Treu und Glauben bei vorzeitiger Vertragsentlassung
§§ 242, 535 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Treu und Glauben bei vorzeitiger Vertragsentlassung; Vertragsbeendigung, vorzeitige Ersatzmieterbenennung, Nachmieter, Treu und Glauben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Vermieter den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag entlassen muß.
2. Der Vermieter ist, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, nicht verpflichtet, dem Mieter den Abschluß eines Kaufvertrages über Einrichtungsgegenstände mit einem Nachmieter zu ermöglichen. 3. Der Einbau von Thermostatventilen ist eine Wertverbesserung nach § 3 MHG.
4. Der Mieter kann Forderungen mit einer geleisteten Kaution erst mit deren Fälligkeit aufrechnen; dies ist regelmäßig ein Zeitpunkt erst einige Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Da das Mietverhältnis bis zum 31. März 1987 befristet war, konnte es vom Bekl. nicht zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden (§ 564 BGB). Die Kl. hat dadurch, daß sie den Bekl. über den 31. Dezember 1986 hinaus am Vertrage festgehalten hat, auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Sie war nicht verpflichtet, den Bekl. vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behauptung des Bekl. zutreffen sollte, der von ihm benannte Herr K. sei bereit gewesen, die Wohnung sofort zu mieten. Eine Verpflichtung des Vermieters, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen, kann allenfalls dann bestehen, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Mieter muß schwerwiegende persönliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses haben. Derartige Gründe liegen etwa vor, wenn der Mieter in eine andere Stadt versetzt wird oder wenn er die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewohnen kann. Der bloße Wunsch des Mieters, in eine ihm geeigneter erscheinende Wohnung umzuziehen, reicht nicht aus.
2. Der Mieter muß die Wohnung geräumt und in ordnungsmäßigem Zustand zurückgegeben haben.
3. Die Spanne zwischen dem Zeitpunkt, zu welchem der Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden will, und dem vereinbarten Ende der Mietzeit bzw. dem Ablauf der Kündigungsfrist muß erheblich sein.
Diese Voraussetzungen haben hier nicht vorgelegen. Daß die Kl. dem Bekl. mitgeteilt hat, sie werde sich um einen Nachfolgemieter bemühen, ändert an der Beurteilung nichts. Solange der Bekl. die Wohnung nicht geräumt und in ordnungsmäßigem Zustand zurückgegeben hatte, brauchte sich die Kl. nicht nach einem neuen Mieter umzusehen. Sie war auch nicht verpflichtet, die Wohnung Herrn K. zu vermieten. Das gilt selbst dann, wenn dieser bereit gewesen sein sollte, den vom Bekl. verlegten Teppichboden käuflich zu erwerben. Der Vermieter darf sich, sofern er nichts Gegenteiliges mit dem Mieter vereinbart hat, den Nachmieter nach seinem Belieben aussuchen und ist nicht gehalten, dem Mieter den Abschluß eines Kaufvertrages über Einrichtungsgegenstände zu ermöglichen.