Treuhänder, Einwendungen gegen - einer Werklohnforderung
BGB § 164
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende Werklohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die beklagten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Mitgesellschafter zustehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von den beiden Bekl. aus abgetretenem Recht 62.289,24 DM (= 31.847,98 e). Die Kl. ist eine Angestellte des H. S. Die Bekl. hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz. Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden.
Die Kl. macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorhaben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs- und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe entsprechender Schecks an die Kl. abgetreten. Die Schecks sind von der Kl. unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfügung gestellt hat, übergeben worden.
Hintergrund dieser Vorgänge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den Bekl. über die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstück ist inzwischen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis bestätigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl..
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für die Schuldverhältnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Die Kl. habe kein schutzwürdiges Eigeninteresse. Ihr erwüchsen aus dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal das Kostenrisiko, weil H. S. die Verfahrenskosten übernehme. In Wirklichkeit gehe es nicht darum, die abgetretenen Werklohnforderungen einzuziehen. Ziel des Forderungskaufs sei vielmehr, über die gekaufte Forderung die Bekl. zu verpflichten, sich gemäß angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter an dem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem Bauprozeß werde das ganz andere Ziel verfolgt, die Bekl. zu einer angeblichen Nachschußpflicht in der Gesellschaft anzuhalten.
Die Klage sei auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Bekl. im vorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und aus dem Gesamtschuldverhältnis geltend zu machen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daß die Kl. von H. S. bei der Verfolgung der erworbenen Ansprüche vorgeschoben worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trägt kein Risiko und hat den Erwerb der Werklohnforderungen unstreitig aus Mitteln des H. S. bezahlt. Die Bekl. sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Haftung hinsichtlich der Werklohnforderungen zum Ausgleich herangezogen werden.
2. Diese Umstände tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Klage sei eine unzulässige Rechtsausübung.
a) Allein die im Geschäftsleben geläufige Funktion der Kl. als Strohfrau rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt für das Ziel, am Ende einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel ist nicht zu mißbilligen.
b) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich anderwärts. Es mag sein, daß H. S. seine Auseinandersetzung in der BGB-Gesellschaft auf dem Umweg über den Bauprozeß der Kl. führt in der Meinung, dadurch eine günstigere Rechtsposition gegenüber den Bekl. zu erlangen. In diese Richtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bekl. könnten im Rechtsstreit mit der Kl. bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sie im Rechtsstreit mit H. S. würden geltend machen können.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft.
Die Bekl. sind nicht darauf beschränkt, die Werklohnforderungen in Frage zu stellen. Sie können darüber hinaus alle Einwendungen erheben, die ihnen zur Seite stünden, wenn nicht die Kl. sondern H. S. die Werklohnklage erhoben hätte. Die Kl. kann die ihr von den Auftragnehmern abgetretenen Rechte, deren Erwerb H. S. bezahlt hat, nicht weitergehend durchsetzen, als H. S. es hätte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber erworben hätte. Die Kl. kann als Treunehmerin des H. S. keine weitergehenden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Bekl. stehen dementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhältnis zu.
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