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Treuebruch

LG Hamburg(85) Qs 45/8925.10.1989WuM 1990, 206

BGB §§ 550 b; StGB 266

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treuebruch; Untreue; Kaution; Anlagepflicht; Mietkaution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter, der die ihm überlassene Mietkaution nicht § 550 b BGB gemäß anlegt, begeht eine Untreue in Form des Treubruchtatbestandes.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Das von dem AG Hamburg zutreffend als hinreichend wahrscheinlich eingeordnete Verhalten der Angeschuldigten läßt sie der Untreue im Treuebruchtatbestand (§ 266 StGB) hinreichend verdächtig (§ 203 StPO) erscheinen.

Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat die Angeschuldigte als damalige Geschäftsführerin der Fa. S. GmbH, die die Komplementärin der Fa. Wohnungsgesellschaft & Co. gewesen ist, strafrechtlich für ein Unterlassen (§ 13 StGB) der Fa. Wohnungsgesellschaft & Co. einzustehen.

Die Angeschuldigte war durch Gesetz verpflichtet, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.

Ein Vermieter ist nach § 550 b BGB verpflichtet, die Kaution "von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen" (Vorschrift in Kraft seit dem 1.1.1983 [BGBl. 82, 1912]).

Diese Bestimmung galt auch für die Fa. Wohnungsgesellschaft & Co. ungeachtet dessen, welchen Inhalt die Vereinbarung im Mietvertrag v. 24.2.1984 hatte (§ 550 b Abs. 3 BGB).

Die angefochtene Entscheidung verkennt ebenso wie die zitierte Fachliteratur die besondere Bedeutung, die der Mietkaution nach dem Willen des Gesetzgebers zukommt. Die Entscheidung des BGH v. 14.12.1954 (LM Nr. 20 zu § 266 StGB) wird von den zitierten Kommentaren falsch verstanden. Sie betrifft den Fall der Hingabe einer Barkaution, die selbstverständlich im allgemeinen nur Sicherungszwecken desjenigen dient, der sie entgegennimmt. In dieser Entscheidung ist weiter ausgeführt: "Die eingezahlten Kautionsgelder gingen in das Eigentum der Angekl. über ... Es ist die Besonderheit dieses Pfandes, nur zur Rückgabe von Sachen gleicher Art und Güte zu verpflichten; daraus folgt, daß der Pfandnehmer dieses Pfand in der Regel auch für eigene Zwecke verwenden kann. Es bedarf daher einer besonderen Vereinbarung, wenn die Barkaution wie ein echtes Pfand unverwendet in Gewahrsam zu nehmen und im Interesse des Pfandnehmers (Anm. der Kammer: gemeint ist der Pfandgeber) gesondert sicherzustellen ist. Im vorliegenden Fall hat das LG eine solche Sondervereinbarung nicht festgestellt. Die Zahlung der Barkautionen konnte daher kein besonderes Treueverhältnis i. S. des § 266 StGB begründen."

Im hier zu entscheidenden Sachverhalt geht es im Gegensatz zur Kaution im allgemeinen um eine spezielle Mietkaution. Der Schutz der Vermögensinteressen der Mieter hat den Gesetzgeber veranlaßt, den Vermieter zur gesonderten Anlage zu verpflichten, damit die Kaution nicht untergehen kann, wenn der Vermieter in Vermögensverfall gerät.

Die Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, diese Pflicht dadurch verletzt zu haben, daß sie das Geld nicht wie vorgeschrieben angelegt hat. Hieraus kann den Geschädigten ein Nachteil entstanden sein, wobei es ausreicht, wenn die Rückzahlung der Kaution mindestens eine gewisse Zeit gefährdet war, so daß es für die Frage der Begründung der Strafbarkeit nicht auf die für die Strafzumessung erhebliche Frage ankommt, ob und in welcher Höhe bei den Geschädigten ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten sein mag.