Treugeberstellung
VermG § 2 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Treugeberstellung; Vermögenswert; Rückübertragungsanspruch; Berechtigter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Treugeberstellung oder "wirtschaftliche" Eigentümerstellung sind kein restituierbarer Vermögenswert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung des Eigentums an dem 525 m2 großen Grundstück ... Straße in Berlin.
Als Eigentümerin des Grundstückes war seit Dezember 1924 die "... Straße 15 Grundstücksverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" im Grundbuch eingetragen. Die GmbH war von dem Rechtsanwalt M. F. und dem Kaufmann G. H. als alleinige Gesellschafter durch nota-riellen Vertrag vom 12. Oktober 1922 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung des Grundstückes ...Str. 15, das von der Gesellschaft durch notariellen Kaufvertrag vom 8. März 1923 für 205.000 Mark erworben wurde. Aufgrund eines von den Voreigentümern abgegebenen notariellen Verkaufsangebots vom 23. August 1922 waren zum Ankauf des Grundstückes sowohl die Immobilien-Verwertungs- und Hypotheken-Verkehrs-Gesellschaft m. b. H. (IVHV-GmbH) als auch Herr G. H. als Geschäftsführer der in Gründung befindlichen späteren Käuferin berechtigt. Die in der Handelsregisterakte der ...Str. 15 GmbH befindlichen jährlichen Gesellschafterlisten der Jahre 1931 bis 1935 enthalten für die Gesellschafter F. und H. den Zusatz "als Treuhänder". In einer Mitteilung des Finanzamtes Wilmersdorf-Süd vom 30. Juli 1937 an das Registergericht ist festgehalten: "Der Treuhänder Rechtsanwalt F., ... ist im Jahre 1936 ausgewandert". Nach der Gesellschafterliste der IVHV-GmbH für das Jahr 1935 war Herr F. zu dieser Zeit zu 40 % treuhänderischer Gesellschafter dieser Gesellschaft. In einer notariellen Urkunde vom 13. April 1927 wird als Gesellschafter dieser Anteile noch Herr S. C. aufgeführt. Die ...Str. 15 GmbH, vertreten durch ihren Ge schäftsführer C. M., veräußerte das Grundstück ...Straße 15 am 8. Dezember 1936 an Herrn und Frau R., die verstorbenen Eltern der Beigeladenen, zum Kaufpreis von 51.500 RM, die ihrerseits 1980 enteignet wur den. Der Einheitswert 1935 für das Grundstück betrug 58.500 RM.
Die Kl. und Familie M. beantragen durch Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11. Oktober 1990 beim Magistrat von Berlin die Rückübertragung des Grundstückes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Klageantrag, das Grundstück an die Kl. bzw. an die ... Straße 15 GmbH rückzuübertragen ist zunächst dem eigentlichen Begehren der Kl. entsprechend dahin auszulegen (§ 88 VwGO), daß die Kl. primär die Rückübertragung an sich und nur hilfsweise an die ... Stra-ße 15 GmbH verlangen.
Die Klage ist unbegründet. Der die Rückübertragung ablehnende Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Kl. steht weder für ihr Haupt- noch ihr Hilfsbegehren ein Anspruch auf die begehrte Rückübertragung des Grundstückes ... Str. 15 in Berlin zu.
Wegen des fehlenden vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruches kann dahinstehen, ob die Kl. und in welchem Umfange sie Erben nach S. C. sind; entsprechende Erbennachweise wurden nicht vorgelegt. Die Kl. waren als Rechtsnachfolger des S. C. nicht Berechtigte eines Anspruchs auf die vermögensrechtliche Eigentumsübertragung, weil ihr Rechtsvorgänger S. C. nicht Eigentümer des begehrten Grundstückes gewesen ist. Das behauptete Treuhandverhältnis hingegen ist kein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Das Vermögensgesetz setzt damit grundsätzlich den Verlust der Vermögensposition voraus, deren Rückgabe begehrt wird. Diese Verknüpfung zwischen dem durch die Schädigung eingetretenen Vermögensverlust und der hierfür durch das Vermögensgesetz gewährten Wiedergutmachung ist bereits dem Begriff der Rückgabe immanent. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Vermögensrechts, den Vollzug nicht beendeter Rechtsgeschäfte zwischen Privaten zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Februar 1995, ZOV 1996, 203, 204). Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes sind die in § 2 Abs. 2 VermG abschließend aufgezählten Rechte. Das Eigentum an bebauten und unbebauten Grundstücken ist danach zweifellos ein restitutionsfähiger Vermögenswert. Da Berechtigte nur die natürliche oder juristische Person sein kann, deren Vermögenswert von einer Maßnahme gemäß § 1 betroffen gewesen ist, steht der Anspruch auf Eigentumsrestitution jedoch nur dem zu, der Inhaber des Eigentumsrechts im Zeitpunkt der Schädigung gewesen ist (BVerwG a. a. O.). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine der Eigentümerstellung vergleichbare dingliche Rechtsposition das Begehren auf Eigentumsrückgabe rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, VIZ 1997, 411 zur Frage der Restitutionsberechtigung des Anwartschaftsinhabers) bedarf keiner Erörterung, weil die Treugeberschaft allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung zu begründen vermag und insoweit einer dinglichen Berechtigung nicht vergleichbar ist.
Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes im Zeitpunkt des Verkaufes im Jahre 1936 war die ... Straße 15 GmbH. Sowohl der Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstückes durch die GmbH als auch der unter dem damaligen Einheitswert liegende mit den Eltern der Beigeladenen vereinbarte Kaufpreis und der Umstand, daß Herr Rechtsanwalt F. als Gesellschafter der Eigentümer-GmbH jüdischen Glaubens war, sprechen durchaus dafür, daß es sich hierbei um einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG handelte. Von dem Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG war das der ... Str. 15 GmbH zustehende Eigentum am Grundstück betroffen und wären folglich allein deren Gesellschafter Herr F. und Herr H. sowie ihre Rechtsnachfolger Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG.
Der den Kl. aufgrund des behaupteten Treuhandverhältnisses bei dessen Rückabwicklung gegenüber den Treuhändern zustehende schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsverschaffung ist kein Vermögenswert, der mit einer Eigentumsrestitution gemäß § 3 VermG ausgeglichen werden kann.
Ohnehin bestehen zugunsten der Kl. schon keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß die Gesellschafter der Eigentümer GmbH für Herrn C. als Treuhänder wirkten. Die vorhandenen Hinweise auf ein zumindest zeitweilig bestehendes Treuhandverhältnis lassen keine Rückschlüsse darauf zu, für wen und in welcher Höhe dieses bestanden haben könnte. Im Gesellschaftsvertrag von 1922 wird eine Treuhandschaft nicht erwähnt. Die in den Gesellschafterlisten der Jahre 1931 bis 1935 festgehaltenen Hinweise auf eine treuhänderische Tätigkeit im Rahmen der ... Str. 15 GmbH lassen keinen Rückschluß darauf zu, für wen die Gesellschafter als Treuhänder fungierten. Soweit die Kl. ausführen, die Tochter von Herrn F. erinnere sich daran, daß ihr Vater und Herr C. in der fraglichen Zeit Kontakte pflegten, ist hiervon schon wegen der gemeinsamen Beziehungen im Rahmen der IVHV-GmbH auszugehen. Selbst wenn Herr F. für Herrn C. im Jahre 1935 treuhänderisch Gesellschaftsanteile an der IVHV-GmbH hielt, wofür aufgrund der vorgelegten Nachweise viel spricht, belegt dies nicht, daß Herr C. auch Treugeber hinsichtlich der ... Straße 15 GmbH war. Ebensowenig läßt sich aus den von Herrn G. mit anderen Treuhändern für verschiedene Vermögenswerte geschlossenen Treuhandverhältnissen darauf schließen, daß er auch "wirtschaftlicher Eigentümer" der ... Str. 15 gewesen ist. Im Hinblick auf die - nachfolgend dargestellte - fehlende vermögensrechtliche Berechtigung des Treugebers war den von den Kl. angeregten weiteren Aufklärungsversuchen zum Nachweis des behaupteten Treuhandverhältnisses nicht nachzugehen.
Die Treugeberschaft ist kein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes. Die von § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerte sind hierdurch abschließend geregelt. Die Umschreibung "Vermögenswerte im Sinne diese Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke ..." bezieht sich nur auf die Eigentumsrechte an Grundstücken. Als schuldrechtliche Positionen werden von § 2 Abs. 2 VermG nur Nutzungsrechte erfaßt. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Grundeigentums zählt zweifellos nicht zu den nach dem Vermögensgesetz zurückzugebenden Vermögenswerten (vgl. BVerwG, VIZ 97, 351). Die Treugeberschaft beinhaltet als grundstücksbezogenes Recht jedoch nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung bei Beendigung des Treuhandverhältnisses.
Soweit die Kl. hilfsweise begehren, das Eigentum an dem Grundstück auf die ... Straße 15 GmbH rückzuübertragen, ist die Kage unbegründet, da das Vermögensgesetz auch keine Regelung vorsieht, wonach der Treugeber als "wirtschaftlicher Eigentümer" die Rückgewähr des Grundeigentums an seinen Treuhänder verlangen kann. Soweit die Kl. meinen, diese "Durchgriffsposition" könnte ihnen im Rahmen des § 6 zustehen, weil sie als Rechtsnachfolger des Treugebers einer Gesellschaft für diese deren Ansprüche geltend machen könnten, besteht hierfür keine rechtliche Grundlage. Nach § 6 Abs. 6 a VermG ist zwar das auf einen einzelnen Vermögenswert bezogene Rückgabeverlangen im Rahmen der Unternehmensrestitution möglich. Inhaber des Anspruches ist aber auch gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG nur der Berechtigte, dessen Vermögenswert von einer Maßnahme gemäß § 1 betroffen war. Folglich ist auch bei der Unternehmensrestitution die Berechtigtenstellung davon abhängig, daß der begehrte Vermögenswert dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Schädigung zustand. Soweit die Kl. letztlich mit ihrem Vorbringen wohl meinen, § 6 lasse eine Antragstellung des Treugebers für den Treuhänder zu, ist dies vom Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 6 Abs. 6 kann die Unternehmensrestitution außer vom Rückgabeberechtigten auch von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger gestellt werden. Dem Treugeber eines Gesellschafters bzw. einer Gesellschaft wird hierdurch kein Antragsrecht zugebilligt, so daß dahinstehen kann, ob die vorgenommene Antragstellung der Kl. beim Bekl., die von den Kl. erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung als Antrag des Treugebers auf Rückgabe des Eigentums an die Eigentümer-GmbH gedeutet wurde, überhaupt als Antrag zugunsten der ...Straße 15 GmbH betrachtet werden kann.