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Treuhandanstalt

BVerwGBVerwG 7 C 15.9211.03.1993ZOV 1993, 188

PartG-DDR §§ 20 a, 20 b; Einigungsvertrag Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1; Parteivermögenskomissionsverordnung; GG Art. 14, 20 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treuhandanstalt; Parteienvermögen; Vermögensverwaltung; Grundstücksverwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vermögen einer im März 1990 mit Mitteln der SED-Nachfolgepartei PDS gegründeten GmbH zur Vermögens- und Grundstücksverwaltung, die Vermögen der SED/PDS zur Verwaltung und Nutzung übernommen hat, unterliegt der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kl. eine mit der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), der früheren Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), verbundene juristische Person im Sinne des DDR-Parteiengesetzes ist, deren Vermögen der treuhänderischen Verwaltung durch die beklagte Treuhandanstalt unterliegt.

Die Kl. wurde im März 1990 in Ost-Berlin gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Durchführung von Grundstücksgeschäften aller Art sowie die Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz. Die Gründungsgesellschafter der Kl. waren sämtlich Parteimitglieder der SED/PDS und Mitarbeiter der Partei bzw. des Organisationseigenen Betriebes (OEB) Fundament der SED/PDS. Die Mittel zur Gründung der Gesellschaft wurden den Gründungsgesellschaftern im März 1990 in Form zweckgebundener, persönlicher Darlehen in Höhe ihres jeweiligen Geschäftsanteils von 30 000 M/DDR vom Parteivorstand der PDS zur Verfügung gestellt. Im Mai 1990 schlossen der Parteivorstand der PDS und die Kl. Darlehensverträge über 10 Millionen (Mio) M/DDR und 30 Mio M/DDR. Das Darlehen über 10 Mio M/DDR war vertragsgemäß zum Aufbau und zur Betreibung der Gesellschaft bestimmt. Das Darlehen über 30 Mio M/DDR wurde zum Einsatz als Ausgleichs- und Reservefonds sowie für Investitionen gewährt. Das Geld wurde noch im Mai 1990 an die Kl. überwiesen. Ebenfalls im Mai 1990 vereinbarte der OEB Fundament mit der Kl., daß diese alle bis dahin von der Grundstücksverwaltung des OEB Fundament wahrgenommenen Aufgaben übernehmen solle. In Ausfüllung dieser Rahmenvereinbarung übernahm die Kl. im Mai 1990 die Verwaltung von 66 überwiegend in Berlin gelegenen Grundstücken des OEB Fundament sowie die Nutzung der in Verwaltung gegebenen Hausgrundstücke für die Dauer von 25 Jahren.

Nach der Wiedervereinigung wies die Bekl. im November 1990 alle Großbanken darauf hin, daß durch den Einigungsvertrag die treuhänderische Verwaltung über das Vermögen der Parteien der ehemaligen DDR und der mit diesen verbundenen Organisationen von der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen-organisationen der DDR (Unabhängige Kommission) auf die Treuhandanstalt übergegangen sei. Die Kl. suchte daraufhin bei der Bekl. um die Freigabe ihrer Konten nach. Mit Bescheinigung vom 11. Dezember 1990 gab die Bekl. durch ihren für Sondervermögen zuständigen Direktor die Geschäftskonten der Kl. bei zwei Berliner Banken frei, stellte jedoch im Januar 1991 klar, daß die Freigabeerklärung nur die laufenden Geschäftskonten der Kl. betreffe.

Im Februar 1991 teilte das Sekretariat der Unabhängigen Kommission der Bekl. mit, die Kl. falle unter die Regelungen der §§ 20 a und b PartG-DDR und unterliege damit der treuhänderischen Verwaltung; die Gründung der Kl. sei aufgrund eines Beschlusses des PDS-Parteivorstandes erfolgt und diene ausschließlich dem Zweck der Sicherung des Parteivermögens. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung wies die Bekl. mit Bescheid vom 8. Februar 1991 die Kl. darauf hin, ab sofort dürften Vermögensbewegungen nur nach ihrer vorherigen Genehmigung ausgeführt werden; Einzelverfügungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung, die 5 000 DM im Wert nicht überstiegen, seien von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Durch Bescheid vom 11. Juli 1991 nahm die Bekl. die unter dem 8. Februar 1991 erteilte "Freigrenze zur Vornahme von Vermögensveränderungen bis zu 5 000 DM", gestützt auf § 48 Abs. 1 VwVfG, zurück. Dabei stellte die Bekl. nochmals fest, das Vermögen der Kl. unterliege ihrer treuhänderischen Verwaltung. Gegen diesen Bescheid legte die Kl. - wie schon zuvor gegen den Bescheid vom 8. Februar 1991 - Widerspruch ein, den die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 1991 zurückwies.

Durch Urteil vom 18. September 1991 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kl. blieb erfolglos.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Bekl. vom 8. Februar 1991 und 11. Juli 1991 sind rechtmäßig. Die darin getroffenen Feststellungen, das Vermögen der Kl. sei unter treuhänderische Verwaltung gestellt und Vermögensveränderungen der Kl. bedürften der Zustimmung der beklagten Treuhandanstalt, haben ihre Rechtsgrundlage in § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz - PartG-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I Nr. 9 S. 66) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 275) und den hierzu in Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) getroffenen Maßgaberegelungen.

Die streitbefangenen Feststellungen haben nicht lediglich deklaratorische Bedeutung; es handelt sich vielmehr um die Kl. belastende - mithin anfechtbare - feststellende Verwaltungsakte, welche die Bekl. als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages) aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtssätze des § 20 b PartG-DDR und des Einigungsvertrages erlassen hat. Zwar ist das Vermögen der in § 20 b PartG-DDR genannten Parteien und Organisationen bereits von Gesetzes wegen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt, so wie auch für Vermögensveränderungen schon von Gesetzes wegen eine vorherige Zustimmung vorgesehen ist (vgl. auch Papier, Das Parteienvermögen in der ehemaligen DDR, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 126, S. 11). Die Regelungen des § 20 b PartG-DDR bedürfen jedoch der konkretisierenden Umsetzung im Einzelfall. Eine solche Umsetzung ist mit den hier streitigen Feststellungen erfolgt.

1. Das Vermögen der Kl. untersteht gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR der treuhänderischen Verwaltung der Bekl., weil die Kl. eine mit einer Partei der ehemaligen DDR verbundene juristische Person ist, deren Vermögen Parteivermögen im Sinne der genannten Vorschrift ist, das am Stichtag 7. Oktober 1989 bestanden hat.

a) Der Wortlaut des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR läßt offen, welche "Parteien" der Gesetzgeber vor Augen hatte und was unter einer "verbundenen juristischen Person" zu verstehen ist. Beides erhellt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den hierzu getroffenen Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages. Danach ist es das Ziel des Gesetzgebers, diejenigen Vermögenswerte zu erfassen und sicherzustellen, die sich die Parteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED - und die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben (Sicherungszweck). Mit Blick auf die im Oktober 1989 eingeleitete politische Wende erstreckt sich der Verdacht eines solchen rechtsstaatswidrigen Erwerbs gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nur auf dasjenige Vermögen, "das am 7. Oktober 1989 bestanden (hat) oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist." Dementsprechend wird nur dieses - potentiell rechtsstaatswidrig erworbene - Vermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (vgl. auch BVerfGE 84, 290 [301]). Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte sollen nach ihrer Sicherstellung den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden (Restitutionszweck). Damit verbindet der Gesetzgeber die Absicht zu verhindern, daß Parteien der ehemaligen DDR - insbesondere die SED-Nachfolgepartei PDS - am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können (vgl. Starck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der DDR und des Einigungsvertrages, Juli 1991, S. 13; vgl. ferner die Begründung der Volkskammerfraktionen von CDU/DA, DSU, Die Liberalen und SPD zum Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 - a. a. O.). Mit dieser das inkriminierte Altvermögen der DDR-Parteien in den Vordergrund stellenden Konkretisierung zeichnet sich zugleich in der Tendenz ab, was unter dem Begriff der mit einer DDR-Partei "verbundenen juristischen Person" zu verstehen ist. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend dargelegt, daß es bei der Auslegung dieses Begriffs nicht auf formale Kriterien - wie die rechtliche Verbundenheit oder rechtliche Selbständigkeit - ankommt, daß vielmehr mit Blick auf die - potentiell rechtsstaatswidrig erlangten - Vermögenswerte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist, wie sie § 20 a Abs. 3 PartG-DDR im Zusammenhang mit der von den DDR-Parteien geforderten Rechenschaftspflicht hinsichtlich ihres Vermögens ausdrücklich vorsieht (vgl. insoweit auch OVG Berlin, DVBl. 1992, 1305 [1307]). Bei einer solchen Betrachtungsweise kommt neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zuordnung von Vermögenswerten auch den zwischen der Partei und der juristischen Person bestehenden personellen Verflechtungen Bedeutung zu. Daneben können all jene Umstände, die zur Gründung der juristischen Person geführt haben oder unter denen diese Parteivermögen erworben hat, verwaltet oder nutzt, Anhaltspunkte für eine Verbundenheit im Sinne des § 20 b PartG-DDR liefern.

b) Bei Berücksichtigung dieser Kriterien ist nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Kl. eine der SED/PDS verbundene juristische Person ist. Sie ist im März 1990 von Mitgliedern der SED/PDS gegründet worden. Diese Gründung erfolgte ausschließlich mit Mitteln, die aus dem Parteivermögen der SED/PDS stammten. Sowohl die Gesellschafteranteile als auch das Betriebskapital in Höhe von insgesamt 40 Millionen M/DDR sind der Kl. von der PDS zur Verfügung gestellt worden. Desgleichen sind der Kl. im Mai 1990 von dem OEB Fundament der SED/PDS 66 überwiegend in Berlin gelegene Grundstücke zum Betreiben ihres Unternehmens als Verwaltungsobjekte überlassen worden. Weitere Mittel haben der Kl. nicht zur Verfügung gestanden. Diese Umstände rechtfertigen in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Annahme, daß es sich bei der Kl. um eine mit der SED Nachfolgepartei PDS verbundene juristische Person handelt, deren Vermögen dem am 7. Oktober 1989 bestehenden Vermögen der SED/PDS zuzurechnen ist und dem deshalb der Verdacht eines rechtsstaatswidrigen Erwerbs anhaftet. Daran vermögen die Hinweise der Kl., die Stammkapitalanteile der Gründungsgesellschaften seien noch vor dem Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR an die PDS zurückgezahlt und weitere Gesellschafter mit Einlagen aus anderen Quellen aufgenommen worden, nichts zu ändern. Denn daß die personelle und wirtschaftliche Verbundenheit der Kl. mit der PDS bei Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR fortbestand, manifestierte sich nicht nur in der Bereitstellung der für die Gründung der Kl. erforderlichen Stammkapitalanteile, sondern auch in der SED/PDS-Zugehörigkeit der Gründungsgesellschafter sowie in der Tatsache, daß das Betriebskapital der Kl. in Höhe von 40 Mio M/DDR ausschließlich aus dem Parteivermögen der SED/PDS stammte und daß auch die von dem OEB Fundament der SED/PDS zur Verwaltung und Nutzung übernommenen 66 Grundstücke diesem Parteivermögen zuzurechnen sind.

c) Als mit Vermögen der SED/PDS gegründete und damit ihr im Sinne von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR verbundene juristische Person untersteht das Vermögen der Kl. der treuhänderischen Verwaltung der Bekl.; daß die Gründung der Kl. erst nach dem Stichtag 7. Oktober 1989 erfolgte, ist dafür rechtlich ohne Belang. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR das gesamte am 7. Oktober 1989 bestehende belastete Parteivermögen erfassen und hat angesichts der in der DDR herrschenden Verhältnisse zu diesem Vermögen im weiteren Sinne auch dasjenige gezählt, was sich im Besitz von Organisationen und juristischen Personen befand, die den Parteien verbunden waren. Er wollte also deren Vermögen wie Parteivermögen behandeln und es den für dieses Vermögen geschaffenen Regelungen unterstellen. Dementsprechend macht § 20 b Abs. 2 PartG-DDR die Treuhandverwaltung von der kumulativen Erfüllung zweier Tatbestandsvoraussetzungen abhängig: Es muß sich - erstens - um Vermögen von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen handeln, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, und - zweitens - muß es sich bei Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR noch in der Hand von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen oder Massenorganisationen befunden haben. Daraus folgt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Vermögensverschiebungen zwischen Parteien und verbundenen Organisationen oder juristischen Personen im Blick auf den mit § 20 b Abs. 2 PartG-DDR verfolgten Sicherungszweck grundsätzlich unbeachtlich sein sollten. Mit anderen Worten: Am 7. Oktober 1989 bestehendes belastetes Vermögen sollte diesen Makel nicht dadurch verlieren, daß es nach diesem Zeitpunkt von einer Partei an eine - auch neu gegründete - verbundene Organisation oder juristische Person übertragen worden ist. Unter diesem Blickwinkel spielt es keine Rolle, ob die verbundene Organisation oder juristische Person vor oder nach dem 7. Oktober 1989 entstanden ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die in § 20 b Abs. 1 und 2 PartG-DDR getroffenen Regelungen, wonach ein Bericht über die Vermögenswerte aller Parteien und verbundenen Organisationen zu erstellen ist und sämtliche Parteien und verbundenen Organisationen vollständig Rechenschaft zu legen haben, welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation gelangt sind. Auch hier spielt es keine Rolle, ob die DDR-Partei oder die ihr verbundene Organisation vor oder nach dem 7. Oktober 1989 entstanden ist.

Da die Kl. ausschließlich mit belastetem Vermögen gegründet und die Verwaltung und Nutzung von ebenfalls belastetem Parteivermögen übertragen erhalten hat, sind die damit verbundenen Verschiebungen von Vermögen der SED/PDS zur Kl. im Blick auf die Anwendbarkeit des § 20 b Abs. 2 PartG unbeachtlich; dieses Vermögen unterliegt, weil belastet, der treuhänderischen Verwaltung der Bekl. Aus diesem Grunde greift auch - entgegen der Auffassung der Revision - die Surrogatsklausel der genannten Vorschrift nicht ein; sie findet, wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, nur Anwendung, wenn mit der Vermögensverschiebung der Makel entfallen ist. Nur unter dieser Voraussetzung tritt der erlangte Gegenwert an die Stelle des belasteten Vermögens.

d) Der umfassenden treuhänderischen Verwaltung über das Vermögen der Kl. steht die Bescheinigung des für Sondervermögen zuständigen Direktors der Bekl. vom 11. Dezember 1990 nicht entgegen. Soweit nach dieser Bescheinigung eine treuhänderische Verwaltung nicht stattfindet, ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß diese Vergünstigung durch den Bescheid der Bekl. vom 8. Februar 1991 auf der Grundlage des § 48 VwVfG zu Recht aufgehoben worden ist, so daß es dahingestellt bleiben kann, auf welches Vermögen der Kl. sich die Freigabeerklärung vom 11. Dezember 1990 bezogen hat und welche Bedeutung einem etwaigen Dissens hinsichtlich der seinerzeitigen Verwendung des Begriffs "Geschäftskonten" zukommt. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie die hier in Rede stehende Freigabeerklärung - nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallende Freigabeerklärung vom 11. Dezember 1990 war rechtswidrig. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat und die deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist die Unabhängige Kommission über die Freigabeerklärung der Bekl. vom 11. Dezember 1990 nicht vorab unterrichtet worden; die Freigabeerklärung ist demnach nicht im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission ergangen, wie dies nach Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d) des Einigungsvertrages hätte geschehen müssen.

2. Die Feststellung, Vermögensveränderungen der Kl. bedürften gemäß § 20 b Abs. 1 PartG DDR der Zustimmung der Bekl., ist ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Die von der Kl. erhobene Rüge, die Befugnis zur Zustimmung liege nicht bei der Bekl., sondern bei dem Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission, geht fehl. Zwar spricht § 20 b Abs. 1 PartG-DDR von der "Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission". Dessen Kompetenzen sind jedoch nach der Maßgaberegelung in Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d) des Einigungsvertrages auf die beklagte Treuhandanstalt übergegangen. Zwar wird die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR in jener Maßgaberegelung nicht ausdrücklich erwähnt. Die dort vorgesehene Übertragung der der Unabhängigen Kommission zugewiesenen treuhänderischen Verwaltung nach § 20b Abs. 3 PartG-DDR auf die beklagte Treuhandanstalt schließt jedoch die Kompetenzen des Vorsitzenden dieser Kommission nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR mit ein. Die genannte Maßgaberegelung verfolgt ersichtlich das Ziel, die gesamte Treuhandverwaltung, zu der auch die Zustimmung nach § 2 0b Abs. 1 PartG-DDR gehört, auf die Treuhandanstalt zu übertragen und diese - wie unter Buchstabe d) der Maßgaberegelung vorgesehen - im Einvernehmen mit der Kommission handeln zu lassen.

Davon geht auch der Zwischenbericht der Unabhängigen Kommission vom 18. März 1991 (BT-Drs. 12/622 S. 4 ff., S. 7 unter 4.2) aus. Dementsprechend sieht auch die Verordnung über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV) vom 14. Juni 1991 (BGBl. I S. 1243) Zustimmungsbefugnisse des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission nicht mehr vor.

b) In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß sich der in § 20 b Abs. 1 PartG-DDR geregelte Zustimmungsvorbehalt auf das gesamte Vermögen der Kl., also auch auf ihr unbelastetes Alt- und Neuvermögen erstreckt. Nur ein solches Normverständnis wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht. Dem Zustimmungsvorbehalt nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR sind Vermögensveränderungen solcher Parteien oder verbundenen Organisationen unterworfen, deren Vermögen der Verdacht eines rechtsstaatswidrigen Erwerbs anhaftet. Bei Vorliegen eines solchen Verdachts ist es gerechtfertigt, aber auch geboten, Vermögensveränderungen unter Kontrolle zu halten, um zu verhindern, daß unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte weiter genutzt, verschoben, verschleudert oder in sonstiger Weise einer Rückführung an die Berechtigten oder einer gemeinnützigen Verwendung entzogen werden. Daß sich diese Kontrolle auch auf unbelastetes Altvermögen sowie auf unbelastetes, also nach dem 7. Oktober 1989 rechtmäßig erworbenes Neuvermögen erstrecken muß, solange belastetes Altvermögen und unbelastetes Alt- und Neuvermögen nicht klar voneinander getrennt sind, liegt auf der Hand (vgl. auch BVerfGE 84, 290 [301 f.]). Denn nur durch eine lückenlose Erfassung des Gesamtvermögens sowie eine Beobachtung aller auf dieses Vermögen bezogenen Vorgänge lassen sich die belasteten Vermögenswerte erfassen und damit der vom Gesetzgeber verfolgte Sicherungs- und Restitutionszweck verwirklichen. Hieraus folgt zugleich, daß entgegen der Auffassung der Kl. der Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR nicht erst dann zulässig ist, wenn das jeweilige Vermögen der Partei oder Organisation überprüft und das belastete Altvermögen als Ergebnis dieser Überprüfung festgestellt und gesichert ist. Die Anordnung der treuhänderischen Verwaltung und die Unterwerfung von Vermögensveränderungen unter einen Zustimmungsvorbehalt dienen vielmehr gerade dieser Vermö-genserfassung und -sicherung; sie sind die notwendige Voraussetzung dafür, daß das vom Gesetzgeber mit § 20 b PartG-DDR verfolgte Ziel, das materiell-rechtsstaatswidrig erlangte Altvermögen zu sichern und rückzuführen, überhaupt erreicht werden kann. Die Auffassung der Kl. geht mit anderen Worten fehl, weil eine Beschränkung des Zustimmungsvorbehalts auf das von Gesetzes wegen treuhänderischer Verwaltung unterliegende Altvermögen zur Folge hätte, daß die Parteien und verbundenen Organisationen mangels einer präventiven Kontrolle seitens der Treuhandanstalt selbst darüber zu befinden hätten, ob im Einzelfall ein Vermögensgegenstand der treuhänderischen Verwaltung unterliegt oder nicht (vgl. OVG Berlin, DVBl. 1992, 280 [282]). Damit liefe jedoch § 20 b PartG-DDR insgesamt leer.

c) Der streitigen Feststellung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR steht nicht entgegen, daß die Bekl. in ihrem Bescheid vom 8. Februar 1991 Einzelverfügungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung, die 5 000 DM im Wert nicht übersteigen, von der Genehmigungspflicht nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR ausgenommen hat. Diese Regelung hat die Bekl. nämlich in ihrem Bescheid vom 11. Juli 1991 wieder zurückgenommen. Soweit sie diese Rücknahme als Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Begünstigung verstanden und dementsprechend auf die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG abgestellt hat, liegt dem ein falsches Verständnis der im Bescheid vom 8. Februar 1991 getroffenen Regelung einer 5 000 DM-Freigrenze zugrunde. Zwar unterwirft § 20 b Abs. 1 PartG-DDR - wie dargelegt - das gesamte Vermögen der Partei oder verbundenen Organisation dem Erfordernis einer vorherigen Zustimmung, erlaubt also hinsichtlich des "Ob" dieser Zustimmung keine Differenzierung nach dem jeweiligen Zweck der Vermögensverwendung, etwa danach, ob es sich - wie im Bescheid vom 8. Februar 1991 ausgeführt - um "Einzelverfügungen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung" handelt. Die Vorschrift regelt indes nicht das "Wie" der gebotenen Zustimmung, räumt mithin der Treuhandanstalt hinsichtlich der Modalitäten dieser Zustimmung einen an den Umständen des Einzelfalles orientierten breiten Gestaltungsspielraum ein. Der Treuhandanstalt steht es mit anderen Worten grundsätzlich frei, aus Gründen der Praktikabilität oder der Verfahrensvereinfachung bestimmten Vermögensbewegungen bis auf weiteres pauschal vorab zuzustimmen und diese Zustimmung unter den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt zu stellen, jederzeit von der pauschalen Vorabzustimmung Abstand zu nehmen und stattdessen auf den gesetzlichen Normalfall der Zustimmung im Einzelfall überzugehen. Von einer solchermaßen pauschal erteilten Vorabzustimmung ist hier mit Blick auf die im Bescheid vom 8. Februar 1991 eingeräumte Freigrenze auszugehen. Die Rücknahmeentscheidung vom 11. Juli 1991 erweist sich mithin als die im Rahmen einer pauschalen Vorabzustimmung vorbehaltene Rückkehr zur Zustimmung im Einzelfall, so daß es einer an den Erfordernissen des § 48 VwVfG zu messenden Rücknahmeentscheidung nicht bedurfte.

3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die von der Kl. geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sie belastenden Regelungen nicht begründet sind.

Soweit sich die Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR auf rechts-staatswidrig erlangtes SED/PDS-Vermögen erstreckt, liegen die für die Kl. damit verbundenen Vermögensnachteile von vornherein außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG . Denn das Vermögen der Kl. genießt den Schutz des Grundgesetzes insoweit nicht, als es nicht nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben worden ist (vgl. BVerfGE 84, 290 [300]). Soweit von der Verfügungsbeschränkung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR vorübergehend auch unbelastetes Alt- und Neuvermögen betroffen ist, erweist sich dies angesichts der Absicht des Gesetzgebers, rechtsstaatswidrig erlangtes Vermögen zu sichern und den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückzugeben bzw. gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und damit Chancengleichheit unter den Parteien herzustellen, als eine verhältnismäßige und damit zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine solche Regelung ist zur Verwirklichung der genannten Ziele des Gesetzgebers unerläßlich, solange belastetes und unbelastetes Vermögen nicht ordnungsgemäß voneinander geschieden ist; es liegt in der Hand der betroffenen Parteien und Organisationen, den dafür benötigten Zeitraum durch geeignete Mitwirkungshandlungen so kurz wie möglich zu halten. Soweit der Partei oder Organisation in Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d) des Einigungsvertrages die objektive Beweislast dafür auferlegt worden ist, daß Vermögensgegenstände "nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden" sind, ist dies nicht unverhältnismäßig, weil die dem inkriminierten Vermögen zugrunde liegenden Erwerbssachverhalte grundsätzlich in der Sphäre der Partei oder Organisation liegen und daher in aller Regel nur von ihr der Nachweis dafür erbracht werden kann, daß es sich um einen nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen unbedenklichen Erwerb handelt (vgl. auch Starck, a. a. O., S. 27).

Das Kriterium "nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben" genügt auch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze. Dieses Gebot zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit genau erfaßbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist vielmehr lediglich gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 [181]; 59, 104 [114]; 78, 205 [212]). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr also noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 78, 205 [212]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß es sich bei dem genannten Kriterium um einen unbestimmten Rechtsgriff handelt, der dem Normzweck und der Eigenart der zu erfassenden Lebenssachverhalte Rechnung trägt (vgl. auch OVG Berlin, DVBl. 1992, 280 [283]). Dieser Rechtsbegriff ist der Auslegung und Anwendung durch die Gerichte zugänglich und läßt alle Beteiligten die Rechtslage hinreichend deutlich erkennen. Er ermöglicht die vom Gesetzgeber bezweckte Erfassung und Rückgängigmachung eben jener Erwerbstatbestände, die unter Verletzung der Freiheits- und Eigentumsrechte Dritter oder unter Ausnutzung eines Machtmonopols der Partei oder Organisation erfolgt sind (vgl. Papier, a. a. O. S. 19; Starck, a. a. O., S. 10 ff.).

Soweit materiell-rechtsstaatliche Grundsätze im Sinne des Grundgesetzes rückwirkende Anwendung auf die Beurteilung des Vermögens der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen der ehemaligen DDR finden, ist dies im Hinblick auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit dieser Parteien im Rahmen des demokratischen Willensbildungsprozesses in Deutschland gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 84, 290 [300]). Das PartG-DDR und die Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages wollen - wie dargelegt - verhindern, daß Parteien der ehemaligen DDR - insbesondere die SED-Nachfolgepartei PDS - am demokratischen Willensbildungsprozeß mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können. Dazu bedarf es der Erfassung und Sicherstellung dieser rechtsstaatswidrig erlangten Vermögenswerte.