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Treppenhausreinigung

AG Wiesbaden91 C 2213/99 -1901.07.1999WuM 2000, 190

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Treppenhausreinigung; Hausordnung; Unterlassen; Kündigung; Hausfrieden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist zur Kündigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt, wenn der Mieter die mietvertraglich übernommene bzw. durch Hausordnung auferlegte Pflicht zur Treppenhausreinigung mehrfach unterläßt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Vermieterin, die Bekl. Mieterin einer Wohnung aufgrund Mietvertrags vom 5.11.1993, der die Bekl. verpflichtet, alle zwei Wochen die Treppenhausreinigung zu übernehmen. Nach mehrmaliger Aufforderung der Kl. an die Bekl., dieser Pflicht nachzukommen, sowie der Androhung der Kündigung sprach die Kl. mit Schreiben vom 25.3.1999 die fristgemäße Kündigung zum 30.6.1999 aus.

Die Kl. ist der Ansicht, daß der Hausfrieden in erheblichem Maße gestört sei, da die Wohnungsnachbarin regelmäßig den liegengebliebenen Dreck wegmachen müsse. Sie ist weiter der Ansicht, daß eine Ersatzvornahme nicht möglich sei, da die Bekl. den Mietzins vom Sozialamt bezahlt bekomme. Danach verblieben die Kosten einer Ersatzvornahme entweder bei der Kl., oder sie fielen der Allgemeinheit zur Last, wenn sie vom Sozialamt getragen würden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die Bekl. ist nicht gemäß § 556 BGB verpflichtet, die Wohnung zum 30.9.1999 zu räumen und an die Kl. herauszugeben. Die von der Kl. ausgesprochene Kündigung hat das Mietverhältnis nämlich nicht wirksam beendet. Ein Kündigungsgrund gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 1 BGB ist nicht gegeben.

Grundsätzlich sind Verstöße gegen die Reinigungspflichten nicht geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Es ist dem Vermieter grundsätzlich zumutbar, das Mietverhältnis mit dem betroffenen Mieter fortzusetzen. Ausnahmsweise kann nur dann etwas anderes gelten, wenn erhebliche Verstöße gegen die Reinigungspflichten gegeben sind und diese zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führen. Hiervon kann im vorliegenden Fall auch nach dem Vortrag der Kl. nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Kl. zuzugeben, daß die Wohnungsnachbarin verärgert ist, weil sie für die Bekl. mitputzen muß. Dem kann nach Auffassung des Gerichts aber dadurch begegnet werden, daß die der Bekl. obliegende Treppenhausreinigungspflicht anderweitig im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt wird und die Kosten hierfür der Bekl. auferlegt werden. Keine Rolle kann hierbei spielen, ob wegen des relativ geringen Arbeitsaufwandes unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Die Bekl. hat diese Kosten nämlich zu tragen und kann sie abwenden, indem sie ihre Reinigungsarbeiten durchführt. Das Gericht kann der Kl. auch nicht insofern folgen, als hierdurch ein Unfrieden im Hause entstehen würde, weil das Sozialamt und damit die Allgemeinheit die Kosten letztlich zu tragen hätte. Die Bekl. wird nämlich vom Sozialamt sicherlich keine zusätzlichen Geldmittel hierfür zur Verfügung gestellt bekommen. Im übrigen würde dieser "Unfrieden" als Kündigungsgrund sicherlich nicht ausreichen.