationen wie die Beigeladene zu 2 zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse berechtigt, das ihnen vom sozialistischen Staat anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen. Zur Durchführung der staatlichen Pläne waren sie auch berechtigt, "im Rahmen der Rechtsvorschriften" über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen. Dementsprechend sah § 2 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 - RTAO - (GBl. DDR II S. 433) nur die dort genannten Organisationen als Rechtsträger vor; dazu gehören neben volkseigenen Wirtschaftseinheiten und staatlichen Organen und Einrichtungen auch gesellschaftliche Organisationen und die ihnen unterstehenden Betriebe und Einrichtungen; sie waren gemäß § 2 Abs. 3 RTAO auch für die volkswirtschaftlich effektive Nutzung der Grundstücke, für die Erhaltung der Substanz und den Schutz dieser Vermögenswerte verantwortlich. Nach § 3 Abs. 1 RTAO setzte die Übertragung volkseigener Grundstücke von einem Rechtsträger auf einen anderen die Einhaltung bestimmter Formalien und Mitwirkungserfordernisse voraus. Dies verdeutlicht, daß es sich bei den vom Volkseigentum abgeleiteten Nutzungsrechten der Rechtsträger um keine dem Privatrecht zuzuordnenden oder zugänglichen Rechtsverhältnisse handelt (so bereits Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 1991 im Verfahren der Antragstellerin VG 1 A 278.91).

Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, daß die Beigeladene zu 2) als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke nach §§ 71, 72 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (vom 25. März 1992, GBl. I DDR S. 293; im folgenden VertrG) zu einer langfristigen Übertragung ihrer Nutzung auf ein privates Unternehmen berechtigt war. Zwar enthielt § 23 Abs. 4 die Verpflichtung der "Wirtschaftseinheiten", von ihnen zeitweise nicht genutzte Grundmittel durch Nutzungsverträge anderen "Wirtschaftseinheiten" zur Verfügung zu stellen (vgl. § 71 Abs. 2 VertrG). Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung dieser Vorschriften scheidet aber hier aus, weil dieses Gesetz speziell die zwischenbetrieblichen Rechtsbeziehungen des sozialistischen Sektors der Volkswirtschaft regelte (vgl. hierzu: Westen a. a. O., S. 19, 20). Hierzu hatten die hier abgeschlossenen Nutzungsverträge jedoch keinerlei Bezug. Den §§ 1, 2 VertrG ist zu entnehmen, daß dieses Gesetz nur die Rechte und Pflichten von sog. Wirtschaftseinheiten bei Abschluß von "Wirtschaftsverträgen" regelte. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, die zentrale staatliche Planung der sozialistischen Volkswirtschaft umzusetzen, handelte es sich bei Wirtschaftsverträgen im Sinne dieses Gesetzes nur um Verträge von Wirtschaftseinheiten über Koordinierung der Wirtschaftstätigkeit, über Leistungen und gemeinschaftliche Lösung von Aufgaben bei der Organisierung und Realisierung von Kooperationsbeziehungen (§ 1 Abs. 1 VertrG). Als Wirtschaftseinheiten wurden neben den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten volkseigenen oder sonstigen dem Staat oder den Parteien oder gesellschaftlichen Organisationen unmittelbar zugeordneten Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 VertrG) andere Betriebe oder Einrichtungen nur erfaßt, wenn sie staatliche Aufgaben und/oder staatliche Planauflagen erhalten hatten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VertrG; s. hierzu auch Kommentar zum VertrG, a. a. O., Anm. 2.5, 2.6 zu § 2). Die Antragstellerin gehörte eindeutig nicht zu dem Kreis nutzungsberechtigter Einrichtungen der sozialistischen Wirtschaft ("Wirtschaftseinheiten"), da sie nach ihrem im Handelsregister eingetragenen Zweck ausschließlich privatwirtschaftliche Ziele verfolgt und sich gerade auch im vorliegenden Verfahren gegen die Annahme wendet, der Beigeladenen zu 2 verbunden zu sein oder ihr gar zu unterstehen (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c RTAO). Die rechtliche Beurteilung von Nutzungsverträgen, die - wie hier - nicht unter ausschließlicher Beteiligung von mit Aufgaben der staatlichen Wirtschaftsplanung betrauten Wirtschaftseinheiten i. S. v. § 2 VertrG geschlossen worden sind, kann daher nicht nach den Regelungen des VertrG erfolgen.

Ungeachtet der Frage, ob eingetragene Rechtsträger im Einklang mit dem Zweck der Rechtsträgerschaft auch Dritten einzelne begrenzte Nutzungsbefugnisse einräumen durften, stand jedenfalls eine Übertragung der vollen Nutzung der volkseigenen Grundstücke durch Verträge der vorliegenden Art auf Unternehmen nicht im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften, weil im wesentlichen die private Gewinn-erzielung im Vordergrund steht. Daß durch die abgeschlossenen Nutzungsverträge auch ehemals bei der Beigeladenen zu 2) angesiedelte Arbeitsplätze erhalten werden sollten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Eine nach dem ZGB zulässige Übertragung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken, etwa durch Verleihung für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen oder der vertraglichen Nutzung zur Erholung oder der Mitbenutzung (vgl. §§ 286, 287 ff., 312 ff., 321 f. ZGB), liegt hier offensichtlich nicht vor.

Eine andere Beurteilung der Wirksamkeit der Verträge ist auch nicht im Hinblick auf die zur Umstrukturierung der Wirtschaft ab Anfang 1990 in Kraft getretenen DDR Rechtsvorschriften geboten, nach denen unter den dort im einzelnen geregelten Voraussetzungen Volkseigentum bzw. hieraus abgeleitete Rechte auf private Rechtssubjekte übergehen konnten.

Nachdem durch Gesetz vom 12. Januar 1990 (GBl. DDR I S. 15) das Verbot des Privateigentums an Produktionsmitteln für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung aufgehoben worden war, konnten unter den Voraussetzungen der VO vom 25. Januar 1990 - Joint-Venture-VO -JVVO - (GBl. I S. 16) Unternehmen mit ausländischer Beteiligung begründet werden und eine Tätigkeit aufnehmen. Diese Unternehmen bedurften der Genehmigung des staatlichen Wirtschaftskomitees und der Eintragung in ein entsprechendes Register (§§ 8, 14 JVVO). § 20 Abs. 2 Satz 2 JVVO sah für die Rechtsbeziehungen dieser Unternehmen mit inländischen Wirtschaftssubjekten der DDR die Anwendung des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - der DDR vom 25. März 1982 (GBl. I S. 293) vor. Diese Bestimmung ist wegen der Spezialität der Regelungen auf die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin im damaligen geschäftlichen Verkehr der DDR nicht anwendbar. Das Gewerbegesetz vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138) beseitigte das sich aus den genannten Vorschriften ergebende grundsätzliche Verbot einer umfassenden Nutzungsüberlassung von im Volkseigentum stehendem Grund und Boden ebenfalls nicht, sondern gewährte jedermann mit ständigem Wohnsitz oder Sitz in der DDR das Recht zur Ausübung eines Gewerbes lediglich, "soweit nicht Gesetze oder Rechtsvorschriften" Beschränkungen festlegten. Auch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (durch DDR-Bürger, vgl. § 1 Abs. 5) vom 7. März 1990 konnten Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeit nur ausüben, soweit dem nicht gesetzliche Verbote entgegenstanden. Für die Rechtsbeziehungen dieser privaten Unternehmen untereinander und zu anderen Wirtschaftssubjekten der DDR sollten die "zivil-, handels- und wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen" gelten, "soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen" (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes). Daß damit vom DDR Gesetzgeber nicht die generelle Möglichkeit des vertraglichen Erwerbs von Verfügungs- oder umfassenden Nutzungsrechten an volkseigenem Grund und Boden von einem Rechtsträger in zumindest analoger Anwendung des Vertragsgesetzes eröffnet werden sollte, wird aus weiteren Vorschriften deutlich. Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung eines privaten Unternehmens gestattete § 5 des Gesetzes den Kauf von Geschäftsanteilen, Aktien oder Gebäuden, baulichen und anderen Anlagen "staatlicher Unternehmen"; in diesem Zusammenhang war auch die Überlassung volkseigenen Bodens (nur) zur Nutzung ausdrücklich zugelassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Die damit eröffnete Möglichkeit betraf jedoch nicht den Erwerb von Rechten von gesellschaftlichen Organisationen wie der Beigeladenen zu 2), sondern nur den Erwerb von "staatlichen Unternehmen", d. h. volkseigenen Betrieben und staatlichen Einrichtungen sowie anderen Unternehmen, die aufgrund Mehrheitsbeteiligung von staatlichen Gesellschaftern beherrscht wurden (§ 1 Abs. 3). Denn zuständig für diese Übertragungsgeschäfte war die Treuhandanstalt, die nach dem seinerzeit geltenden, zur "Wahrung des Volkseigentums" gefaßten Beschluß des Ministerrates vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) lediglich Treuhänderin des "volkseigenen Vermögens" war, das sich in der "Fonds-inhaberschaft" von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten ("Betrieben") befand, also des unmittelbar dem Staat zuzuordnenden Vermögens

Ministerrates vom 1. März 1990 (GBl. I S. 107) lediglich Treuhänderin des "volkseigenen Vermögens" war, das sich in der "Fonds-inhaberschaft" von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten ("Betrieben") befand, also des unmittelbar dem Staat zuzuordnenden Vermögens (vgl. auch § 2 des Beschlusses des Ministerrates über das Statut der Treuhandanstalt vom 15. März 1990 [GBl. I S. 167]), nicht aber Treuhänderin des Vermögens der "gesellschaftlichen Organisatio-nen"(s. a. §§ 2, 3 Abs. 1 VO zur Umwandlung von volkseigenen Kombi-naten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften - UmwandlungsVO - vom 1. März 1990 [GBl. I S. 107]; in Kraft getreten am 9. März 1990, geändert am 28. Juni 1990 [GBl. I S. 509], außer Kraft getreten mit Wirkung vom 2. Oktober 1990 [Art. 8 Einigungsvertrag]). Daß die Über-tragung volkseigener Vermögenswerte nicht generell "freigegeben" wer-den sollte, wird auch dadurch bestätigt, daß auch der Verkauf durch die Treuhandanstalt nur unter engen Voraussetzungen zulässig war. Durch den Verkauf mußten wirtschaftliche Vorteile für das staatliche Unternehmen zu erwarten oder er mußte im Interesse des Gemeinwohls zweckmäßig sein (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes). Auch weitere Regelungen des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen sahen lediglich unter ganz besonderen Umständen eine Übertragung der Verfügungsbefugnis bzw. Nutzung von volkseigenem Boden durch ausschließlich in privater Hand befindliche Unternehmen vor. §§ 17 ff. dieses Gesetzes gewährten auf Antrag einen An-spruch früherer Rechtsinhaber auf Umwandlung von seit 1972 in Volksei-gentum übergeleiteten Betrieben in Personengesellschaften oder Einzel-unternehmen; hierbei sollte auch das frühere Eigentum an in den volkseigenen Betrieb eingebrachtem Boden wiederhergestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattete § 4 der hierzu erlassenen 1. DVO vom 9. März 1990 (GBl. I S. 144) die Übergabe von solchem Grund und Boden zur unkündbaren Nutzung, der nicht Ei-gentum des ehemaligen Betriebes war, an das umgewandelte Unternehmen.

Derartig tatbestandlich begrenzte, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare Übertragungsmöglichkeiten enthalten auch weitere vom DDR-Gesetzgeber in Abkehr von der sozialistischen Planwirtschaft geschaffene Vorschriften. Durch Gesetz vom 7. März 1990 wurde der Verkauf volkseigener Gebäude an Privatpersonen zu Wohn- oder Erholungszwecken oder an private Handwerker und Gewerbetreibende für Gewerbezwecke ermöglicht. In diesem Fall war ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen (§ 4); im Falle des Erwerbs für Gewerbezwecke war dem Käufer für das zum Gebäude gehörende (volkseigene) Grundstück ein Nutzungsrecht zu verleihen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben war (§ 4 Abs. 2). Im Fall der Nutzungsverleihung war das Grundstück auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder des Rates der Gemeinde zu übertragen, auf dessen Territorium das Grundstück lag (§ 4 Abs. 3). Nach § 5 Abs. 1 der DVO zu diesem Gesetz vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158), die mit ihrer Veröffentlichung am 19. März 1990 in Kraft trat, war für den Abschluß des Kaufvertrages der jeweilige Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks zuständig. § 5 Abs. 2 der DVO stellte ausdrücklich klar, daß Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen sowie ihre Betriebe und Einrichtungen zum Verkauf volkseigener Gebäude und Grundstücke, die sich in ihrer Rechtsträgerschaft befinden, nicht berechtigt waren. Derartige Gebäude und Grundstücke waren vor einem Verkauf in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde zu überführen, in deren Territorium sie gelegen waren.

Erst das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) gewährleistete u. a. jeder natürlichen und juristischen Person das Recht, im Rahmen der Gesetze mit anderen Verträge zu schließen und sich insbesondere wirtschaftlich zu betätigen. Zu diesem Zeitpunkt galt jedoch bereits § 20 b Abs. 1 PartG-DDR, der Vermögensverfügungen und damit auch den Abschluß von Nutzungsvereinbarungen ohne entsprechende Prüfung und Zustimmung durch den Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission nicht zuließ.

Soweit die Antragstellerin einen Nutzungsvertrag hinsichtlich des Grundstücks T. am 1. Juni 1990 und damit erst nach Inkrafttreten der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR am 1. Juni 1990 mit der J-GmbH abgeschlossen hat, ist dieser mangels Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission bzw. der Antragsgegnerin (vgl. § 20 b PartG DDR) unwirksam, so daß sie schon deswegen keine der Ausübung der treuhänderischen Verwaltung entgegenstehenden Rechte daraus herleiten kann.

Die nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Antragsgegnerin ist hier nicht darauf verwiesen, die - wie dargelegt - rechtswidrige Besitzlage mit zivilrechtlichen Mitteln zu beseitigen. Es wäre mit einer effektiven treuhänderischen Verwaltung nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin die hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte lediglich angemaßte Rechtsposition einer unter die Regelungen der §§ 20 a, 20 b PartG-DDR fallenden Organisation nicht deren Zugriff entziehen könnte, wenn die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes - wie hier - mit der Rechtsordnung ersichtlich nicht in Einklang steht.